Revision: Verwahrungsbruch verneint, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 56/62
- Datum
- 07.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verwahrungsbruch setzt voraus, dass die entwendeten Sachen in einem Gewahrsam stehen, der dem Schutz bzw. der amtlichen Aufbewahrung durch die Bahn unterliegt; die bloße Lage im Bereich eines Bahnhofs genügt dafür nicht.
Wird in einem Eröffnungsbeschluss eine Mehrheit rechtlich selbständiger Taten angeklagt, sind die im Urteil nicht für schuldig befundenen Einzeltaten ausdrücklich freizusprechen, auch wenn andere Taten als fortgesetzte Handlung zusammengefasst werden.
Zur Beurteilung von Tatmehrheit ist neben dem einheitlichen Vorsatz ein teilweises Zusammenfallen der Ausführungshandlungen erforderlich; ein gemeinsamer Willensentschluss allein begründet keine tatrechtliche Einheit.
Wirkt sich die Streichung einer Teilverurteilung möglicherweise auf die Höhe der Einzel- oder Gesamtstrafe aus, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und nachträglichen Festsetzung der Einzelstrafen zurückzuverweisen; eine nachteilige Erhöhung der Gesamtstrafe ist unzulässig (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 20. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ 1.) den Baggerfahrer Richard B███ ████ ██ █ geboren am █, 2.) den ███████ ████ ██████ geboren █, ████ wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ ███ bei der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten BC wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Oktober 1961 1.) im Falle II 5 der Urteilsgründe a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs wegfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, 2.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung sowie zwecks nachträglicher Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II 135 und 14 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das genannte Urteil wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat erkannt a) gegen den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unterschlagung in vier Fällen, wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, b) gegen den Angeklagten █████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei auf eine Strafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.
Den Angeklagten ███, dem im Eröffnungsbeschluss eine Mehrheit rechtlich selbständiger Handlungen zur Last gelegt war, in den Fällen freizusprechen, in denen er nicht für schuldig befunden wurde, hat die Strafkammer als nicht erforderlich angesehen, „da er wegen fortgesetzter Handlung verurteilt wurde“.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten BC hat teilweise Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten █████████ ist im Wesentlichen unbegründet.
I. Zur Revision des Angeklagten BC:
1.) Von dem Fall II 5 der Urteilsgründe abgesehen, hat die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit entspricht die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt jeweils dem Gesetz.
Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Urkundenfälschung und Fahren ohne Führerschein im Falle II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich zutreffend. Zwar mag es sein, dass, worauf sich die Revision beruft, beide Gesetzesverletzungen in einem gewissen Zusammenhang stehen und dass sie auf demselben Willensentschluss des Angeklagten beruhen. Dennoch können sie nicht als eine Tat im Rechtssinne angesehen werden, weil es an einem, auch nur teilweisen Zusammenfallen der Ausführungshandlungen fehlt.
2.) Im Falle II 5 der Urteilsgründe gibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben. Mit Recht tritt sie aber der Annahme der Strafkammer entgegen, dass sich der Angeklagte in diesem Falle zugleich des Verwahrungsbruchs schuldig gemacht habe. Die Wegnahme des Frachtgutes – 1 Karton mit Damenunterwäsche – ist hier in der Halle des Rollikontors, eines Speditionsunternehmens, geschehen. Nach der Sachverhaltsschilderung liegt diese Halle zwar im Bereich des Wiesbadener Hauptbahnhofs. Dennoch werden die dort lagernden Güter, wie aus den sonstigen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Urteils hervorgeht, nicht von der Bundesbahn amtlich aufbewahrt. Dafür spricht schon, dass die Strafkammer in den Fällen II 10 und 18 der Urteilsgründe die Entwendung eines Kartons mit Trikotagen und eines Pakets mit Babywäsche aus dem Lager des Rollkontors nicht als Verwahrungsbruch beurteilt hat. Allerdings lässt das Urteil nicht erkennen, ob es sich bei dem „Lager“ und der „Halle“ des Rollkontors um dieselbe Räumlichkeit handelt.
Indessen sind in dem Abschnitt der rechtlichen Würdigung, in dem das Vorgehen des Angeklagten B. unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls erörtert wird (Bl. 14 UA), die Entwendungen aus der Halle und dem Lager des Rollkontors zusammen aufgeführt, während die übrigen Entwendungen im Bereich des Wiesbadener Hauptbahnhofs, nämlich vom Frachtraumplatz, aus der Ausgabehalle und vom Selbstabholerplatz der Güterabfertigung sowie aus der Güterhalle jeweils gesondert behandelt werden. Nur diese Räume sind auch im folgenden Abschnitt, der sich mit dem Tatbestand des § 133 StGB befasst, als Plätze für die bahnamtliche Güterabfertigung bezeichnet, an denen die dort aufbewahrten Güter im Gewahrsam der Bundesbahn stehen. Hieraus muss entnommen werden, dass sich deren Gewahrsam nicht auf Güter erstreckt, die sich im Lager und in der Halle des Rollkontors befinden. Infolgedessen fehlt es bei einer Wegnahme von Gütern aus diesen Räumen, mögen sie auch im Bereich des Wiesbadener Hauptbahnhofs liegen, an den für eine Anwendung des § 133 Abs. 1 StGB notwendigen Voraussetzungen. Daher kam im Falle II 5 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs nicht in Betracht. Das kann durch deren Streichung im Urteilsspruch von hier aus richtiggestellt werden.
Die Änderung hat jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da nicht mit Sicherheit verneint werden kann, dass durch die irrige Annahme eines tateinheitlich mit Diebstahl begangenen Verwahrungsbruchs die hier erkannte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sind. Hingegen werden von der Änderung die in den übrigen Fällen der Verurteilung ausgesprochenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Einzelstrafen nicht berührt, weil ausgeschlossen ist, dass sich auf deren Höhe die im Falle II 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
3.) Die durch die Teilaufhebung des Urteils notwendig werdende neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer zugleich Gelegenheit geben, die von ihr unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II 135 und 14 der Urteilsgründe nachzuholen. Dass die Nachholung auch auf die Revision des Angeklagten hin zulässig ist und dass ihr das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegensteht, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 4, 346 entschieden. Nur darf, wie dort ebenfalls ausgesprochen ist, die Gesamtstrafe nicht erhöht werden.
II. Zur Revision des Angeklagten ████
1.) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils getragen. Der von der Revision vermissten Darlegungen zu jedem Einzelfall bedurfte es nicht, nachdem das Landgericht im Falle II 8 der Urteilsgründe entsprechende Ausführungen zur inneren Tatseite gemacht hatte, die für alle Einzelakte der fortgesetzten Handlung gelten.
Darin, dass es in den Fällen II 14, 15 und 16 der Urteilsgründe heißt, der Mitangeklagte BC habe die Sachen dem Angeklagten zur „Verwertung“ übergeben, kommt im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Urteils hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte die Sachen zur eigenen, selbständigen Verwertung erhalten hat. Damit hat er in diesen drei Fällen das Merkmal des „An-sich-Bringens“ im Sinne des § 259 StGB verwirklicht.
Was die Annahme gewerbsmäßigen Handelns angeht, so reichen die dazu getroffenen Feststellungen aus, um die Auffassung des Landgerichts zu rechtfertigen, dass der Angeklagte bei seinem hehlerischen Vorgehen jeweils in der Absicht tätig geworden ist, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Weshalb, wie die Revision meint, bei nur acht Einzelhandlungen weitere Feststellungen notwendig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die Revision sagt auch nicht, in welcher Richtung sie solche noch für erforderlich erachtet.
Die Erwägungen, die zu der gegen den Angeklagten verhängten Strafe geführt haben, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Dafür, dass das Landgericht die Möglichkeit übersehen haben könnte, die besonderen Verhältnisse des Angeklagten nicht nur bei der Zubilligung mildernder Umstände, sondern auch bei der Bemessung der Strafe als solcher nochmals strafmildernd heranzuziehen, bieten die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Sie ergeben vielmehr, dass die Strafkammer die Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Revision zu einer milderen Bestrafung hätten führen müssen, auch bei der Festsetzung der Strafe nicht unbeachtet gelassen hat. Dass sie ihnen nicht in einem Ausmaß, wie es die Revision gern möchte, Berücksichtigung hat zuteilwerden lassen, macht den Strafausspruch nicht rechtlich fehlerhaft.
2.) Zu beanstanden ist allein, dass das Landgericht die Freisprechung des Angeklagten in den Fällen II 4, 5, 7 und 12 der Urteilsgründe unterlassen hat. Da diesem im Eröffnungsbeschluss eine Mehrheit von rechtlich selbständigen Taten zur Last gelegt war, musste er in den Fällen, die nicht zur Verurteilung führten, freigesprochen werden, auch wenn die übrigen Fälle zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst wurden (vgl. BGH NJW 1952, 432). Von einem besonderen Freispruch hätte nur abgesehen werden dürfen, wenn schon der Eröffnungsbeschluss von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen und die Strafkammer hinsichtlich einzelner Teilakte nicht zur Verurteilung gekommen wäre.
Die sonach erforderliche teilweise Freisprechung des Angeklagten kann durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs von hier aus vorgenommen werden mit der Folge, dass insoweit die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse zu tragen sind. Sie auch mit den in diesen Fällen dem Angeklagten erwachsenen notwendigen ausscheidbaren Auslagen zu belasten, ist weder nach der Kann-Bestimmung des Satzes 1 noch nach der Muss-Vorschrift des Satzes 2 des § 467 Abs. 2 StPO geboten.
Von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.
| Scharpenseel | Dotterweich | Kirchhoff | |||
| Menges | Meyer |