Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Aufhebung von Einzelstrafen wegen fehlerhafter Mindeststrafanwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 567/79
Datum
19.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die Einzelstrafen für versuchten Betrug und Beihilfe zum versuchten Betrug sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte bei Anwendung des § 48 StGB fälschlich eine Mindeststrafe von sechs Monaten zugrunde gelegt. Der BGH stellt klar, dass die Strafmilderung bei Versuch und bei Beihilfe die Mindeststrafe auf einen Monat reduziert. In den übrigen Punkten wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 48 StGB ist die Mindeststrafe der Strafzumessung zugrunde zu legen; die Strafmilderung wegen Versuchs führt zur Herabsetzung dieser Mindeststrafe.

2

Die gesetzliche Strafmilderung im Falle der Beihilfe (§§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) reduziert ebenfalls die für die Strafzumessung maßgebliche Mindeststrafe.

3

Wenn das Tatgericht ersichtlich von einem zu hohen Mindeststrafrahmen ausgeht, kann dies den Strafausspruch beeinflussen und die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtfertigen.

4

Bei Feststellungs- und Strafzumessungsfehlern ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen, soweit die Rechtsfehler das Ergebnis berühren könnten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 567/79

in der Strafsache gegen Dieter-Wilhelm ████████ aus — geboren am █████ in ██ wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. August 1978, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen für versuchten Betrug (Fälle II 4, 5 und 6 der Urteilsgründe) und für die Beihilfe zum versuchten Betrug (Fall II 8 der Urteilsgründe) sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████ muss in dem genannten Umfang aufgehoben werden.

Das Landgericht ist nach Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB bei der Strafzumessung in jedem Einzelfall ausdrücklich von einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen (UA S. 33).

Das ist in den Fällen des gemeinschaftlichen versuchten Betrugs und der Beihilfe zum versuchten fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug rechtsirrig. Die Strafmilderung wegen Versuchs führt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe des § 48 StGB (BGH bei Holtz MDR 1978, 986 sowie die Beschlüsse vom 2. Februar 1972 – 2 StR 6/72, vom 6. Oktober 1976 – 2 StR 410/76, vom 26. Oktober 1977 – 3 StR 373/77 und 23. Mai 1979 – 3 StR 153/79), in diesem Fall auf einen Monat Freiheitsstrafe.

Das gilt auch und erst recht für die zwingend vorgeschriebene Strafmilderung im Falle der Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Die Strafkammer hat sich in den genannten Fällen ersichtlich an der Mindeststrafe orientiert. Es ist deshalb nicht völlig auszuschließen, dass sie insoweit geringere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn sie richtig berücksichtigt hätte, dass die Mindeststrafe jeweils einen Monat beträgt. Die Einzelstrafen in den Fällen II 4, 5, 6 und 8 der Urteilsgründe und damit auch die Gesamtstrafe müssen daher mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████ ergeben.

Mdsl1MaierTheune
MüllerEngelhardt
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