BGH: Stundung einer Privatschuld begründet Bestechung nur bei Unrechtsvereinbarung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 566/60
- Datum
- 08.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung voraus; der Vorteil muss als Gegenleistung „für“ eine Amtspflichtverletzung gefordert oder angenommen werden.
Für Bestechung nach § 333 StGB genügt es nicht, dass der Vorteilsgeber eine unsachliche Bevorzugung lediglich als mögliche Folge seines Handelns in Kauf nimmt; erforderlich ist ein zweckgerichtetes Ansinnen, den Amtsträger zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen.
Gewährt der Vorteilsgeber einen Vorteil aus anderen Motiven (etwa aus Furcht vor Nachteilen), fehlt es an einem Angebot im Sinne der §§ 332, 333 StGB, wenn keine auf eine Amtspflichtverletzung gerichtete Erklärung abgegeben wird.
Bei fortdauernden Vorteilen (z.B. Stundung) erfüllt die unveränderte Fortsetzung eines zunächst straflosen Verhaltens ohne nach außen tretendes Erkennenlassen einer später entstandenen Bestechungsabsicht gegenüber dem Amtsträger regelmäßig nicht den Tatbestand des § 333 StGB.
Eine Rüge der Verletzung von § 261 StPO geht fehl, wenn sie lediglich pauschal behauptet, Urteilsfeststellungen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, und damit dem im Urteil festgehaltenen Ergebnis der Hauptverhandlung nicht substantiiert entgegentritt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ehemaligen Regierungsbaurat, Dipl. █████████ Karl Rudolf, geboren am █ in ██, 2. den Kaufmann █████, geboren am ██ in ████, wegen Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden, █████ wegen schwerer Bestechlichkeit zu einer Gefängnisstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, ███ wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe. Außerdem sind bei █████ 800,– DM dem Staat für verfallen erklärt worden.
Die Revision des Angeklagten █████ rügt die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten ███ erhebt lediglich die allgemeine Sachrüge. Als Verfahrensrüge der Revision █████ stellt sich allein das Vorbringen dar, „sämtliche Ausführungen unter Ziff. II, d.h. von Seite 5 bis Seite 14 des angefochtenen Urteils seien in der Hauptverhandlung mit keinem Wort zur Sprache gekommen“. Ersichtlich soll damit geltend gemacht werden, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des § 261 StPO diese Feststellungen auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln getroffen, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Damit setzt die Revision sich in Widerspruch zu dem für den Senat maßgebenden Inhalt des Urteils, in dem auf Seite 6 oben gesagt ist, dass die Feststellungen über das Vergabeverfahren und die Beteiligung der deutschen Behörden und der Besatzungsbehörden daran das Ergebnis der Hauptverhandlung sind. Schon aus diesem Grunde verfehlt die Rüge ihr Ziel.
Dagegen hat die Sachbeschwerde der beiden Angeklagten Erfolg.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
███ wurde am 12. Januar 1954 als technischer Angestellter bei dem Finanzneubauamt in █████████ angestellt und ab 1. April 1954 zum ständigen Vertreter des Vorstehers dieser Behörde ernannt. Vom 1. Juni 1955 bis Ende 1956 war er bei der Oberfinanzdirektion ████ beschäftigt und wurde dann am 1. Januar 1957 zum Vorsteher des Finanzbauamtes █████ berufen. Von seinen Dienstgeschäften ist er „unter anderem“ wegen des hier abgeurteilten Vorfalls vor dem 11. April 1957 – der Tag ist im Urteil nicht angegeben – entbunden worden.
Im Auftrag ██████ baute der Angeklagte ██████, der alleiniger Inhaber der Heizungsbaufirma ██████ ist, nach Vorlage eines Kostenanschlags vom 26. März 1954 im April eine Heizanlage in die von █████ gemietete Wohnung, lieferte einen Gasherd und verrichtete noch einige zusätzliche Arbeiten. Beide Angeklagten gingen bei Abschluss des Vertrages von der üblichen sofortigen Bezahlung aus. Die endgültige Rechnung belief sich auf 3.970,11 DM. ███ beantragte bei seiner Behörde unter Hinweis auf die Übernahme der Heizanlage und die an seinen Vormieter zu leistende Abfindung eine Ablösung seines Anspruchs auf Trennungsentschädigung. Er erhielt 2.520,– DM ausgezahlt und verwendete den Betrag zur Abfindung des Vormieters, im Übrigen aber zur Tilgung anderer Schulden und eines Teiles der Kosten des Umzuges von ████ nach ████. Er bat nunmehr – der genaue Zeitpunkt ist im Urteil nicht angegeben – ██ unter Darlegung der Verhältnisse um Zahlungsaufschub. ██ ging auf diese Bitte ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1954 mahnte ███ den Angeklagten; seine Firma befand sich zu dieser Zeit in einer finanziell angespannten Lage. Daraufhin bat Frau ████ im Einvernehmen und mit Einwilligung ihres Mannes dringend um weiteren Zahlungsaufschub. ██ gewährte ihn. Anfang 1955 forderte das „Büro ████“ – ob auf Veranlassung bzw. mit Wissen ███ ist nicht ersichtlich – █████ ein- oder zweimal telefonisch zur Zahlung des offenstehenden Betrages auf. Am 3. Juni 1955 mahnte ██ erneut schriftlich. Wiederum sprach Frau ███ mit ███ und bewog ihn, der dabei von einer Anzeige gesprochen hatte, die Forderung weiter zu stunden. Von diesem Zeitpunkt ab hat ██████ nicht mehr gemahnt. █████ zahlte, nachdem er von den Dienstgeschäften entbunden worden war, am 11. und 12. April 1957 etwa 2.500,– DM auf die Forderung. Den verbleibenden Restbetrag beglich er erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1958 auf eine Klage der Firma ███ & ████ hin.
Die Strafkammer nimmt ein strafbares Verhalten █████ erst für die Zeit nach der Ernennung █████ zum Vorsteher des Finanzbauamtes █████, also ab 1. Januar 1957, an. █████ hat sich dagegen nach ihrer Meinung der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht, indem „er sich während seiner Tätigkeit in ████-West den Vorteil des Zahlungsaufschubs gewähren ließ“, während die weitere stillschweigende Annahme der stillschweigenden Stundung █████ nach dem 1. Januar 1957 keine besondere Würdigung erfährt. Offenbar hat die Strafkammer insoweit von einer selbständigen Erörterung abgesehen, weil sich diese weitere Annahme von ihrem Standpunkt aus nur als „Fortsetzung“ der bereits vollendeten schweren Bestechlichkeit darstellte.
Im Einzelnen ist sie zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Dass █████ die Stundung als Gegenleistung für eine künftige unsachliche Bevorzugung der Firma ███ & ████ bei der Vergabe von Aufträgen zum Einbau von Heizanlagen von █████ gefordert habe, will die Strafkammer sichtlich verneinen. Nicht nur, dass dahingehende Feststellungen im Urteil fehlen, sie würdigt das Verhalten ██████ ausschließlich dahin, er habe den Vorteil des Zahlungsaufschubs als Gegenleistung für eine künftige unsachliche Bevorzugung █████ angenommen. Dabei kommt sie über die innere Einstellung ██ bei den ersten beiden vor dem 1. Juni 1955 liegenden Stundungen – auf die erste persönliche Bitte █████ und auf die erste Bitte seiner Frau – zu der Feststellung, ██ habe den Stundungswünschen trotz seiner angespannten wirtschaftlichen Lage nachgegeben, weil er gefürchtet habe, sich sonst die Missgunst ████ zuzuziehen; er sei sich andererseits klar darüber gewesen und habe es gebilligt, dass der Vorteil der Stundung █████ bestimmen werde, bei der künftigen Aufstellung der Firmenvorschlagsliste – wenn er dazu als stellvertretender Amtsleiter herangezogen würde – die Firma ███ & ████ im Verfahren der Vergabe von Aufträgen bevorzugt (d.h. unsachlich) zu berücksichtigen. Von █████ wiederum sagt das angefochtene Urteil, er habe „dies“ erkannt und sei sich klar darüber gewesen, dass ██ eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung „erwartete“. Bei der rechtlichen Würdigung wird schließlich noch ausgeführt, ██ sei sich bewusst gewesen, dass der Angeklagte █████ die Stundung bei künftigen Entscheidungen mitberücksichtigen werde, und er habe das auch „gewollt“. Jedoch lasse sich nicht feststellen, dass ██ den Erfolg der Bevorzugung auch beabsichtigt habe, dieser Erfolg also das Motiv seiner Handlungsweise gewesen sei; denn er sei zu █████ gekommen, um sein Geld zu erhalten, nicht etwa, um durch eine scheinbar ernste Mahnung einen Druck auf Gewährung neuer Aufträge auszuüben; es müsse deshalb angenommen werden, dass er die Stundung wegen seiner angespannten geschäftlichen Lage zunächst nur ungern gewährt habe; unter diesen Umständen sei aber nicht nachzuweisen, dass er plötzlich seinen Sinn gewandelt und die Stundung als willkommenes Mittel angesehen habe, um künftige Vorteile zu erreichen. Für die Zeit bis zur Berufung █████ als Vorsteher an das Finanzamt █████ ist also nach Überzeugung des Landgerichts eine Absicht ██, █████ zu künftiger unsachlicher Bevorzugung zu bestimmen, nicht nachzuweisen; es hat deshalb in der Gewährung des Zahlungsaufschubs bis zu diesem Zeitpunkt keine aktive Bestechung nach § 333 StGB gefunden. Jedoch hat ██ nach der Überzeugung des Landgerichts, nachdem █████ Vorsteher des Amtes █████ geworden war, „stillschweigend“ weiter Stundung gewährt, um █████ dadurch zu bewegen, seine Firma künftig in die Firmenvorschlagsliste des Amtes █████ aufzunehmen, und hat █████, der seinerseits mit einer derartigen Erwägung ██ rechnete, die stillschweigende Stundung angenommen. Deshalb wird für diese Zeit ab Januar 1957 eine aktive Bestechung █████ bejaht.
Die Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer tragen die Verurteilung der beiden Angeklagten nicht.
Nachdem bei █████ das Merkmal des Forderns nicht festgestellt werden konnte, fehlt es für die Anwendung des § 332 StGB an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung; er hat die Stundung nicht als Gegenleistung „für“ eine Amtspflichtverletzung angenommen. ██ hat kein dahingehendes zweckgerichtetes Angebot gemacht, weder ausdrücklich noch stillschweigend; denn er hat die Stundung aus Furcht vor Nachteilen gewährt und eine unsachliche Bevorzugung als notwendige Folge seiner so motivierten Handlungsweise nur in Kauf genommen. Anders kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht verstanden werden; allerdings sind dessen Darlegungen zum Teil missverständlich. So soll sich, wie schon erwähnt wurde, █████ klar darüber gewesen sein, dass ██ eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung „erwartete“. Das ist aber entweder ein Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen über die Erwägungen und Beweggründe ██, oder die Strafkammer versteht unter „Erwartung“ schon die bloße Hinnahme der mit der Stundung verbundenen Folge und lässt sie fälschlich genügen. Wenn ferner bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, ██ sei sich bewusst gewesen und habe auch „gewollt“, dass █████ die Stundung bei künftigen Entscheidungen mitberücksichtigen werde, so kann das nicht, wie der Urteilszusammenhang und insbesondere die folgenden Ausführungen über die fehlende Bestechungsabsicht zweifelsfrei zeigen, im Sinne eines auf die Amtspflichtverletzung gerichteten Angebots, sondern nur dahin verstanden werden, dass ██ eine unsachliche Bevorzugung in Kauf genommen habe. Darin liegt aber nicht das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung, um dessen Annahme es beim Tatbestand des § 332 StGB geht.
Schließlich ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass █████ etwa irrigerweise angenommen habe, ██ sinne ihm eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung für die Stundung an. Solchenfalls könnte zwar der untaugliche Versuch einer schweren Bestechlichkeit vorliegen; es ist aber folgendes zu bedenken:
█████ hat nach dem ersten Zahlungsaufschub mehrfach die Bezahlung verlangt und sogar mit einer Anzeige bei der Behörde gedroht. So handelt im Allgemeinen nicht, wer durch Gewährung von Zahlungsaufschub seitens seines Schuldners eine bevorzugte Behandlung erreichen will, es sei denn, er glaubt, ihn dadurch unter Druck zu setzen und zu einer Bevorzugung nötigen zu können. Dafür fehlt im Urteil jeder Anhaltspunkt. Dass █████ unter diesen Umständen gleichwohl irrigerweise eine Bestechungsabsicht ██ angenommen haben sollte, ist sehr unwahrscheinlich.
Soweit also die Annahme der Stundung während seiner Tätigkeit beim Finanzneubauamt ████ in Frage steht, kann die Verurteilung █████ wegen schwerer Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben.
Die Feststellungen ergeben aber auch kein strafbares Verhalten der beiden Angeklagten nach dem 1. Januar 1957.
Bis zur Versetzung █████ nach ███████ hatte ██ nach der Überzeugung der Strafkammer keine Bestechungsabsicht. Deshalb hat sie für diesen Zeitraum mit Recht keine aktive Bestechung angenommen; denn § 333 StGB hat zur Voraussetzung, dass der Vorteilsgeber bezweckt, mit dem Geschenk die künftige Amtspflichtverletzung zu erreichen, und dass er diese dem Beamten auch ansinnt (vgl. RGSt 47, 68). Nun hatte ██ im Zeitpunkt der Versetzung seit über 18 Monaten, nämlich seit dem 3. Juni 1955, nicht mehr gemahnt. Dass in dieser langen Zeit noch irgendwelche Besprechungen zwischen den Angeklagten über die Bezahlung der Schuldsumme stattgefunden hätten, ist nicht festgestellt. ██ ist auch mit seinem plötzlich aus Anlass der Versetzung █████ entstandenen Bestechungsentschluss diesem gegenüber nicht hervorgetreten, sondern hat ihn für sich behalten und weiter „stillschweigend“ gestundet, ohne Wünsche an █████ heranzutragen. Er hat also lediglich sein bisheriges, nicht als strafbar festgestelltes Verhalten fortgesetzt. Die Strafkammer war sich dieses Umstandes bewusst; sie meint aber, zur Strafbarkeit nach § 333 StGB sei eine neue Stundungsvereinbarung mit █████ nicht nötig gewesen, es genüge, dass er █████ in Bestechungsabsicht den Vorteil der weiteren Stundung tatsächlich zugewandt und █████ ihn weiter in Anspruch genommen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es fehlt an der auf den Abschluss der Unrechtsvereinbarung gerichteten (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Erklärung, die das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung enthielt. Lag in dem vorausgehenden Verhalten kein solches Ansinnen, dann kann das unveränderte Verhalten ohne jede Äußerung der Bestechungsabsicht dem Beamten gegenüber nicht ohne Weiteres den Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllen, wenn sich nämlich nicht feststellen lässt, dass ██ irgendetwas unternommen hat, damit █████ seine veränderte Einstellung erkenne. Das angefochtene Urteil lässt sogar offen, ob sich █████ auch nur vorgestellt hat, ██ werde sie erkennen. Und wenn ██ nicht das Ansinnen einer dienstpflichtwidrigen Handlung gestellt hat, kann es █████ auch nicht angenommen haben. Auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 47, 68 kann sich die Strafkammer nicht berufen. Dort ist zwar ausgesprochen, dass Bestechung durch Gewähren von Vorteilen auch dann vorliegen kann, wenn der Täter dem Beamten die dienstpflichtwidrige Handlung nicht sofort bei der Schenkung ansinnt, sondern deren Zweck erst später erkennen lässt. Das Reichsgericht hat aber keinen Zweifel daran gelassen, dass § 333 StGB nur deshalb angewandt werden konnte, weil dieses Ansinnen später tatsächlich gestellt worden war, während dies hier nicht der Fall ist. Nach allem lässt sich der Schuldspruch wegen aktiver Bestechung mit den Erwägungen der Strafkammer nicht begründen. Deshalb kann unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des § 333 StGB überhaupt erfüllt sein kann, wenn bei der Vorteilsgewährung selbst – anders als in RGSt 47, 68 – noch keine Bestechungsabsicht bestand, und wie diese Frage insbesondere in Fällen fortdauernder vertraglicher Beziehungen (Darlehen, Leihe, Stundung) zu entscheiden ist.
Im Übrigen sei bemerkt, dass alle Umstände, die gegen die Annahme sprechen, ██ habe die ersten beiden Stundungen gewährt, um von █████ bei der Aufstellung der Vorschlagsliste und bei der Vergabe von Aufträgen unsachlich bevorzugt zu werden, auch Zweifel daran erwecken, ob ██, wie die Strafkammer meint, plötzlich ab 1. Januar 1957 sich zu weiterer Stundung nunmehr aus dem Grunde entschlossen habe, um █████ in seiner neuen Eigenschaft als Vorsteher des Finanzbauamtes █████ zu solcher Bevorzugung zu bestimmen. Die Strafkammer will das auch nur, da eine neue Stundungsbitte nicht ausgesprochen war, aus der Bemerkung zu dem Kalkulator ███ schließen, jetzt könne die Firma ███ & ████ mit Aufträgen des Amtes █████ rechnen. Da er indessen auf diese Ankündigung hin nichts unternommen hat, woraus sich die bereits erörterten rechtlichen Bedenken gegen die Annahme einer aktiven Bestechung ergeben, lag die Annahme nahe, dass er seine Bestechungsabsicht alsbald wieder aufgegeben hat, bevor es zu einer strafbaren Betätigung gekommen ist.
Nach allem müssen beide Revisionen Erfolg haben.
| Baldus | Busch | Menges | |||
| Dotterweich | Scharpenseel |