Revision wegen unzulässiger Verwertung ärztlichen Attests aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 565/69
- Datum
- 27.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ärztliche Zeugnisse dürfen nach § 256 StPO nur verlesen und verwertet werden, wenn der Verfahrenszweck die Verfolgung einer nicht schweren Körperverletzung betrifft.
Eine Verurteilung darf nicht auf der verwerteten Grundlage eines nach § 256 StPO unzulässigen ärztlichen Attests gestützt werden.
Wird ein das Tatgericht wesentlich beeinflussendes Beweismittel unzulässig verwertet, hebt der Revisionsgerich t das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Die Revision ist begründet, soweit das Urteil auf rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung durch unzulässige Zeugnisse beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 22. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 565/69 BESCHLUSS vom 27. Januar 1970 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Uwe █████████ aus Marburg/Lahn, dort geboren am ██████ 1946, wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 22. Juli 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten hat Erfolg.
Zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Gertrud ███ gewaltsam erzwungen habe, stützt sich die Strafkammer auf ein Attest der Ärztin Dr. med. Ruth ███ vom 20. April 1968. Das war unzulässig, weil ärztliche Zeugnisse nur dann nach § 256 StPO verlesen und verwertet werden dürfen, wenn der Zweck des Verfahrens in der Verfolgung einer nicht schweren Körperverletzung besteht (BGHSt 4, 155 sowie BGH Urteile vom 5. Juli 1961 – 2 StR 236/61 – und vom 13. Dezember 1961 – 2 StR 551/61 –).
Wegen dieses Fehlers musste das Urteil aufgehoben werden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
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