Treffer
BGH Urteil

BGH: Erfüllungsbetrug durch Täuschung über Umfang vertraglich ausgewiesener Leistungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 566/83
Datum
21.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Fassadenbauer) schloss mit Kunden günstige Verträge und ließ danach in Rechnung gestellte, vertraglich gesondert ausgewiesene Blechleistungen in überflüssiger Menge und aufwendiger Weise ausführen, ohne hierüber zu informieren. Das Gericht bejahte Erfüllungsbetrug, weil die Täuschung über den Umfang der Einzelleistung die Kunden zur Zahlung eines ungerechtfertigten Mehrbetrags veranlasste. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; Schuldspruch und Strafe bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn der Täter nach Vertragsschluss durch Täuschung über den Umfang oder die Notwendigkeit einer vertraglich gesondert ausgewiesenen Leistung den Vertragspartner zur Zahlung eines überflüssigen Mehrbetrags veranlasst.

2

Ein Eingehungsbetrug ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner durch den Vertragsinhalt eine für ihn günstige Rechtsposition erlangt hat und dadurch sein Vermögensstand bei Vertragsschluss nicht verschlechtert wurde.

3

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag dem Wert der erbrachten Gesamtleistung entspricht, sofern eine einzelne, gesondert abgerechnete Leistung durch Täuschung über ihren Umfang oder ihre Erforderlichkeit bezahlt wird und damit ein Vermögensbestandteil entzogen wird.

4

Die Vergleichbarkeit der Gesamtleistung mit Leistungen Dritter steht einer Täuschung über den Umfang einer gesondert ausgewiesenen Einzelleistung nicht entgegen; maßgeblich ist die Irreführung über die Notwendigkeit bzw. Menge der abgerechneten Position.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. März 1983

Rubrum

–2– Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meds, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Verpflichtet sich ein Unternehmer (hier Fassadenbauer), um Kunden zu gewinnen, vertraglich zu einer für die Kunden besonders günstigen Leistung und gleicht er den ihm hieraus erwachsenen Nachteil dadurch wieder aus, dass er nach Durchführung seiner Arbeiten die Kunden unter der Vorspiegelung, nur vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht zu haben, zur Bezahlung auch außervertraglich erbrachter, überflüssiger Mehrleistungen veranlasst, so sind die Kunden an ihrem Vermögen auch dann geschädigt, wenn der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag dem Wert der erbrachten Gesamtleistung entspricht.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 566/83 – LG Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 566/83 in der Strafsache gegen Ernst Bernd ██, geboren am ██ 1944 in ███, wegen Betrugs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. März 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

–3–

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten SC begangenen fortgesetzten Betrugs unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und ███ Inhaber eines nicht an einen Ort gebundenen Fassadenbau-Betriebs. Sie warben ihre Kunden durch Zeitungsanzeigen, die auf besonders günstige Angebote hindeuteten. Bei den Vertragsverhandlungen und auch bei endgültigem Abschluss der Verträge wurden dann für die jeweils benötigten Fassadenplatten einschließlich Montage erheblich niedrigere Preise angesetzt, als sie von ortsansässigen Dachdeckerbetrieben gefordert wurden. Die dadurch bewirkten Mindereinnahmen glichen die Angeklagten, einem von vornherein gefassten Plan entsprechend, dadurch aus, dass sie das verwendete Blechmaterial (Aluminium) zu einem für sie selbst außerordentlich günstigen Preis in Rechnung stellten und in einer besonders aufwendigen, den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden Weise verlegen ließen, indem die Eckabschlüsse, ohne dass dies erforderlich war oder zu einer Wertsteigerung führte, aus mehreren (zwei oder drei) Einzelblechen zusammengefasst wurden. Hiervon wurden die Kunden nicht unterrichtet.

–4– In den schriftlichen Verträgen wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Blechmaterial zu einem bestimmten Meterpreis „nach Aufmaß“ berechnet werde. Tatsächlich führte das Vorgehen der Angeklagten dazu, dass wesentlich mehr Aluminiumblech verarbeitet wurde, als es „nach Aufmaß“ erforderlich gewesen wäre. In den jeweiligen Abschlussrechnungen wurde den Kunden der volle Preis des verlegten Blechmaterials berechnet, ohne dass sie auf die Abweichung vom Vertrag hingewiesen wurden. Sie glaubten sich an den Vertrag gebunden und zur Zahlung verpflichtet. 38 Kunden zahlten aus diesem Grund in den Monaten November 1978 bis August 1979 an die Angeklagten insgesamt 97.036,24 DM mehr, als sie nach den vertraglichen Vereinbarungen hätten zahlen müssen.

Die Arbeiten wurden im Übrigen ordnungsgemäß ausgeführt. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, dass „die Ausführung der Fassadenverkleidungen durch seriöse Firmen im Ergebnis ebenfalls Kosten in Höhe der den Angeklagten bezahlten Beträge verursacht hätte“.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund ihrer Feststellungen im Ergebnis mit Recht wegen (fortgesetzten) Betrugs verurteilt.

a) Allerdings kann nicht – auf diese Ansicht der Kammer könnten einzelne Ausführungen im Urteil hindeuten – von einem im Abschluss der Verträge liegenden Eingehungsbetrug gesprochen werden. Insoweit fehlt es schon an einem Vermögensschaden der Kunden, da sie durch den Vertragsinhalt (niedrige Preise für die Fassadenplatten, Berechnung des Blechmaterials „nach Aufmaß“) eine für sie günstige Rechtsposition erlangten und deshalb ihr Vermögensstand nicht verschlechtert wurde. Eine konkrete Vermögensgefährdung (vgl. BGHSt 21, 112, 113) kann auch nicht aus der Tatsache geschlossen werden, dass sie mit dem Angeklagten überhaupt vertragliche Vereinbarungen trafen; dessen Plan, die Kunden später durch falsche Berechnungen zu übervorteilen, reicht insoweit angesichts des eindeutigen schriftlichen, für die Kunden sprechenden Vertragsinhalts nicht aus.

b) Wohl aber hat sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden des Erfüllungsbetrugs schuldig gemacht.

Durch den Inhalt der Abschlussrechnungen täuschte er den Kunden vor, das in Rechnung gestellte Aluminiumblech sei in der angegebenen Menge zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Erfolgs erforderlich gewesen. Hierdurch erregte er bei den Kunden den Irrtum, auf Grund des Vertrags zur Leistung verpflichtet zu sein. Sie zahlten deshalb auch den nicht gerechtfertigten jeweiligen Mehrbetrag und erlitten dadurch einen Vermögensschaden.

Zutreffend hebt die Strafkammer hervor, dass sich an diesem Schaden nichts ändern würde, wenn seriöse Firmen für die Ausführung der Arbeiten den gleichen Preis wie der Angeklagte in seinen Schlussrechnungen hätten verlangen können. Gegenstand der Täuschung und Vermögensverfügung war hier weder die Leistung des Angeklagten in ihrer Gesamtheit, die mit der gleichartigen Leistung eines anderen verglichen werden könnte, noch die zugesicherte Eigenschaft einer Sache (vgl. BGHSt 16, 220), sondern der Umfang einer nach dem Vertrag zu erbringenden, dort gesondert ausgewiesenen Einzelleistung (Position Blechmaterial). Auf Grund dieser Täuschung zahlten die Kunden auch für Aluminiumblech, dessen Einbau gegen den Vertrag verstieß und nach den Regeln der Baukunst überflüssig war; sie erbrachten damit eine Leistung, auf die der Angeklagte keinen Anspruch hatte, und erlitten hierdurch einen Vermögensschaden. Bei alledem kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Begriff „Aufmaß“ in der bautechnischen Fachsprache zukommt. Nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls war Inhalt des Vertrags, dass nur so viel Blechmaterial verbraucht werden würde, wie nach Messung am Objekt erforderlich war.

Die Besteller sind auch nicht, wie die Revision meint, nur insoweit geschädigt worden, als sich ein von ihnen erwarteter Vermögenszuwachs nicht verwirklicht habe. Sie hatten vielmehr nach Durchführung der Arbeiten des Angeklagten mit Rücksicht auf den für sie sehr günstigen Vertragsinhalt einen Vermögensvorteil bereits tatsächlich erlangt, den sie dann durch die Zahlung des nicht gerechtfertigten Mehrpreises wieder verloren. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte sein späteres Vorgehen bereits vor Abschluss der Verträge geplant hatte. Die günstige rechtliche Position, die die Kunden auf Grund des Vertrags und der vom Angeklagten erbrachten Leistungen erreicht hatten, war ein Bestandteil ihres Vermögens geworden, der den Schutz des § 263 StGB genoss.

–6– c) Die von der Revision besonders hervorgehobene Entscheidung BGHSt 16, 220 betraf einen anders liegenden Fall. Dort handelte es sich um die vertraglich zugesicherte Eigenschaft einer Sache, nicht den Umfang einer vertraglich vereinbarten und bereits erbrachten handwerklichen Leistung.

Auch die dortige Entscheidung (ebenso BGHSt 16, 321) lässt überdies die Möglichkeit offen, dass unter besonderen Umständen trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung der Getäuschte nach dem „vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten“ geschädigt sein kann (aaO 222). Das aber ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – eine Leistung für eine „unnütze“ Gegenleistung erbracht wird.

–7– 3. Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils zu Schuldspruch und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

MedsTheuneGollwitzer
MüllerNiemöller
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