Revision verworfen – Strafzumessung bei Betrug und Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 567/85
- Datum
- 15.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, sind Tatdauer und Schadenshöhe als wesentliche Zumessungstatsachen heranzuziehen.
Die Würdigung organisatorischer Kontrollmängel beim Opfer kann die dem Täter zurechenbare kriminelle Energie mindern und ist im Rahmen des strafzumessenden Ermessens zu berücksichtigen.
Fehlende Feststellungen über die Verwendung durch das Gericht erlangter Vermögensvorteile sind von der Staatsanwaltschaft durch eine Aufklärungsrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO geltend zu machen.
Die Revisionsprüfung nach § 301 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt; bloße, unbeachtliche Fehler (z. B. in der tadauerangabe) rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine mildere Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 567/85 in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Edmund Siegfried aus ████, geboren am ████████ 1953 in ██ ██, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. April 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung materiellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die von der Beschwerdeführerin gerügte Fehlerhaftigkeit von Strafzumessungserwägungen liegt nicht vor:
Bei der Prüfung, welcher Strafrahmen unter dem Gesichtspunkt des Betruges oder der Untreue anzuwenden sei, hat die Strafkammer *„wegen der Dauer der Tat und der Höhe des durch sie verursachten Schadens“* – von Oktober 1980 bis Oktober 1983: 525.870 DM – „die Grenze des besonders schweren Falles als nicht weit verfehlt“ angesehen. Für die Annahme, dass ein besonders schwerer Fall noch nicht vorliege, hat sie *„entscheidend die Umstände der Tatbegehung (angeführt), die keine übermäßig hohe kriminelle Energie des Angeklagten erforderten. Denn die Verwirklichung der Tat wurde ihm von seiten der Firma dadurch leicht gemacht, dass er keinerlei Kontrollen unterworfen wurde und daher wenig Widerstande überwinden musste, um seinem Tatplan gemäß an die Gelder des Arbeitgebers heranzukommen“* (UA Bl. [REDACTED]).
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat bei ihrem Hinweis auf die Zumessungstatsachen insgesamt nach der Überzeugung des Senats auch den in der Untreuehandlung liegenden Vertrauensmissbrauch des Angeklagten berücksichtigt. Mit der zuletzt wiedergegebenen Formulierung hat sie erkennbar nur die über Vertrauensgewährung hinausgehende besondere Nachlässigkeit der zur Gegenzeichnung und zu sonstigen Kontrollen Verpflichteten hervorgehoben. Die mildernde Bewertung dieses Umstands war zulässig.
Soweit die Staatsanwaltschaft genauere (als die auf UA Bl. 5, 9 enthaltenen) Feststellungen darüber vermisst, zu welchen Zwecken der Angeklagte das durch sein strafbares Verhalten erlangte Geld verwendet hat, hätte sie dies in zulässiger Weise nur mittels einer Aufklärungsrüge beanstanden können; eine solche hat sie in ordnungsgemäßer Form (§ 344 Abs. 2 StPO) jedoch nicht erhoben.
Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen. Desgleichen hat sich der Tatrichter mit dem entscheidend durch die außerordentlichen Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten mitbestimmten Strafmaß noch in den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens gehalten.
Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Zwar hat das Gericht die dem Angeklagten angelastete Tatdauer (vom Oktober 1980 bis Oktober 1983) irrig als vierjährig bezeichnet. Der Senat schließt jedoch aus, dass es ohne diesen Irrtum eine mildere Strafe verhängt hätte.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |