Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 566/86
Datum
05.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Der BGH verwirft die Sachrüge zum Schuldspruch, gibt aber die Revision hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise statt und hebt diesen auf. Entscheidend war, dass unklar blieb, ob Tat alleine oder gemeinschaftlich begangen wurde; dies durfte nicht zu Lasten des Angeklagten in der Strafzumessung verwertet werden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an ein Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ungeklärter Mittäterschaft ist zugunsten des Angeklagten von der für ihn günstigeren Möglichkeit auszugehen (in dubio pro reo) und dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Die Strafzumessung darf nicht auf der nicht festgestellten Annahme gemeinschaftlicher Tatausführung als Erschwerungsgrund beruhen.

3

Liegt ein Rechtsfehler in den Erwägungen zur Strafzumessung vor, der sich nachteilig ausgewirkt haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Gibt ein Teil der Revision Erfolg, kann das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit aufheben und die Sache zur vollständigen Neuverhandlung an die zuständige Kammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 21. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 566/86

in der Strafsache gegen

███ aus ████████████, geboren Claus Peter am ███ 1962 in Bad Kreuznach, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. März 1986 im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen muß auf die Sachrüge hin der Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, ob der Angeklagte die Sexualstraftat allein oder gemeinschaftlich mit einem Mittäter begangen hat (UA S. 8 f.). Demgemäß gebot der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, jeweils von der für ihn günstigeren Möglichkeit auszugehen. Dagegen hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung verstoßen. Sie wertet bereits bei der Ablehnung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) zu Lasten des Angeklagten, daß die Tat „von zwei Tätern“ mit großer Brutalität in einer für das Opfer völlig aussichtslosen Lage begangen worden ist (UA S. 57). Freilich kann die Entscheidung über die Wahl des Strafrahmens nicht darauf beruhen, weil nach den Gesamtumständen die Annahme eines minder schweren Falles ohnehin ernstlich nicht in Betracht kommt. Anders verhält es sich aber mit der im Rahmen der konkreten Strafzumessung als Erschwerungsgrund angeführten Erwägung, den Tätern sei bewußt gewesen, daß Gabriele L. „sich ihnen beiden gegenüber“ in dem Auto in besonders hilfloser Lage befand (UA S. 58). Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich der damit wiederholte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Daran ändert es nichts, daß die Kammer zum Abschluß der Urteilsgründe bemerkt, es wäre eine höhere Strafe zu verhängen gewesen, wenn der Angeklagte die Vergewaltigung allein verübt hätte.

Der Senat verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurück, weil dort auf Grund erfolgreicher Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin die Sache auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordes erneut zu verhandeln sein wird.

HerdegenMeyerGollwitzer
TheuneNiemöller
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