Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen vollendeten Raubes in versuchten Raub geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 567/99
Datum
30.08.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision das Urteil des Landgerichts, das ihn wegen Mordes und vollendeten Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu lebenslanger Haft verurteilte. Zentral war, ob die Entwendung eines Notizbuchs eine Zueignungsabsicht und damit einen vollendeten Raub begründet. Der BGH verneint die Vollendung des Raubes, ändert den Schuldspruch in versuchten Raub und belässt den Strafausspruch, da ein milderes Urteil nicht zu erwarten gewesen wäre. Weitere Revisionsrügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung des Raubes (§ 249 StGB) ist eine Zueignungsabsicht erforderlich, die auf eine dauerhafte Enteignung des Eigentümers gerichtet ist; eine vorübergehende oder wertlose Wegnahme genügt hierfür nicht.

2

Eine Wegnahme, die anschließend aufgegeben oder zerstört wird, spricht gegen das Vorliegen der zur Vollendung erforderlichen Zueignungsabsicht und kann allenfalls als Versuch zu qualifizieren sein.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch (z. B. Herabstufung von vollendetem zu versuchtem Tatbestand), bleibt der Strafausspruch in der Regel bestehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Vorinstanz bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.

4

Die Revision ist dahin zu prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen; soweit solche nicht festgestellt werden, bleibt das Urteil im übrigen bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 18. Dezember 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. August 2000 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Mordes und des versuchten Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Raubes keinen Bestand haben kann. Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und sein Mittäter sich „Geld und Wertgegenstände“ des Tatopfers aneignen. Als sie kein Geld fanden, nahmen sie ein Notizbuch weg, das sie dann, weil es wertlos war, zerrissen und wegwarfen. Damit fehlt es an einer vollendeten Raubtat (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es nur auf versuchten Raub erkannt hätte.

Jahnke

RiBGH Niemöller ist infolge Eintritts in den Ruhestand verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeHebenstreit
Rothfuß
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