Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 566/85
Datum
18.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein; die Verfahrensrügen wurden überwiegend verworfen. Der BGH hob jedoch die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Gründe: unvollständige Würdigung persönlicher Umstände, Unterlassung der Prüfung von Gruppeneinfluss und Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bedarf der ausdrücklichen Würdigung aller für die Persönlichkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände; das Unterlassen entsprechender Feststellungen macht die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

2

Bei gemeinschaftlich begangenen Taten sind individuelle Tatsbeiträge zu würdigen; die bloße Zuschreibung der Tatbeiträge eines Mittäters ohne Berücksichtigung der persönlichen Motiv- und Schuldlage des Betroffenen genügt nicht für die Versagung von Bewährung.

3

Die Wirkung und Dauer vorläufiger Untersuchungshaft sind bei der Gesamtwürdigung im Bewährungsentscheid zu berücksichtigen, insbesondere wenn Unterschiede zwischen Mitbeschuldigten bestehen.

4

Die zuvor im Strafzumessungsabschnitt getroffenen Erwägungen ersetzen nicht ohne weiteres eine gesonderte, für die Bewährungsentscheidung nachvollziehbar niedergelegte Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 13. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 566/85 in der Strafsache gegen ███ Michael aus ███ ████, geboren am ███ 1955 in ███ ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

Im Schuldspruch und zum Strafausmaß ist die Sachrüge unbegründet.

Soweit das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, hat die Revision jedoch Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Mitglied einer reisenden Verkäufergruppe, die Haushaltswaren vertrieb. Ein anderes Mitglied der Gruppe, ██████, hatte sich der Polizei gegenüber weigern wollen, in seinem Besitz befindliche Verkaufsgegenstände und -erlöse herauszugeben, war jedoch vom Gruppenführer ████ vor die Wahl gestellt worden, sich der Polizei zu übergeben oder mitzufahren. ██████ entschied sich für das letztere. Er wurde mit Handfesseln an eine Stange im Innenraum des Kleinbusses gebunden, und es wurde beschlossen, ihm mit dem Leiter einer anderen Verkaufsgruppe, ████, eine „Abreibung“ zu verpassen. Mehrere Mitglieder der Verkaufsgruppen, darunter auch der Angeklagte, fuhren mit. Der Angeklagte hatte bereits am Vortag eine Strafaktion gegen einen anderen Kollegen miterlebt, bei der dieser von mehreren Beteiligten geschlagen, getreten sowie mit Tränengas besprüht worden war. █████ wurde an abgelegener Stelle etwa 15 Minuten lang misshandelt. „Der Angeklagte █████ schlug den Zeugen █████, der wegen einer Prellung am Ellenbogen rechts einen Verband trug, mit der Hand ins Gesicht“ (UA Bl. 6). Die anderen Beteiligten, insbesondere der Mitangeklagte ███████, versetzten █████ Faustschläge ins Gesicht, Tritte in den Bauch sowie Schläge mit einem Lederknüppel auf Kopf und Rücken und sprühten ihm Tränengas ins Gesicht.

„Bei allen dem Zeugen █████ zugefügten Verletzungen handelte es sich um eine von beiden Angeklagten gemeinsam gewollte Tat“ (UA Bl. 6).

Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer neben dem Gesetzeswortlaut lediglich erwähnt, der Angeklagte habe ohne erkennbaren Grund an der von anderen geplanten Tat teilgenommen. Zwar habe sein eigener Tatbeitrag für die dem Geschädigten insgesamt zugefügten Verletzungen nur untergeordnete Bedeutung gehabt; ihm seien aber als Mittäter auch die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten zuzurechnen.

Das genügt hier nicht. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, damit das Fehlen von Hinweisen auf eine gewalttätige Veranlagung, außerdem seine Geständnisbereitschaft und Unrechtseinsicht unerwähnt gelassen. Damit ist für das Revisionsgericht nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar, ob der Tatrichter diese für die Persönlichkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände in der gebotenen Weise sich vergegenwärtigt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat. Dass sie zuvor bei der Strafzumessung angeführt worden sind, kann daran – zumal in Anbetracht dessen, dass die Tat erneut angesprochen wurde – nichts ändern.

Die genannten Umstände hatten überdies Bedeutung für die Beurteilung der Tat, nämlich im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Tatentschluss des Angeklagten, wenn auch freiwillig gefasst, auf der von der Aufforderung des Gruppenführers und von der Gruppe insgesamt ausgehenden Wirkung beruhte. Dahingehende Erwägungen hat die Strafkammer ersichtlich nicht angestellt.

Schließlich hat die Strafkammer über die Wirkung der erlittenen Untersuchungshaft – in der sich dieser Angeklagte um drei Monate länger befunden hat als der wesentlich stärker belastete Mitangeklagte ████ – keinerlei Feststellungen getroffen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender, fehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte die Frage der Strafaussetzung anders entschieden hätte. Wegen der dabei anzuwendenden Grundsätze weist der Senat den neuen Tatrichter auf die Entscheidungen BGH NStZ 1984, 360; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 – 3 StR 206/84 – und vom 21. September 1984 – 2 StR 359/84 – hin.

MeyerHerdegenNiemöller
MaierTheune
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