Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Anwendung des JGG aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 56/54
Datum
02.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vollendeten Totschlags, versuchten Totschlags und versuchten Diebstahls verurteilt; die Revision rügte nur sachliches Recht. Der BGH hält die Beweiswürdigung für tragfähig und verwirft die übrige Revision. Wegen des Alters des Täters zur Tatzeit (unter 21) ist der Strafausspruch gemäß §116 JGG aufzuheben. Die Sache wird an die Jugendkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Überprüfung von Revisionsrügen zur Beweiswürdigung liegt eine nur dann beanstandbare Rechtsverletzung vor, wenn Denkgesetze, Erfahrungssätze oder materielle Rechtssätze verletzt sind.

2

Aus dem Zusammentreffen mehrerer einzelner Indizien darf das Gericht durch Gesamtwürdigung die Täterschaft folgern, auch wenn einzelne Anzeichen für sich nicht zwingend sind.

3

Die Aussage eines im Allgemeinen unzuverlässigen Zeugen kann im Einzelfall verwertet werden, wenn das Gericht Teile der Aussage als glaubhaft anerkennt.

4

Das Jugendgerichtsgesetz ist nach §116 JGG auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden; war der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Entscheidung nach den Vorschriften des JGG an die Jugendkammer zurückzuverweisen (§§105,108,41 JGG; §354 Abs.3 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 2. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ Stefan K. ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 2. Juni 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Jugendkammer – zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das Schwurgericht wegen vollendeten Totschlags, versuchten Totschlags und versuchten schweren Diebstahls zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Morgen des 1. Juli 1948 drang der Angeklagte mit einem Mittäter in einen verschlossenen Hühnerstall in Köln-Fühlingen ein, um Geflügel zu entwenden. Der durch eine Alarmanlage geweckte Eigentümer verschloss von außen die Tür des Stalles, in dem sich die beiden Täter befanden.

Inzwischen kamen aus dem Hause die Pferdepfleger Felix und Alfred [REDACTED] dem Eigentümer zu Hilfe. Der Angeklagte gab durch das Stallfenster mit Tötungsvorsatz einen gezielten Schuss auf Felix Br____ ab, der diesen in der Leistengegend traf. Aus derselben Pistole wurden dann auf Alfred Br____ kurz hintereinander zwei Schüsse abgegeben, die in den Oberarm und die Brust drangen und seinen Tod herbeiführten. Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, dass entweder der Angeklagte selbst oder mit seinem Wissen und Wollen der andere Tatgenosse diese Schüsse mit Tötungsvorsatz abgegeben hat. Durch einen draußen befindlichen Beteiligten wurden die beiden im Stall eingeschlossenen Täter dann befreit und flohen.

Die Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Diese Rügen sind unbegründet, denn die Feststellungen tragen die Verurteilung. Der Angeklagte ist trotz seines Bestreitens auf Grund zahlreicher Indizien für überführt erachtet, insbesondere, weil er als Täter wiedererkannt war, am Tatort mehrere in seinem Besitz gewesene Makachee [REDACTED] zurückgeblieben waren, er vorher im Besitz einer solchen Pistole war, wie sie zur Tat benutzt worden ist, die Örtlichkeit kannte, ähnliche Raubüberfälle mit Waffen ausgeführt hat und sich im Verlauf des Verfahrens durch Beeinflussungsversuche und Lügen verdächtig gemacht hat.

Diese Beweiswürdigung enthält keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision meint, die Beweiswürdigung sei widersprüchlich und nicht überzeugend. Eine Rechtsverletzung, die allein mit der Revision gerügt werden kann, liegt nur vor, wenn Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Das ist nicht der Fall. Der vom Schwurgericht gezogene Schluss war denkgesetzlich möglich. Aus den festgestellten Verdachtsgründen und ihrem auffälligen Zusammentreffen durfte das Schwurgericht den Schluss ziehen, dass der Angeklagte der Täter war. Das Schwurgericht hat dabei die gegen einzelne Verdachtsgründe und Beweismittel bestehenden Bedenken nicht verkannt, sondern eingehend erörtert und abgewogen. Es war auch zulässig, einen Zeugen für glaubwürdig zu halten, aber ihm nicht in allen Einzelheiten seiner Aussage zu folgen; auch umgekehrt war es zulässig, die Aussage eines im Allgemeinen unzuverlässigen Zeugen (wie hier eines Verbrechers) trotzdem im Einzelfall als Belastung zu verwerten, wenn seine Aussage dem Gericht im Einzelfall glaubwürdig erscheint. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass die einzelnen Beweisanzeichen nicht zwingend für die Täterschaft des Angeklagten sprachen, trotzdem durfte es aus der Gesamtwürdigung der gesamten Beweisaufnahme den Schluss auf die Täterschaft ziehen.

Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, weil der Angeklagte zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt und damit ein „Heranwachsender“ im Sinne des neuen Jugendgerichtsgesetzes war (§ 1 JGG). Das neue Jugendgerichtsgesetz ist auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (§ 116 JGG). Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, damit das Landgericht prüfen kann, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG). Zuständig ist die Jugendkammer des Landgerichts (§§ 108, 41 JGG), an die die Sache zurückverwiesen ist (§ 354 Abs. 3 StPO).

Dr. MoerickeWernerDr. Menges
Dr. DotterweichDr. Arndt
Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Anwendung des JGG aufgehoben — Themis