Revision verworfen: Sachverständigengutachten und Beweisanträge im Notzuchtverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 567/72
- Datum
- 20.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ist nicht geboten, wenn dem Gericht durch schriftliche und mündlich erstattete Gutachten bereits ausreichende Sachkunde zur Verfügung steht.
Abweichungen zwischen Gutachten begründen nicht automatisch die Pflicht zur Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens.
Der Tod eines Gutachters, dessen schriftliches Gutachten verwertet wird, rechtfertigt nur dann die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen zutage treten, die das schriftliche Gutachten in Frage stellen könnten.
Beweisanträge, deren Durchführung von der vorherigen Feststellung des Tatorts abhängt, können als bloße Beweisermittlungsanträge zurückgewiesen werden, wenn die zur Sinnhaftigkeit der Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen fehlen.
Die Feststellung des Vorsatzes kann entfallen, wenn der zugrunde gelegte Tatsachenbestand den Vorsatz ohne weiteres ergibt; Angriffe, die ausschließlich die Beweiswürdigung betreffen, sind unzulässig, soweit sie keine rechtlichen Fehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 567/72 in der Strafsache gegen den ██████████████ Karl-Heinz Albert F. ██ aus ████, geboren am ██, wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 20. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ████████████████████, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr ████ als ███████████ des Angeklagten, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. März 1972 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO darin, dass die Strafkammer seinen Antrag auf Einholen eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ abgelehnt und auch von Amts wegen keinen zusätzlichen Sachverständigen zu diesem Beweisthema gehört hat.
Die Rüge ist unbegründet. Als der Angeklagte jenen Antrag stellte, war bereits das schriftliche Gutachten des Diplompsychologen Privatdozenten Dr. Broeren gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen und von der Diplompsychologin Schneider-Jonietz mündlich ein weiteres Gutachten erstattet worden. Die Sachkunde, die das Landgericht durch diese Gutachten erlangte, rechtfertigte die Ablehnung des Antrags auf Anhören eines dritten Sachverständigen. Dass die beiden Gutachten nicht in vollem Umfang übereinstimmten, zwang die Strafkammer nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1971 – 3 StR 80/71 –). Dazu bestand auch nicht etwa deshalb Anlass, weil Dr. Broeren vor Beginn der Hauptverhandlung gestorben und daher nicht mehr in der Lage war, in seinem Gutachten auch die Eindrücke zu verwerten, die er sonst in der Hauptverhandlung gewonnen hätte. Weder dem Protokoll noch den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass in der Hauptverhandlung Besonderheiten zutage getreten sind, die den Sachverständigen zu einer Änderung seines schriftlichen Gutachtens hätten veranlassen können. Selbst vom Beschwerdeführer wird dies nicht behauptet.
Bestanden danach keine Bedenken gegen die Verwertung dieses Gutachtens, so war das Landgericht nicht verpflichtet, mit Rücksicht darauf, dass die Sachverständige Schneider-Jonietz in ihrem von der Strafkammer im Ergebnis nicht für zutreffend erachteten Gutachten von falschen Tatsachen ausgegangen war (Bl. 21 UA), einen weiteren Sachverständigen zu hören. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin überhaupt der Einholung von Sachverständigengutachten bedurfte (vgl. Bl. 26 UA und die dort angegebenen Entscheidungen, ferner BGHSt 2, 342).
Weiter wird vom Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, indem es folgende „Beweisanträge“ abgelehnt habe:
1) Es soll eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes – Wetterwarte Saarbrücken – über die Wetterlage zur Tatzeit sowie Zeitpunkt und Menge des letzten Schneefalls und Höhe der Schneedecke zur Tatzeit eingeholt werden.
1a) Mit Hilfe der Zeugin ███████ soll der angebliche Tatort ██████████ ███████ ermittelt werden.
2) Nach Eingang der Auskunft zu 1) soll eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden zum Zwecke des richterlichen Augenscheins darüber, dass es zur Tatzeit nicht möglich war, den Tatort mit einem Pkw zu erreichen und wieder zu verlassen.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Einholen der Auskunft über die Schneeverhältnisse hätte nur dann einen Sinn, wenn der Tatort festgestanden hätte. Dieser sollte nach dem Antrag zu 1a) aber erst ermittelt werden. Schon aus dieser Verbindung ergibt sich, dass es sich bei den Anträgen zu 1) und 1a) um Beweisermittlungsanträge handelte. Da der Antrag zu 2) von jenen beiden anderen abhing, bestand auch kein Anlass zur Vornahme der Ortsbesichtigung.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ausführungen der Strafkammer über den Einfluss des vom Angeklagten – nach seiner insoweit unwiderlegten Einlassung – genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit lassen ersehen, dass das Landgericht die ihm obliegende Aufgabe der eigenverantwortlichen Beurteilung dieser Frage (vgl. hierzu BGHSt 7, 238) nicht verkannt hat. Unter diesen Umständen ist aus dem Satz: „Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Luthe sind auch ansonsten keine Anzeichen vorhanden, die die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder 2 StGB begründen könnten“ nicht zu schließen, dass die Strafkammer doch von einer unzutreffenden Auffassung ihrer Stellung gegenüber dem Sachverständigen ausgegangen ist.
Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass im Urteil nicht ausdrücklich zwischen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterschieden worden ist. Denn nach der Überzeugung der Strafkammer war die Wirkung des Alkoholgenusses zur Tatzeit so gering, dass die Annahme des § 51 StGB fernlag.
Zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer eine Feststellung im Urteil darüber, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Aus dem von der Strafkammer als gegeben erachteten Sachverhalt folgt ohne Weiteres sein Bewusstsein, dass sich die Zeugin ihm nicht freiwillig hingeben wollte.
Die weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung enthalten lediglich unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.
Die Entscheidung über den Nichteintritt von Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrÄndG.
| Baumgarten | Müller | Meyer | |||
| Schumacher | Schauenburg |