Revision verworfen: Rückfall bei Teilverbüßung und strafausspruchliche Klarstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 56/63
- Datum
- 20.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rückfall im Sinne des § 244 StGB liegt vor, wenn eine frühere Strafe zum Zeitpunkt der neuerlichen Tat zumindest teilweise verbüßt worden ist.
Für die Annahme des Rückfalls ist die vollständige Verbüßung der früheren Strafe nicht erforderlich; Teilverbüßung genügt.
Ein in der Urteilsformel oder im Strafausspruch auftretender Formulierungsfehler ist unschädlich, sofern aus der Urteilsbegründung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht gesetzliche Milderungs- oder Minderrahmenvorschriften angewandt hat.
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Feststellungen des Tatbestands keinen Rechtsfehler enthalten und die Strafkammer den gesetzlichen Tatbestand zutreffend angewendet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 11. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Hermann ███ aus ████████, geboren ███ 1927 in ██████████, wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Oktober 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafkammer hält zutreffend den Tatbestand des schweren Diebstahls für gegeben.
Dagegen geben die Ausführungen zum Strafausspruch Anlass zu Missverständnissen.
Zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen führt die Strafkammer zwei Vorstrafen an. Nach den Feststellungen war die erste Strafe am 5. August 1958 verbüßt, während die zweite Tat bereits im Mai 1958 begangen worden ist. Einzelheiten über die Verbüßung der ersten Strafe enthält das Urteil nicht. Allein hiernach könnte also Rückfall nicht angenommen werden. Nun betrug aber die erste Strafe fünf Monate Gefängnis. War sie im August 1958 voll verbüßt, dann musste sie notwendig bei Begehung der zweiten Tat im Mai 1958 teilverbüßt sein. Das genügt für die Anwendung des § 244 StGB.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden und von der Strafmilderung des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Hiernach betrug die Mindeststrafe drei Monate Gefängnis. Tatsächlich ist die Strafkammer davon auch ausgegangen, obwohl das Urteil in missverständlicher Weise von einem Jahr spricht und damit offenbar den normalen Strafrahmen des § 244 Abs. 2 StGB meint. Denn es wird ausdrücklich bemerkt, dass kein Anlass bestehe, diese „Mindeststrafe“ zu unterschreiten. Die Strafkammer war sich also bewusst, gemäß § 51 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 StGB eine noch geringere Strafe als ein Jahr Gefängnis verhängen zu können.
| Dotterweich | Baldus | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |