Treffer
BGH Urteil

Gutachtenrückrechnung bei Vollrausch unzureichend – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 567/76
Datum
24.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt; sowohl seine als auch die Revision der Staatsanwaltschaft wurden eingelegt. Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten, gibt die der Staatsanwaltschaft teilweise statt und hebt das Urteil auf. Entscheidungsrelevant ist, dass das Gericht die methodischen Grundlagen einer Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration nicht hinreichend dargelegt hat. Kann eine zuverlässige Rückrechnung nicht festgestellt werden, ist die Schuldfähigkeitsbeurteilung aus dem Gesamtverhalten zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Heranziehung eines forensischen Gutachtens, das eine rückrechenbare Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt aus später entnommenen Proben ermittelt, sind die methodischen Grundlagen und die Rechenannahmen in den Feststellungen so darzulegen, dass eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

2

Ergibt sich die Rückrechnung aus sehr niedrigen, lange nach der Tat entnommenen Blutwerten, muss das Gericht insbesondere darlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine zuverlässige Rückrechnung möglich ist; das Unterlassen solcher Darlegungen kann zur Aufhebung führen.

3

Ist eine zuverlässige retrograde Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht nachgewiesen, ist die Frage der Schuldfähigkeit wegen Trunkenheit anhand des Gesamtverhaltens des Beschuldigten und sonstiger Umstände zu beurteilen.

4

Verfahrensrügen, die allgemeine Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung enthalten, sind unbeachtlich; eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert die Benennung konkreter, vom Gericht nicht verwerteter Beweismittel oder das Aufzeigen unterlassener, konkret zu stellender Fragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 567/76 in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm Mario ██████ aus ███, geboren am ██ ██████ 1958 in KC, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,

█████████████████ ██████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Mai 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird 2. das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte verletzte am 18. Juli 1975 zwischen 22 und 22.30 Uhr während der Geburtstagsfeier eines gemeinsamen Bekannten den Kraftfahrer T[REDACTED] durch einen gegen dessen Oberkörper geführten Messerstich. Die Strafkammer hat gegen ihn wegen fahrlässigen Vollrauschs auf Jugendarrest von zwei Wochen erkannt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren.

Erfolg hat nur das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Mit seinen Verfahrensrügen beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer in mehreren Punkten ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Die Rügen greifen nicht durch, da die Revision weder weitere Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer hätte bedienen müssen, noch nachweist, dass an die vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind (vgl. BGHSt 2, 168; 4, 125; 17, 351). Umstände, die die Strafkammer zur Gegenüberstellung einzelner Zeugen hätten drängen müssen, sind nicht ersichtlich.

2. Die Einzelausführungen des Angeklagten zur Sachbeschwerde enthalten im Wesentlichen unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die unabhängig hiervon auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils im ganzen ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II.

Die Strafkammer geht davon aus, dass Schuldunfähigkeit des Angeklagten infolge Trunkenheit (§ 20 StGB) nicht ausgeschlossen werden könne. Sie stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch[REDACTED]. Ihre Ausführungen hierzu begegnen durchgreifenden Bedenken.

1. Der Sachverständige vertritt die Auffassung, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 1,4 bis 2,8 ‰ betrug, „wobei die vermutliche Blutalkoholkonzentration eher an der oberen Grenze von 2,8 ‰ gelegen haben dürfte“ (UA S. 5). Auf welchem Wege der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden, obwohl die Umstände dazu drängten, die Einzelheiten des Gutachtens mitzuteilen, um dem Revisionsgericht dessen rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 12, 238). Zu Ausführungen in diesem Sinn bestand hier deshalb besonderer Anlass, weil sich der Sachverständige offenbar auf die Auswertung von Blutproben stützt, die dem Angeklagten erst am 19. Juli 1975 um 13.05 und 13.50 Uhr, also rund 14 bis 15 Stunden nach der Tat entnommen wurden und Werte von 0,04 und 0,06 ‰ ergaben. Diese Rückrechnung ist schon mit Rücksicht auf die zwischen Tat und Blutentnahme verflossene Zeit so ungewöhnlich, dass Grundlagen im Einzelnen hätten dargelegt werden müssen; dabei hätte vor allem die Frage geklärt werden müssen, ob eine zuverlässige Rückrechnung auf Grund so geringer Werte überhaupt möglich ist.

2. Lassen die festgestellten Blutalkoholwerte eine zuverlässige Rückrechnung nicht zu, so muss die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf Grund seines Gesamtverhaltens beantwortet werden. Dabei ist – jedenfalls aus der Sicht der bisherigen Feststellungen – das den Angriff auf T[REDACTED] vorbereitende Verhalten des Angeklagten von besonderer Bedeutung.

WillmsBaumgartenBuddenberg
MüllerMeyer
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