Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 5/67
Datum
25.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist und zugleich Entscheidung durch das Revisionsgericht (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil keine form- und fristgerechte Begründung vorlag. Der BGH verwirft die Anträge, da kein unabwendbarer Zufall die Fristversäumnis rechtfertigt und die behauptete Erschütterung keine Entschuldigung darstellt. Auch der Entzug des Mandats enthebt den Angeklagten nicht von der Pflicht, sich rechtzeitig zu erkundigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass der Betroffene durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert war.

2

Die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO muss in einer vom Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen; das Fehlen dieser Form führt zur Unzulässigkeit der Revision.

3

Ein Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision von der Vorinstanz aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen wurde.

4

Die bloße Behauptung, aufgrund emotionaler Erschütterung die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, entbindet nicht von der Pflicht, sich rechtzeitig über Formen und Fristen des Rechtsmittels zu erkundigen; der eigenmächtige Entzug des Mandats entlastet den Beschuldigten nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kaiserslautern, 15. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ██████, dort geboren am ███ 1939, ███, zeitweise in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 1967

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 15. Juni 1966 zu gewähren, sowie der Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Gegen das Urteil des Schwurgerichts, durch das der Angeklagte wegen Mordversuchs zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, hat er fristgerecht am 20. Juni 1966 privatschriftlich Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Das Urteil ist ihm am 19. August 1966 zugestellt worden. Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ist keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung eingegangen. Das Landgericht hat die Revision deshalb gemäß den §§ 344, 345 StPO durch Beschluss vom 10. Oktober 1966 als unzulässig verworfen.

Der fristgerechte Antrag des Angeklagten auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO muss erfolglos bleiben, weil das Landgericht die Revision aus zutreffenden Gründen verworfen hat.

Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht stattgegeben werden, weil der Angeklagte nicht durch einen unabwendbaren Zufall daran verhindert worden ist, seine Revision fristgerecht gemäß § 345 Abs. 2 StPO in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen.

Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, beantragte der Staatsanwalt gegen den Angeklagten eine lebenslange Zuchthausstrafe, während der Verteidiger sich für eine zeitige Zuchthausstrafe einsetzte. Das Landgericht erkannte entsprechend dem Antrag des Verteidigers nur auf eine zeitige Zuchthausstrafe. Die Behauptung des Angeklagten, er sei durch das Urteil derart erschüttert worden, dass er bei der anschließenden Rechtsmittelbelehrung nicht alles verstanden habe, ist deshalb unglaubhaft.

Auch wenn man von den Angaben des Angeklagten ausginge, wäre nicht anders zu entscheiden. Es wäre dann nämlich seine Sache gewesen, sich gleich oder rechtzeitig später nach den Formen und Fristen des Rechtsmittels zu erkundigen. Seinem Verteidiger kann er nicht den Vorwurf mangelnder Aufklärung machen, weil er diesem nach dessen Mitteilung das Mandat bereits im Anschluss an die Urteilsverkündung entzogen hat. Da er es unterlassen hat, bei den Richtern oder der Geschäftsstelle nachzufragen, beruht die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf seinem Verschulden.

BaldusMeyerBaumgarten
KirchhofMüller