Revision: Umqualifikation in Bandendiebstahl und Aufhebung teilweiser Einziehungsanordnungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 566/70
- Datum
- 15.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt und damit nicht substantiiert vorgetragen wird.
Der Tatbestand des Bandendiebstahls (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) ist ein selbständiger Straftatbestand mit verschärfter Strafdrohung; liegt sein Tatbestand vor, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Eine Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls statt wegen einzelner selbständiger Taten begründet nicht zwingend einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, soweit hierdurch keine nachteilige Rechtslage entsteht.
Eine Anordnung der Einziehung nach §§ 40 ff. StGB muss in den Urteilsgründen konkretisiert werden: das betroffene Objekt, dessen Eigentumsverhältnis und die Voraussetzungen der Einziehung sind darzulegen; fehlt es hieran, ist die Einziehung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 566/70 in der Strafsache gegen ███ aus ████
1. den Gebrauchtwagenhändler Klaus Alois ███, Kreis ███, dort geboren am ███ ███████ 1941, den Kraftfahrzeughändler Werner Erich M█████ aus ███, Kreis MC, geboren am █████ 1945 in [REDACTED], wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 15. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Mai 1970 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten statt wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F.) verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Einziehung von sieben Kraftfahrzeugbriefen und drei Pistolen erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Schuld- und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dadurch, dass die Angeklagten in den Fällen II. 2., 8., 72. wegen eines fortgesetzten bandenmäßig begangenen Diebstahls verurteilt worden sind, obwohl selbständige Taten vorliegen, sind sie, worauf der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen hat, nicht beschwert. Der Schuldspruch war jedoch in diesem Falle zu ändern, weil der Bandendiebstahl ein selbständiger Tatbestand mit nochmals verschärfter Strafdrohung ist (vgl. BGHSt 23, 239, 240).
Das Berufsverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Dauer der Sperrfrist und die Einziehung von Werkzeugen, Schlosszylindern, Schlüsselrohlingen und Typenschildern sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen bestehen gegen die Einziehung von sieben Kraftfahrzeugbriefen und drei Pistolen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Pistolen werden nur in der Urteilsformel, in den Gründen überhaupt nicht erwähnt. Um welche Kraftfahrzeugpapiere es sich handelt, in wessen Eigentum diese standen, und ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Einziehung nach den §§ 40 ff. StGB gegeben sind, ist nicht dargetan.
| Baldus | Kirchhof | Baungarten | |||
| Willms | Miller |