Revision wegen mangelhaften Hinweises zur Beiordnung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 567/56
- Datum
- 09.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Hinweis nach §140 Abs.3 StPO muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von seinem fristgemäßen Antrag abhängt.
Ist der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis mangelhaft, beginnt die Frist des §140 Abs.3 StPO nicht und ein später eingegangener Beiordnungsantrag kann noch rechtzeitig sein.
Die Unterlassung der ordnungsgemäßen Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz fristgerecht gestellten Antrags begründet einen Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Urteils nach §338 Nr.5 StPO rechtfertigt.
Die bloße Übersendung eines vorformulierten Hinweisblatts (z. B. StP Nr.103) genügt nur dann den Anforderungen, wenn sein Inhalt klar und vollständig die Rechtsfolge des Fristversäumnisses darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kohlenhändler Heinrich P. aus ██ ████, dort geboren am ███ 1901, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er sich bei der Leistung des Offenbarungseides am 23. Februar 1955 dieses Verbrechens schuldig gemacht.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde dringt durch, so dass die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach Lage der Sache keiner Erörterung bedarf.
Dem Angeklagten ist nach der dienstlichen Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anklage zusammen mit dem Formular StP Nr. 103 zugestellt worden. Das gegenteilige Vorbringen der Revision trifft mithin nicht zu. Ein Zustellungsnachweis in den Akten ist für die Mitteilung des Hinweises gemäß § 140 Abs. 3 StPO nicht vorgeschrieben (vgl. BGHSt 6, 140).
Dem Angeklagten ist die Anklage am 24. Mai 1956 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. August 1956 hat er gebeten, ihm für den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Die gegen ihn erhobene Anklage sei ihm nicht klar, er sei sich einer strafbaren Handlung nicht bewusst.
Der Vorsitzende des Gerichts antwortete ihm hierauf:
"Auf Ihren Antrag vom 20. August 1956 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird mitgeteilt, dass dieser Antrag gemäß § 140 Abs. 3 StPO verspätet gestellt ist. Der Antrag hätte binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift gestellt werden müssen, worüber Sie seinerzeit schriftlich belehrt worden sind.
Die schriftliche Belehrung geschah durch Übersendung des Formulars StP Nr. 103 zusammen mit der Anklageschrift. Der vorgedruckte Hinweis in dem Formular genügt indessen für sich allein den gesetzlichen Erfordernissen in der Bestimmung des § 140 Abs. 3 StPO nicht. Denn sein Inhalt lässt offen, ob bei dem Angeklagten ein Fall der Pflichtverteidigung überhaupt gegeben ist. Nach dem Formular ist vielmehr dem Angeklagten die Prüfung und Entscheidung darüber überlassen, ob dies bei ihm zutrifft. Diese Form des Hinweises war unzureichend. Sie bringt nicht deutlich zum Ausdruck, dass die Beiordnung eines Verteidigers nur von seinem fristgemäßen Antrag abhängig gewesen ist. Eine Änderung und Ergänzung des dem Angeklagten übersandten Formblattes, die sein Text an sich vorsieht, ist nach den Erklärungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht vorgenommen worden.
Hiernach rügt der Angeklagte mit seiner Revision im Ergebnis zutreffend das Unterbleiben des gesetzlich erforderlichen Hinweises (vgl. BGHSt 6, 140). Die Frist des § 140 Abs. 3 StPO ist deshalb bei dem Angeklagten noch nicht in Lauf gesetzt worden. Infolgedessen hat er mit seinem Schreiben vom 20. August 1956 schon vor Beginn dieser Frist, also jedenfalls rechtzeitig, die Beiordnung eines Verteidigers beantragt. Es ist ein Rechtsfehler, dass diesem Antrag nicht entsprochen worden ist.
Der damit vorliegende Verfahrensverstoß muss zur Aufhebung des Urteils führen (§ 338 Nr. 5 StPO).
| Justizangestellter | Baldus | Schalscha | |||
| Dotterweich | Busch | Menges |