Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begründungsmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 56/60
- Datum
- 04.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB sind die gesamten Umstände, die für und gegen die Erwartung sprechen, dass der Verurteilte künftig ein gesetzmäßiges Leben führt, in einer abgewogenen Würdigung zu berücksichtigen.
Die Feststellung, eine Tat sei ein einmaliger Entgleisung oder Augenblicksdelikt, schließt eine Versagung der Bewährung nicht ohne nähere Begründung aus; widersprüchliche Feststellungen rechtfertigen die Versagung nicht.
Vorstrafen und alkoholbedingte Beeinträchtigungen sind zwar gewichtige Gesichtspunkte bei der Prognose über das künftige Verhalten, begründen aber nicht automatisch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ohne darlegungsfähige Abwägung.
Fehlt die erforderliche Abwägung oder enthält die Begründung Widersprüche, ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 4. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Paul █████ ██ aus ██, geboren am ██ ██ 1893 in ██████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
Bertzler Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als █████████████
███████████████████ der ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 4. Dezember 1959 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, ein 67jähriger nur aus politischen Gründen in der sowjetisch besetzten Zone vorbestrafter Mann, hat in angetrunkenem Zustande ein sechsjähriges Kind kurze Zeit am nackten Geschlechtsteil berührt. Er ist nach schweren Schicksalsschlägen chronischer Alkoholiker und leidet an beginnender Arteriosklerose, die zusammen mit dem Alkoholismus seine geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt hat. Das Landgericht hat ihn wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände und Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt, da die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat nicht erwarten lassen, daß er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde.
Die Revision des Angeklagten, die die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts geltend macht, hat nur hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.
Schuldausspruch und Strafzumessung lassen keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler erkennen.
Die Begründung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist indessen nicht frei von Widerspruch. Die Strafkammer stellt fest, daß es sich bei der Straftat des Angeklagten „um einen einmaligen Fall handelt“.
Das ist dahin zu verstehen, daß sie in seinem Verhalten eine einmalige Entgleisung, eine Augenblickstat, sieht. Dann ist aber die Prognose, daß die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat nicht die Gewähr für künftiges gesetzmäßiges Verhalten
geben, nicht ohne nähere Begründung gerechtfertigt. Das ist zwar tadelnswert, ergibt hat der Angeklagte sich dem Trunke hingegeben, die er erlitten hat, angesichts der Schwere seiner Vorstrafen und zwei Fluchtversuche aus einem Lager, wo er zu 15 Jahren Zuchthaus wegen einer Beteiligung an einem Aufstande im Juni 1953 zu milder Beurteilung Anlaß geben könnte. Die Feststellung durch die vielleicht gegebene Einflüsse worden sind, läßt nicht erkennen, daß der Angeklagte nicht den Willen hat, sich künftig von Straftaten fernzuhalten. Die Beurteilung nach § 56 StGB erfordert die Berücksichtigung der gesamten Umstände, die für und gegen die Erwartung sprechen, daß der Verurteilte künftig ein gesetzmäßiges Leben führen wird. Die Strafkammer hat diese Abwägung nicht vorgenommen. Ihre Entscheidung muß daher aufgehoben werden.