Revision verworfen: Keine Gutachtenseinholung ohne Anhaltspunkte für §§20/21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 567/84
- Datum
- 20.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine geistig-seelische Erkrankung oder einen nach §§ 20, 21 StGB bedeutsamen Ausnahmezustand vorliegen.
Eine umfassende und sachkundige Würdigung der Lebensgeschichte durch das Gericht kann die Einholung eines Gutachtens entbehrlich machen, sofern keine Besonderheiten vorhanden sind, die nur durch ein Sachverständigengutachten zu beurteilen wären.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt nicht zur Bestellung eines Gutachters, wenn sich aus der Sachverhalts- und Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte für eine abweichende Schuldfähigkeit ergeben.
Die Annahme eines minder schweren Falls und die Maßnahme der Strafzumessung sind nicht rechtsfehlerhaft, wenn frühere einschlägige Verurteilungen und die Schwere der Tat eine mildere Strafbemessung nicht tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Mai 1984
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 567/84
in der Strafsache gegen Stefan Harald T[REDACTED] aus F[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1985, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] und Prof. Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei abgelehnt. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigseelischen Erkrankung oder eines nach §§ 20, 21 StGB bedeutsamen geistig-seelischen Ausnahmezustandes sind in der Tat nicht zutagegetreten. Das Landgericht hat die Lebensgeschichte des Angeklagten ausführlich dargestellt und sachkundig beurteilt. Sie weist keine Besonderheiten auf, deren Bedeutung für die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vom Gericht, sondern nur von einem psychologischen Sachverständigen hätte beurteilt werden können; auch die Aufklärungspflicht drängte nicht zur Einholung eines Gutachtens.
Auch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Annahme eines minder schweren Falles lag hier fern. Das Landgericht hat dies zwar mit nur kurzer Begründung, jedoch im Ergebnis zu Recht verneint. Der Angeklagte war bereits im Jahre 1979 wegen versuchter räuberischer Erpressung bestraft worden, weil er versucht hatte, Firmen dadurch zu erpressen, dass er ihnen Bombenattentate androhte. Die Bewertung des nunmehr von ihm begangenen Banküberfalls als einen innerhalb des normalen Strafrahmens denkbar milden Fall und die Verhängung der danach möglichen Mindeststrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
| Maier | Meisl | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |