Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch an neue Strafrechtsänderung angepasst, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 567/73
Datum
09.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit Kindern ein. Der Bundesgerichtshof passte den Schuldspruch an die Neufassung des Strafrechts (lex mitior) an und hob den Strafausspruch auf, weil das 4. Strafrechtsänderungsgesetz einen milderen Strafrahmen vorsieht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten einer für den Angeklagten milderen Strafnorm ist diese anzuwenden (Grundsatz der lex mitior).

2

Eine Revision kann den Schuldspruch anzupassen begründen, wenn sich die Tat nach neuem Gesetz anders zu qualifizieren hat.

3

Ist durch Gesetzesänderung der Strafrahmen betroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung ggf. neu zu prüfen; dies kann eine Zurückweisung zur neuen Verhandlung über die Strafe rechtfertigen.

4

Bei offensichtlich unbegründeten weiteren Revisionsanträgen ist die Revision insoweit zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 567/73 GA #6

in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut Walter ██ aus ███, geboren am 1933 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Februar 1973

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern (Vergehen gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 i.d.F. des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. November 1973 – BGBl. I S. 1725 – n.F. StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist der Fassung des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes anzupassen. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil dieses Gesetz einen milderen Strafrahmen vorsieht. Obwohl nach den bisherigen Feststellungen verminderte Zurechnungsfähigkeit fern liegt, wird sie im Rahmen der Straffrage erneut zu prüfen sein.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Kirchenmeier Willms Schumacher Baumgarten Meyer

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