Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 567/71
- Datum
- 10.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt die volle Unzurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs.1 StGB ausgeschlossen, hat das Gericht zugleich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 51 Abs.2 StGB vorliegen.
Die bloße Feststellung eines alkoholbedingten enthemmten Zustands ohne konkrete Erörterung der Frage, ob hierdurch in Verbindung mit vorbestehender Beeinträchtigung die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, genügt für die Berücksichtigung von § 51 Abs.2 StGB nicht.
Liegt Anhalt für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, ist dies im Strafausspruch zu würdigen; unterbleibt eine klare Prüfung und Entscheidung hierzu, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Feststellungen des Urteils können den Schuldspruch tragen, ohne dass damit zugleich Fehler im Strafausspruch ausgeschlossen sind; beides ist getrennt zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 567/71
in der Strafsache gegen ███ ███ aus Bad ███, den Arbeiter Erwin ███, dort geboren am ██ ██████ 1939, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem noch nicht 14 Jahre alten Jungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Angeklagte hatte zur Zeit der Tat einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,2 ‰. Dass bei dieser Blutalkoholkonzentration eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlag, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen einwandfrei festgestellt.
Dagegen hat sie nicht erörtert, ob die Steuerungsfähigkeit seines Willens durch die Blutalkoholkonzentration im Zusammenhang mit einer bereits früher festgestellten leichten Debilität gemäß § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war und deswegen die Strafe gemildert werden konnte. Sie führt zwar aus, dass der alkoholisch bedingte enthemmte Zustand nicht die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertige, sondern allenfalls bei der Höhe des Strafmaßes strafmildernd berücksichtigt werden könne. Ob damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht werden und diese Bestimmung strafmildernd berücksichtigt ist, kann den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden. Wegen dieser Unklarheiten muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
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