Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverfahren: Unterbringung nach § 42b StGB bei Unzurechnungsfähigkeit – Maßstab der Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 567/51
Datum
15.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Sicherungsverfahren nach § 429a StPO ordnete das LG die Unterbringung des unzurechnungsfähigen Beschuldigten wegen mehrfacher Unzucht mit Kindern an. Der BGH hob das Urteil auf, weil Beweisanträge rechtsfehlerhaft behandelt und teilweise übergangen wurden (§ 244 Abs. 3 StPO). Zudem genügten die Feststellungen zur Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 42b StGB nicht, da nur eine Rückfallmöglichkeit („latente Gefahr“) statt der notwendigen bestimmten Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten belegt war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 245 StPO verpflichtet nur zur Vernehmung solcher Zeugen, die ordnungsgemäß vorgeladen sind; das bloße Erscheinen auf Veranlassung des Angeklagten genügt nicht.

2

Über Beweisanträge zu nicht vorgeladenen, aber gestellten Zeugen ist nach § 244 StPO zu entscheiden; ein Beweisantrag darf dabei nicht teilweise übergangen werden (§ 244 Abs. 3 StPO).

3

Eine Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass der beantragte Umstand entweder unerheblich ist oder vollständig als wahr unterstellt bzw. bereits erwiesen ist; wird er nur „zum Teil“ als erwiesen angesehen, bedarf es tragfähiger Gründe für die Ablehnung weiterer Beweiserhebung.

4

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB erfordert mehr als die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten; notwendig ist eine bestimmte Wahrscheinlichkeit weiterer gefährlicher Handlungen, durch die die öffentliche Sicherheit unmittelbar bedroht wird, und fehlende anderweitige Abhilfemöglichkeiten.

5

Bei der Gefährlichkeitsprognose im Maßregelverfahren sind Vorleben, Persönlichkeit sowie Verhalten vor und nach den Taten umfassend zu würdigen; die Anlasstaten allein tragen die Prognose regelmäßig nicht.

6

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Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 26. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Paul ██ ████ aus ████████straße, geboren am 15.11.1913 in ████████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Wenneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 26. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren nach § 429a StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, da er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit „in vier selbständigen Fällen Unzucht mit Kindern betrieben, in drei weiteren Fällen den Versuch der Unzucht mit Kindern und in einem weiteren Fall eine Beleidigung begangen“ hat.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Verfahrensrüge

In der Sitzungsniederschrift heißt es nach Feststellung der erschienenen Zeugen: „Von der Verteidigung sind noch folgende Zeugen gestellt“; es folgen dann die Namen von sechs Personen.

In der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte den Antrag, als weitere Zeugen zu hören:

die Zeugen ███ Jr., ██████ Ho. über die allgemeine Führung des Angeklagten und darüber, dass die Mädchen dem Angeklagten nachgelaufen seien, die Zeugin R. C., auch über den Vorfall zu „F“ der Anklage.

Die Strafkammer entschied über diesen Beweisantrag mit folgendem Beschluss:

„Die Vernehmung der Zeugen über die jetzt gute Führung des Angeklagten wird abgelehnt, da diese Tatsache als wahr unterstellt wird und für die Entscheidung nicht wesentlich erscheint.

Die Vernehmung der Zeugen zum aufreizenden Vorhalten der Kinder wird abgelehnt, da diese Tatsache zum Teil erwiesen ist und ein weiterer Beweis hierzu nicht erforderlich erscheint.“

Die Revision behauptet Verletzung der §§ 245, 244 StPO, da das Gericht die auf Veranlassung des Beschuldigten erschienenen Zeugen hätte vernehmen müssen und außerdem die Ablehnung des Beweisantrages nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche.

Nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig oder zur Verzögerung der Prozessverschleppung beantragt ist. Voraussetzung ist somit, dass der Zeuge vorgeladen ist. Dies erfordert, dass er nach § 38 StPO durch den Gerichtsvollzieher geladen und dem Gericht gegenüber der Nachweis der Ladung geführt wird. Es genügt nicht, dass der Zeuge auf Ersuchen des Angeklagten bei Gericht erscheint.

Gegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes können die von der Revision angeführten Zweckmäßigkeitserwägungen nicht durchgreifen. Die Zuerkennung eines unbeschränkten Rechts auf Vernehmung aller Personen, die ein Angeklagter zur Verhandlung beibringt, würde einen Missbrauch ermöglichen und die geordnete Durchführung der Verhandlung gefährden. Es besteht kein Grund, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, abzuweichen (RGSt 23, 400; 40, 138; Löwe-Rosenberg 19. Aufl. § 245 StPO Anm. 2a).

Dass die Staatsanwaltschaft die von ihr benannten Zeugen ohne Zustellungsurkunde geladen hat, ist ohne Bedeutung, da die Strafprozessordnung eine bestimmte Form der Ladung hierfür nicht vorschreibt (§ 48 StPO, RGSt 40, 158). § 245 StPO ist demnach nicht verletzt.

Wie die Vernehmung der von dem Angeklagten zur Verhandlung unmittelbar gestellten, aber nicht geladenen Zeugen ist nach § 244 StPO entsprechend dem Beweisantrag zu entscheiden (RGSt 23, 400).

Die Strafkammer hat die Vernehmung der Zeugen „über die jetzt gute Führung des Angeklagten“ abgelehnt, da sie diese Tatsache als wahr unterstellt. Damit hat sie den Beweisantrag nicht erschöpft. Dieser ging dahin, dass die Zeugen „über die allgemeine Führung des Angeklagten“ zu hören seien, also auch über die Führung vor Begehung der strafbaren Taten. Diesen Teil des Beweisantrages erfasst der Beschluss der Strafkammer nicht. Sie hat demnach den Beweisantrag teilweise übergangen und damit gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen.

Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte ein gefährlicher Geistesgestörter ist und die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert, ist sein Vorleben und seine ganze Persönlichkeit zu würdigen.

Die Vernehmung der Zeugen darüber, dass die Mädchen dem Beschuldigten nachgelaufen sind, hat die Strafkammer abgelehnt, „da diese Tatsache zum Teil erwiesen ist und ein weiterer Beweis hierzu nicht erforderlich erscheint“.

Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft.

Der Beschuldigte stellte unter Beweis, dass alle Kinder, an denen er seine strafbare Handlung begangen haben soll, ihm nachgelaufen seien. Da die Strafkammer diese Behauptung nur teilweise als erwiesen ansieht, sind die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO nicht gegeben.

Die Ablehnung wird nicht dadurch gedeckt, dass der Strafkammer ein weiterer Beweis nicht erforderlich erschien. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der beantragte Beweis nicht erforderlich ist. Dass er für die Entscheidung Bedeutung hat, ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil, wonach nur zwei der Mädchen den Beschuldigten gereizt haben, im Übrigen jedoch er den Mädchen nachgelaufen ist.

Die Entscheidung der Strafkammer über den Beweisantrag entspricht daher nicht dem § 244 Abs. 3 StPO. Das Urteil kann auch auf diesem Fehler beruhen.

II. Sachrüge

Das Urteil begegnet in sachlicher Hinsicht ebenfalls Bedenken.

Da die Sicherungsmaßnahme sich auf die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nach § 51 Abs. 1 StGB stützt, erstreckt sich die Sachrüge auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit. Sie erfordert eine Nachprüfung der Tat- und Schuldrage (RGSt 71, 265).

Im Fall 5b und c (Edith J. im Urteil ist als Zeitpunkt der Tat jeweils nur „Sommer 1950“ angegeben. Edith J. ist am 9. September 1936 geboren. Es besteht also die Möglichkeit, dass das Mädchen zur Zeit der Taten das 14. Lebensjahr vollendet hatte. In diesem Falle scheidet ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 3 StGB aus.

Die Strafkammer muss versuchen, den Zeitpunkt der Taten genau zu bestimmen und sich auch zur Kenntnis des Beschuldigten über das Alter des zur damaligen Zeit an der Grenze des 14. Lebensjahres stehenden Mädchens äußern. Der Hinweis auf die Ausführungen zu Fall Nr. 3 genügt nicht.

Nach dem Sachverhalt im Falle 5b liegt nicht nur ein versuchtes, sondern ein vollendetes Verbrechen vor, falls das Mädchen den entblößten Geschlechtsteil des Beschuldigten geflissentlich betrachtet hat und der Beschuldigte dies wollte. Die etwa fehlerhafte Annahme eines Versuchs beschwert den Beschuldigten aber nicht. Keine Beschwer ist es auch, dass die Strafkammer im Falle 7b nur eine strafbare Tat nach § 176 StGB gegenüber der Inge ████ annimmt, obwohl der Beschuldigte den beiden Mädchen Christel H. und Inge H. seinen Geschlechtsteil gezeigt hatte.

Dies gilt ebenfalls für den Fall 8, bei dem die Strafkammer nur eine strafbare Tat gegenüber der Loni E. annimmt, obwohl der Beschuldigte auch der Ruth J. ██████ sein Glied gezeigt hat.

Im Übrigen zeigen die tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die nur auf Strafantrag hin verfolgbaren Taten nicht die Grundlage für ein Sicherungsverfahren bilden können, wenn der Strafantrag fehlt (RGSt 71, 219, 321).

Dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben sind und der Beschuldigte strafrechtlich nicht verantwortlich ist, hat das Urteil rechtlich fehlerfrei festgestellt. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b ist anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Hierzu reicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Unzurechnungsfähigen nicht aus. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger, gegen sie gerichteter Handlungen verbrecherischer und daher gefährlicher Geisteskranker unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft auf andere Weise nicht zu erreichen ist (RGSt 68, 149; 73, 303).

Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn eine ernstliche Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beseitigt werden muss.

Nach dem Urteil besteht bei dem Beschuldigten die „latente Gefahr“, dass er rückfällig wird, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu bietet. Damit ist die Möglichkeit des Rückfalls, aber nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit dargetan.

Sie ist auch aus den weiteren Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der Beschuldigte rein triebhaft handelt und geistig nicht in der Lage ist, sich zu bessern, glaubt jedoch, dass er „rein dressurmäßig“ so weit gebracht werden kann, dass er ungefährlich wird. Es ist somit in Wirklichkeit die Möglichkeit gegeben, dass er unter Umständen in Zukunft keine strafbaren Handlungen der angeführten Art mehr begeht.

Die Beurteilung kann sich auch nicht allein auf die dem jetzigen Verfahren zugrunde liegenden Straftaten stützen. Es ist erforderlich, die ganze Persönlichkeit des Beschuldigten und auch sein Verhalten vor und nach der Tat zu würdigen. Dazu besteht umso mehr Anlass, als der Beschuldigte trotz seines Schwachsinns erst im Alter von 36 Jahren strafbar geworden ist. Er war demnach in der Lage, sich bis zu diesem Alter einwandfrei zu führen und zwar auch in der Zeit seiner Abwesenheit von zu Hause.

Er ist in verschiedenen Stellen als Landhelfer und Landarbeiter beschäftigt und drei Jahre lang beim Bodenpersonal der Luftwaffe gewesen. Obwohl er in dieser Zeit der Überwachung durch Angehörige entzogen war, hat er nicht die Gelegenheit gesucht, sich an Kinder heranzumachen. Auch nach den jetzigen Taten sind keine Verfehlungen mehr bekannt geworden. Diese Umstände sprechen nicht für die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls. Sie geben vielmehr der Vermutung Raum, dass der Beschuldigte, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, keine Gefahr für die Umwelt, auch nicht für Kinder, ist.

Es bedarf daher einer Würdigung, ob nicht solche Umstände für das strafbare Hervortreten des Beschuldigten vorgelegen haben. Das Urteil führt selbst aus, dass ein Teil seiner Taten darauf zurückzuführen ist, dass Mädchen wie Lotte C. und Ruth J., die beide in Fürsorgeerziehung gekommen sind, den Beschuldigten gereizt haben. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass in den anderen Fällen die Mädchen nicht dem Beschuldigten, sondern er ihnen nachgelaufen ist. Der Beschuldigte hat für seine gegenteilige Behauptung Beweis angeboten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer zu einer anderen Feststellung gekonmen wäre, wenn sie diesen Beweis erhoben hätte. Sie wird in dieser Hinsicht den Sachverhalt noch aufklären müssen. Ergibt sich aber, dass besondere Umstände vorlagen, die die strafbaren Handlungen des Beschuldigten mitverursachten und begünstigten, so ist eingehend zu prüfen, ob trotzdem die Gefahr der Wiederholung und eine Gefährlichkeit des Beschuldigten besteht.

Bedenken begegnen auch die Erwägungen der Strafkammer, dass nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geeignet ist, die vom Beschuldigten drohende Gefahr zu beseitigen. Die Strafkammer traut dem Vater nicht die Energie und Umsicht zu, sich gegenüber dem Sohn durchzusetzen. Dem steht entgegen, dass er es vermocht hat, seinen Sohn bis Ende des Jahres 1949 und nach den jetzigen Taten von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der Beschuldigte ist nach dem Urteil eine wenig triebhafte, passive Natur und einer Einwirkung nicht unzugänglich. Die Strafkammer hält es für möglich, dass er soweit gebracht werden kann, einer Reizung zu widerstehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Vater einer solchen Einwirkung nicht fähig sein soll. Dass es hierzu einer besonderen Willensstärke und Energie bedarf, ist bei der Fügsamkeit des Beschuldigten nicht anzunehmen. Es ist somit eine eingehende Würdigung erforderlich, warum trotz dieser Umstände eine ausreichende Beaufsichtigung und Überwachung des Beschuldigten und eine künftige strafbare Handlungen verhindernde Einwirkung des Vaters ausgeschlossen ist.

Für den durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Senatpräsidenten

Dr. MoerickeDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
Sicherungsverfahren: Unterbringung nach § 42b StGB bei Unzurechnungsfähigkeit – Maßstab der Gefährlichkeit — Themis