Auslagenerstattung bei Verjährung: Gleichstellung mit Freispruch und § 2 U-HaftG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 566/58
- Datum
- 25.03.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie sich allein gegen belastende Urteilsgründe richtet und der Urteilsspruch den Angeklagten nicht unmittelbar beschwert.
Ein Angeklagter, gegen den das Hauptverfahren wegen Verjährung der vorgeworfenen Tat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt nicht hätte eröffnet werden dürfen, ist für die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen dem wegen erwiesener Unschuld Freigesprochenen gleichzustellen.
Bei Verfahrenseinstellung wegen Verjährung sind die in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO angeordneten Ausschluss- bzw. Einschränkungsgründe unter entsprechender Heranziehung von § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zu prüfen.
Für die Beurteilung nach § 2 des Entschädigungsgesetzes dürfen auch bei Einstellung wegen Verjährung die bis zur Einstellungsentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, einschließlich solcher zur Schuld, zugrunde gelegt werden.
Ergibt das Verfahren Feststellungen, die grobe Unredlichkeit/Unsittlichkeit im Sinne von § 2 des Entschädigungsgesetzes tragen, steht die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse im gerichtlichen Ermessen und ist nicht zwingend anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. August 1958
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StPO § 467 Abs. 2 Gesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321)
Für die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ist ein Angeklagter, gegen den das Hauptverfahren nicht hätte eröffnet werden dürfen, weil die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war, dem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten gleichzustellen.
Der Beurteilung nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft können trotz Einstellung wegen Verjährung auch Feststellungen des Urteils zur Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt werden (Ergänzung zu BGHSt 11, 199 = MDR 1957, 654).
BGH, Urteil vom 26. März 1959 – 2 StR 566/58 – LG Duisburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████████████ ████ ███ ██, geboren am █ 1922 ██, wegen Begünstigung im Amt
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom 26. März 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. August 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat am 18. Juni 1958 gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Begünstigung im Amt nach § 346 StGB eröffnet. Er wurde beschuldigt, in drei Fällen – a bis c – im April und August 1947 in einem Strafverfahren als Polizeibeamter den erheblich vorbestraften Franz █████ der Bestrafung entzogen zu haben. Auf Grund der Hauptverhandlung hat die Strafkammer zwei selbständige Handlungen angenommen, und zwar eine Handlung in den Fällen a und b, eine weitere Handlung in dem Fall c; in diesem hat sie den Angeklagten freigesprochen, im Übrigen das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sind der Staatskasse auferlegt worden. Dasselbe hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten anzuordnen, hat die Strafkammer abgelehnt, da das Verfahren nicht die Unschuld des Angeklagten ergeben und auch nicht dargetan habe, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliege.
Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte „Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens“. Er fühlt sich dadurch beschwert, dass das Gericht das Verfahren nicht sofort nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses eingestellt, vielmehr die Beweisaufnahme durchgeführt und Feststellungen zur Schuld getroffen hat. Die Feststellungen könnten, wie er meint, in einem Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil verwendet werden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es trifft zu, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen bereits bei Eröffnung des Hauptverfahrens verjährt waren, da, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, die vom Amtsgericht Duisburg am 19. November 1956 auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnete Erholung eines Strafregisterauszugs bei der Staatsanwaltschaft Duisburg die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen hat (BGHSt 11, 335).
1. In den Fällen a und b des Eröffnungsbeschlusses ist die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, dass sich der Angeklagte einer versuchten Begünstigung im Amt nach den §§ 346, 43 StGB schuldig gemacht hat. Sie sieht sich aber an einer Verurteilung wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung gehindert und hat deshalb das Verfahren insoweit eingestellt. Die Revision greift diese Einstellung als solche nicht an, wie sich aus ihrem Antrag ergibt; sie wendet sich vielmehr dagegen, dass noch eine Beweisaufnahme durchgeführt und festgestellt worden ist, der Angeklagte habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Hierauf kann indessen die Revision nicht gestützt werden, weil es für ihre Zulässigkeit nicht genügt, dass der Inhalt der Urteilsgründe den Angeklagten in irgendeiner Weise belastet. Voraussetzung dieser Zulässigkeit ist eine Beschwer des Angeklagten, was mindestens grundsätzlich bedeutet, dass ihm der Urteilsspruch selbst unmittelbar nachteilig sein muss (RGSt 7, 153).
Im Fall c hat die Strafkammer das Verfahren nicht eingestellt, den Angeklagten vielmehr freigesprochen, und zwar, wie aus den Gründen zu entnehmen ist, mangels Beweises. Auch hierin liegt keine Beschwer des Angeklagten. Das freisprechende Urteil stellt ihn nicht schlechter als ein Urteil, das auf Einstellung (wegen Verjährung) gelautet hätte.
Hiervon unabhängig ist die Frage der Auslagenerstattung. Allerdings kann der Angeklagte das Urteil angreifen, soweit es ihm diese Erstattung versagt hat; er ist aber hierauf beschränkt.
2. Nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO können die einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Sie sind ihr nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, dass kein begründeter Verdacht vorliegt, es sei denn, dass die im 2. Halbsatz bestimmte Einschränkung einen Ersatz der Auslagen wieder ausschließt.
Wie im Falle der Einstellung des Verfahrens zu entscheiden sei, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es war aber schon nach der früheren Fassung des § 467 StPO anerkannt, dass dem freigesprochenen Angeschuldigten allgemein derjenige gleichzustellen sei, der ohne Verurteilung aus dem Verfahren hervorgehe. Hierfür spricht schon die Vorschrift des § 471 Abs. 2 StPO. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb derjenige, der gar nicht verfolgt werden durfte, ungünstiger gestellt sein soll als der Freigesprochene (vgl. RGSt 20, 118). Nunmehr ist durch die Neufassung und Ergänzung des § 467 Abs. 2 StPO die Frage aufgeworfen, ob es im Falle der Einstellung des Verfahrens allgemein bei der bisherigen Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO verbleibt, oder ob insoweit auch eine entsprechende Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Betracht kommt. Der Zweck des Gesetzes und die Billigkeit sprechen für die entsprechende Anwendung. In diesem Sinne hat auch bereits der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26. Juli 1957 (MDR 1957, 654) entschieden: Er hat das Verfahren gegen einen Angeklagten, der wegen Totschlags verurteilt worden war, eingestellt, da ein Vorsatz für eine Tötungshandlung ausgeschlossen werden konnte und eine etwaige fahrlässige Tötung verjährt gewesen wäre; die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat er der Staatskasse auferlegt. Hierzu wurde ausgeführt, dass einem Angeklagten, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat, in kostenrechtlicher Hinsicht gleichzustellen ist, wer wegen Verjährung einer etwaigen Straftat nicht mehr hätte verfolgt werden dürfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist; so auch dann, wenn die Verfolgung unter dem im Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkt nicht wegen Verjährung ausgeschlossen war, dieser Gesichtspunkt vielmehr erst auf Grund der Beweisaufnahme wegfiel und die Tat nach einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zwar strafbar, aber nicht mehr verfolgbar war. Ihr ist jedenfalls beizutreten für den Fall, dass bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war; denn auch hier hat sich ergeben, dass es, wie bei dem unschuldigen Angeklagten, nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens hätte kommen dürfen (vgl. auch OLG Hamm MDR 1957, 697). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass das Landgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens offenbar von der früheren, inzwischen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1958 (BGHSt 11, 335) überholten Rechtsprechung ausgegangen ist und angenommen hat, die Anordnung der Erholung des Strafregisterauszugs durch das Amtsgericht Duisburg vom 23. November 1956 habe die Verjährung unterbrochen; denn diese unrichtige Rechtsauffassung kann sich nicht zu Ungunsten des Angeklagten auswirken.
Die Gleichstellung des Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Verjährung der Verfolgung nicht hätte eröffnet werden dürfen, mit dem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten hat nun aber zur Folge, dass § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch insoweit anzuwenden ist, als er den Erstattungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder ausschließt, indem § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft für entsprechend anwendbar erklärt wird. Dort ist u. a. bestimmt, dass der Anspruch auf Entschädigung – damit auch der Anspruch auf Auslagenerstattung – ausgeschlossen werden kann, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat, oder wenn der Angeklagte die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens vorbereitet hatte. Trotz Freispruchs wegen erwiesener Unschuld im strafrechtlichen Sinne will also das Gesetz dem Angeklagten jedenfalls keinen Anspruch auf Auslagenerstattung gewähren, sondern die Überbürdung auf die Staatskasse in das Ermessen des Gerichts stellen, falls sein, wenn auch strafloses Verhalten, wegen grober Unredlichkeit oder Unsittlichkeit Verurteilung verdient. Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt kann und muss auch dann vorgenommen werden, wenn das Verfahren durch Einstellung wegen Verjährung abgeschlossen wird. Wenn es schon gestattet ist, den Angeklagten, der wegen Verjährung straflos ausgeht, ebenso zu behandeln wie den Angeklagten, dessen Schuldlosigkeit sich erwiesen hat, so ist umgekehrt kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihn besser zu stellen als diesen Angeklagten. Das widerspräche dem Rechtsgefühl und ist vom Gesetz ersichtlich nicht gewollt.
Der Beurteilung nach § 2 aaO müssen alle Umstände zugrunde gelegt werden, die das Gericht bis zur Einstellungsentscheidung ermittelt hat. Es kommt nicht darauf an, ob diese Entscheidung schon früher hätte getroffen werden können. Zwar braucht das Gericht seine Ermittlungen an sich nur so weit auszudehnen, dass die Frage der Verjährung mit Sicherheit beantwortet werden kann; darüber hinaus sind Feststellungen zur Schuld des Angeklagten nicht geboten. Falls sie aber das Gericht aus irgendeinem Grund, weil es etwa die Frage der Verjährung nicht früher erkennt, trotzdem trifft, dürfen sie bei der Beurteilung nach § 2 aaO nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht sinnvoll, dem Gericht die Verwertung seiner Erkenntnisse zu verbieten. Das Ergebnis steht mit dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz im Einklang, dass trotz Verjährung nicht auf Einstellung, sondern auf Freispruch zu erkennen ist, wenn das Gericht, sei es auch überflüssigerweise, so eingehende Feststellungen getroffen hat, dass die Schuldfrage zugunsten des Angeklagten entschieden werden kann. Es wäre nicht gerecht, solche Feststellungen umgekehrt für die Frage der Auslagenerstattung als nicht geschehen zu behandeln, wenn sie dem Angeklagten ungünstig sind.
3. In den Fällen a) und b) ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich der Begünstigung im Amt schuldig gemacht habe; sie hat sich also von der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten überzeugt. An sich geht § 2 aaO seinem Wortlaut nach zwar gerade davon aus, dass eine solche strafrechtliche Schuld verneint worden ist. Da aber der erwiesenen Unschuld die Verjährung unter der genannten Voraussetzung gleichzustellen ist, kommt in diesem Fall der Feststellung der strafrechtlichen Schuld insofern entscheidende Bedeutung zu, als mit ihr zugleich und notwendigerweise auch eine grobe Unredlichkeit im Sinne des § 2 aaO gegeben ist. Infolgedessen stand es wieder im Ermessen der Strafkammer, ob sie dem Angeklagten Erstattung seiner notwendigen Auslagen zubilligen wollte oder nicht. Einen Rechtsfehler lässt ihre Entscheidung nicht erkennen.
Im Fall c) ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, dass ein erheblicher Verdacht weiter bestehe. Sie hat demgemäß wiederum nach Ermessen über die Auslagenerstattung befunden (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sachlich musste allerdings bei dieser Entscheidung unabhängig von der Freisprechung davon ausgegangen werden, dass das Hauptverfahren wegen Verjährung nicht hätte eröffnet werden dürfen. Ersichtlich wäre aber die Strafkammer unter dieser Voraussetzung zu demselben Ergebnis gekommen; denn die Ausstellung einer Bescheinigung zugunsten von Walter █████, zu der der Angeklagte unter keinem Gesichtspunkt befugt war, enthielt eine grobe Unredlichkeit im Sinne des § 2 aaO.
Bundesrichter Prof. Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Busch ist im Urlaub Dr. [REDACTED] ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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