Revision gegen Mordurteil verworfen wegen nicht tragender Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/58
- Datum
- 21.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften als Bestandteil einer richterlichen Vernehmungsniederschrift ist unzulässig, wenn nicht feststellbar ist, dass der Angeklagte den Inhalt vorgelesen erhalten und als richtig anerkannt hat (§ 254 StPO).
Eine nachträgliche ausdrückliche Bestätigung der bei der Polizei gemachten Angaben durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung ist verwertbar und kann die Verwertung zuvor unzulässig verlesener Protokolle rechtfertigen.
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht muss der Revisionsführer konkret benennen, welche Tatsachen vom Gericht nicht ausreichend erforscht und welche Beweismittel hätte herangezogen werden sollen.
Die Revision kann die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung aus der freien Beweiswürdigung nicht durch eigene, gleichwertige Wertungen ersetzen, sofern die Würdigung des Tatgerichts nicht rechtsfehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 25. Juni 1958
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 25. Juni 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Mit seiner Revision rügt er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Nach dem Sitzungsprotokoll beschloss das Gericht: „Zum Abschluss der Beweisaufnahme über ein Geständnis gemäß § 254 Abs. 1 und 2 StPO die Niederschrift über die Vernehmungen des Angeklagten zu richterlichem Protokoll des Amtsgerichts Duisburg a) vom 27. Juni 1957 (Bl. 31 ff. Bd. I a. A.), b) vom 29. Juni 1957 (Bl. 33 ff. Bd. I d. A.); und die darin in Bezug genommenen Niederschriften über die Vernehmung des Angeklagten zu polizeilichen Protokoll vom 15. 2. Abschnitt bis Bl. 17 1. Abschnitt, 26. Juni 1957 (Bl. [REDACTED]), drittletzter Absatz Bd. a. A.), 31. 17 a. [REDACTED], letztere, soweit sie die Darstellung des Angeklagten über die Geschehnisse in der Zeit vom Erwachen des Angeklagten am 24. Juni 1957 bis nach seiner Feststellung des Todes der [REDACTED] enthalten, zu verlesen.“
Der Beschluss wurde ausgeführt.
Die Revision findet darin einen Verstoß gegen die §§ 254, 251 StPO, da dem Angeklagten seine Aussagen bei der Polizei weder bei der richterlichen Vernehmung am 27. Juni 1957 noch bei der am 29. Juni 1957 vorgelesen worden seien.
Die richterlichen Protokolle über die Vernehmung des Angeklagten am 27. Juni 1957 und 29. Juni 1957 enthalten nur die Erklärung des Angeklagten, dass er seine bei der Polizei gemachten Angaben in vollem Umfang aufrechterhalte. Es lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass der Ermittlungsrichter dem Angeklagten den Inhalt der polizeilichen Vernehmung vorgelesen und dieser die Angaben durch die Polizei als richtig anerkannt hat. Die Verlesung der polizeilichen Protokolle als Bestandteil einer richterlichen Vernehmungsniederschrift war daher nach § 254 StPO unzulässig (BGHSt 6, 279). Bei der richterlichen Vernehmung am 29. Juni 1957 hat der Angeklagte zwar noch zusätzliche Angaben gemacht, die als Bestandteil des richterlichen Vernehmungsprotokolls verlesen werden konnten. Das Schwurgericht hat jedoch auch die viel weiter gehenden Erklärungen des Angeklagten vor der Polizei verwertet. Ihre Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle war auch nach § 251 StPO nicht möglich.
Auf dem Verfahrensfehler beruht indes das Urteil nicht, denn nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte ausdrücklich zugegeben, dass er die in dem Protokoll der Polizei enthaltenen Angaben, so wie sie niedergelegt worden seien, auch gemacht habe. Der Verwertung dieser Erklärung des Angeklagten stand kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen; sie ist Grundlage des Urteils geworden (BGHSt 1, 337; 3, 150).
Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, dass die Revision nicht die Tatsachen kennzeichnet, die das Schwurgericht ihrer Auffassung nach nicht genügend erforscht hat, und auch nicht die Beweismittel angibt, die das Gericht hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 166).
II. Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Das Schwurgericht hat in eingehender, rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt. Widersprüche sind nicht ersichtlich.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung – nicht aber bei seinen früheren Angaben vor der Polizei oder vor dem Ermittlungsrichter – behauptet, er habe die Krawatte dem Mädchen erst nach einiger Zeit um den Hals gebunden. Die Folgerung des Gerichts, die Abschiedsbriefe und die weiteren Zettel des Angeklagten nach der Tat passten in das Bild, das er zunächst von dem Tagesgeschehen gegeben habe, ist möglich; zwingend muss sie nicht sein. Dass die Revision insoweit zu einem anderen Schluss kommt, ist ohne rechtliche Bedeutung; sie kann nicht anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen. Dies gilt auch, soweit sie bemängelt, das Gericht habe zu Unrecht die Schilderung des Todeskampfes durch den Angeklagten als Beweis für die Richtigkeit seiner ersten Angaben herangezogen.
Das Urteil stellt nicht fest, dass der Angeklagte bereits am 23. Juni 1957 dem Zeugen [REDACTED] und dessen Begleiterin erklärte, das Mädchen wolle ihn am Montagabend, dem 24. Juni 1957, besuchen. Es führt auch nicht den Grund an, der den Angeklagten bewog, am 24. Juni 1957 [REDACTED] aufzusuchen und ihn um Rückgabe eines Darlehens zu bitten. Die Ausführungen der Revision hierzu sind daher hinfällig.
Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Nach dem Urteil hat der Angeklagte das Mädchen getötet, weil er es, hemmungslos seinen sexuellen Trieben nachgebend, nicht aufgeben und es keinesfalls einem anderen überlassen wollte. Das Schwurgericht findet darin eine triebhafte Eigensucht des Angeklagten und beurteilt sie als niedrigen Beweggrund. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass der Entscheidung BGHSt 3, 180 ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag, kann der Revision nicht zugegeben werden.
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