BGH: Freiheitsberaubung als bloßes Mittel zur Notzucht — Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 56/64
- Datum
- 04.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines sachverständigen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit ist entbehrlich, wenn der festgestellte Sachverhalt keine begründeten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit enthält.
Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf pauschale Angriffe gegen die Beweiswürdigung beschränkt und keine konkreten, entscheidungserheblichen Begründungsfehler aufzeigt.
Wenn eine Freiheitsentziehung lediglich als notwendiges Mittel zur Begehung einer Straftat eingesetzt wird und deren Gewaltanwendung nicht über das zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche hinausgeht, liegt Gesetzeskonkurrenz und nicht Tateinheit vor.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst abändern, wenn weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind und die Änderung offensichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. April 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Metzger Helmut S ██████████ aus ████████████, geboren ██████████████ in ████████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. April 1963 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wegfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Fall Göhner) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall Ossadnik) zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, ferner wegen Beleidigung zu 100 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung im Fall Göhner beschränkt. Sie hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
Das Landgericht hat seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, dass es dem Hilfsantrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht stattgegeben hat. Es hat zwar unterstellt, dass der Angeklagte während der letzten zwölf Stunden vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte. Angesichts des festgestellten Sachverhalts war es gleichwohl nicht genötigt, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte dadurch in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Diese enthält keine Rechtsfehler. Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Zeugin ██████ zur Tatzeit angetrunken war, und die Gründe dafür dargelegt, dass ihre Aussage trotzdem glaubwürdig ist. Durch diese Aussage ist auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt worden, das Mädchen habe versucht, ihn zu bestehlen. Dabei konnte die Strafkammer unterstützend die Erwägung heranziehen, dass der Angeklagte diese Behauptung erstmals in der Hauptverhandlung aufgestellt hat. Es trifft also nicht zu, dass die Einlassung des Angeklagten mit bloßen Vermutungen zu seinen Ungunsten widerlegt worden sei.
Jedoch führt die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs.
Das Landgericht findet die Merkmale der Freiheitsberaubung an sich zutreffend darin, dass der Angeklagte Vilma G[REDACTED], während er sie zu notzüchtigen versuchte, in seinem Zimmer festhielt und sie, nachdem es ihr gelungen war, die Tür zu erreichen, zurückriss und auf die Couch warf. Jedoch begegnet die Annahme von Tateinheit hier rechtlichen Bedenken. Die Freiheitsberaubung ging in der Notzucht auf; sie war nur Mittel und Bestandteil des Notzuchtsversuchs; sie ging nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung gehörte (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 144). Das Festhalten des Mädchens im Zimmer war mit der Gewaltanwendung notwendig verbunden, auch das Zurückreißen von der Tür ging nicht über die zur Notzuchthandlung gehörende Gewaltanwendung hinaus. Demnach liegt Gesetzeskonkurrenz, nicht Tateinheit vor. Die Entscheidungen MDR 1956, 144, NJW 1955, 1327 Nr. 18 und LM Nr. 8 zu § 177 StGB stehen nicht entgegen. Ihnen lagen andere Sachverhalte zugrunde.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Auf das Strafmaß hat sich die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung offensichtlich nicht ausgewirkt.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |