Treffer
BGH Urteil

Gewinnsucht als schuldrelevanter straferschwerender Umstand – Zurückverweisung wegen Hinweismangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 56/52
Datum
24.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zu Freiheits- und Geldstrafe; beide Seiten legten Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit seien unzureichend; ferner wurde die Anwendung des straferschwerenden Merkmals "Gewinnsucht" (§27a StGB) im Eröffnungsbeschluss nicht angekündigt, sodass ein Verfahrensmangel vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Täter aus Gewinnsucht im Sinne des § 27a StGB gehandelt hat, gehört zur Schuldfrage und ist als schuldbildender Umstand zu ermitteln.

2

Die Anwendung eines gesetzlich bestimmten strafverschärfenden Merkmals erfordert die ausdrückliche Einbeziehung oder Vorhaltung im Eröffnungsbeschluss; fehlt diese Hinweispflicht, ist das Urteil aufzuheben (§ 265 Abs. 2 StPO).

3

Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatzes) reicht es aus, dass der Täter schon bei oder vor der ersten Tat die wesentlichen Grundzüge der späteren Einzelhandlungen in Voraussicht nimmt; eine erst später gefasste Entscheidung schließt die erste Tat aus dem Gesamtvorsatz aus.

4

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich Einnahmen von gewisser Dauer zu verschaffen; hierfür genügt die entsprechende Absicht, nicht deren tatsächliches Erreichen, und auch einzelne oder wiederholte Taten können gewerbsmäßig sein.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 15. Februar 1951

Rubrum

Aktenzeichen: 2 StR 56/52 Landgericht Aachen Urteil vom 24. Juni 1952

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler ██ aus ███████, geboren am ███████ 1914, wegen Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Exner Bundesrichter Dr. Waller Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (____D____)

Leitsatz

StGB §§ 27a, 259; StPO § 263 Abs. 2.

Ob ein Täter aus Gewinnsucht im Sinne des § 27a StGB gehandelt hat, ist Bestandteil der Schuldfrage. Das Merkmal der Gewinnsucht enthält einen vom Strafgesetz besonders vorgesehenen straferschwerenden Umstand im Sinne des § 263 Abs. 2 StPO.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Februar 1951, soweit es gegen ihn ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzten, unter sich selbst ebenfalls rechtlich zusammenzutreffenden Vergehen nach §§ 5, 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Strafe von drei Jahren Gefängnis und zu 2.500,-- DM verurteilt; die Geldstrafe hat sie auf Grund der Annahme von Gewinnsucht im Sinne des § 27a StGB kumuliert.

Die Staatsanwaltschaft erhebt die nachbeschwerde.

1. Mit dem Hinweis darauf, der Angeklagte sei zu Unrecht nur wegen einfacher anstatt wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden, rügt sie die Verletzung des § 263 Abs. 2 StPO.

Mit dieser Rüge ist die Revision begründet.

a) Die bisherigen Feststellungen reichen schon für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Hehlereihandlungen des Angeklagten nicht aus. Die Kammer tut zwar zum Teil das Ihre dafür, dass der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt habe, indem sie ausführt, er sei „nach dem ersten Ankauf der Orgelpfeifen bereit und willens gewesen, den Angeklagten bei passenden, günstigen Gelegenheiten wieder gestohlenes Altmetall abzunehmen“.

Diese Feststellung verbietet es jedenfalls, die erste Hehlertat in einen etwaigen Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen. Denn hierfür wäre erforderlich, dass der Angeklagte schon vor oder spätestens bei ihrer Begehung zu weiteren Hehlereien entschlossen war. Da er, den vorerwähnten Feststellungen zufolge, erst nach dem ersten Ankauf den Anschluss zu weiteren Ankäufen fasste, war jedenfalls seine erste Tat nicht von dem Vorsatz mitumfasst, der möglicherweise die späteren Taten zu einer Fortsetzungstat verband.

Ob wenigstens diesen Taten ein Gesamtvorsatz zugrunde lag, hängt davon ab, ob der Angeklagte die späteren Teile der fortgesetzten Handlung in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorweg wusste und wollte, also wenigstens insoweit, als dann das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, Ort, Zeit und die ungefähre Art der Begehung der späteren Einzelhandlungen in Betracht kamen (BGHSt 1, 315, 316). Diesen Erfordernissen genügte der Vorsatz des Angeklagten nicht, wenn er nur so beschaffen war, wie die bisherigen Feststellungen der Kammer ergeben.

b) Mochte der Angeklagte aber auf Grund seiner Verhandlungen mit den Dieben beim ersten Ankauf der Orgelpfeifen oder beim Ankauf der Orgelpfeifen am 28. bei ihnen einen Vorrat an gestohlenen Orgelpfeifen vermutet und war er mit weiteren baldigen Lieferungen daraus einverstanden, so durfte und musste ein Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Hehlerei an den restlichen Orgelpfeifen angenommen werden, die ihm die Diebe bei ihrer zweiten und dritten Lieferung überließen. Denn damit waren den in BGHSt 1, 315 für den Gesamtvorsatz aufgestellten Erfordernissen genügt.

Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte wusste, dass die Diebe gestohlenes Altmetall anboten. Denn der Hehler braucht den Dieb nicht zu kennen.

Ob das Wissen und Wollen des Angeklagten von der in Voraussicht genommenen Art war, müssen die neuen Feststellungen der Strafkammer ergeben; die bisherigen Feststellungen bleiben infolge Verkennung des rechtlichen Gehalts des Gesamtvorsatzes möglicherweise unvollständig.

c) Vollends gestattet es der bisher ermittelte Sachverhalt zur inneren Tatseite nicht, die vierte Hehlereihandlung des Angeklagten in einen etwa die zweite und dritte Handlung umfassenden Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen. Denn bei der vierten Lieferung überließen ihm die Diebe zwar ebenfalls Altmetall und zwar Zinn, aber in Barrenform, in die der bestohlene Orgelbauer den Rest seiner Orgelpfeifen nach Entdeckung der früheren Diebstähle hatte umgießen lassen und in die er seine Firmenbezeichnung eingepragt hatte. Dass sich der Angeklagte gerade wegen dieses letzten Umstandes einer neuen Lage gegenüber sah, die er nicht, auch nicht in ihren wesentlichen Grundzügen, vorauswusste, beweist die Tatsache, dass er wegen der eingepragten Firmenbezeichnung des Eigentümers mündlich Bedenken äußerte, die Barren zu schmelzen.

Es steht demnach bereits jetzt fest, dass die erste und letzte Hehlereihandlung des Angeklagten nicht von dem etwa die zweite und dritte Handlung verbindenden Gesamtvorsatz umfasst war.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Begründung, mit der die Strafkammer die Gewerbsmäßigkeit der Hehlereihandlungen ablehnt.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Hehlereien eine Einnahmequelle verschaffen will (RGSt 53, 59; 60). Dies trifft zu, wenn er eine fortlaufende Einnahme von gewisser Dauer erstrebt; auf Einnahmen von schlechthin unbegrenzter Dauer braucht er es nicht abgesehen zu haben (vgl. BGHSt 1, 383 und die dort zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts). Die Strafkammer erkennt zwar diese Grundsätze der Rechtsprechung an, meint aber, eine fortgesetzte Tat könne nur dann als gewerbsmäßig angesehen werden, „wenn sich die einzelnen, im Fortsetzungszusammenhang stehenden Taten über einen längeren Zeitraum erstrecken“; beim Angeklagten lasse „die kurze Zeitspanne von noch nicht zwei Wochen, innerhalb der die Einzelakte der fortgesetzten Hehlerei begangen worden sind, noch nicht mit genügender Sicherheit darauf schließen, dass er sich durch die Hehlerei für längere Zeit eine Einnahmequelle erschließen wollte“.

Diese Erwägungen enthalten einen zweifachen Irrtum.

Zunächst: Die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit des hehlerischen Unternehmens hängt nicht davon ab, dass der Täter sein Ziel, nämlich Einnahmen von einer gewissen Dauer, erreicht. Es genügt, dass er in dieser Absicht handelt. Denn es „kann schon eine einzelne Hehlerei, auch wenn es beim Versuch geblieben ist, gewerbsmäßig sein“ (RGSt 72, 285); dies gilt auch, „wenn den wiederholten, vom Hehler begangenen Taten ein Gesamtvorsatz zugrunde liegt, also sein Vorhaben auf Begehung einer fortgesetzten Hehlerei gerichtet ist“ (RGSt 50, 192). Ferner: Gewerbsmäßiges Handeln verlangt nicht die Absicht, sich eine für längere Zeit fließende Einnahmequelle zu erschließen. Das Reichsgericht hat vielmehr genügen lassen, dass der Täter Einnahmen von gewisser Dauer erstrebt (RGSt 54, 230). Denn wenn der hehlerische Vorsatz des Täters etwa nur auf Erlangung eines gewissen misslichen Vorrats gerichtet ist, die Hehlereihandlungen vollzieht, ist in diesem Fall schon für die Bejahung von Gewerbsmäßigkeit kein Raum (RGSt 56, 19, 24).

Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer musste die Gewerbsmäßigkeit des Hehlervorsatzes des Angeklagten bejaht werden. Denn der Angeklagte war, wie die Kammer bei Erörterung der Frage des Gesamtvorsatzes ausführt, „nach dem ersten Ankauf der Orgelpfeifen bereit und willens, den Angeklagten bei passenden, günstigen Gelegenheiten wieder gestohlenes Altmetall abzunehmen“. Diese Beschränkung spricht zwar gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes (siehe oben 1!), aber sie beweist doch zur Genüge, dass der Angeklagte von dem Zeitpunkt ab, von dem er den ersten Altmetallankauf ab von der Absicht geleitet war, durch wiederholten Ankauf gestohlener Ware sich Einnahmen von gewisser Dauer zu verschaffen, dass er also von diesem Zeitpunkt ab gewerbsmäßig handelte.

II. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachrüge.

1. Einen Verfahrensverstoß sieht sie darin, dass die Strafkammer den Angeklagten außer zu Gefängnis auch zu einer Geldstrafe gemäß § 27a StGB verurteilt, ihn aber vorher auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt, den der Eröffnungsbeschluss nicht enthielt, nicht hingewiesen habe.

Die Rüge ist begründet. Den rechtlichen Gesichtspunkt, der allein es ermöglichte, den Angeklagten wegen Hehlerei außer zu Gefängnis noch zu einer Geldstrafe zu verurteilen, nämlich § 27a, enthielt der Eröffnungsbeschluss nicht. Die zusätzliche Geldstrafe beruht somit nicht auf der Anwendung eines bereits in den Eröffnungsbeschluss aufgenommenen Strafgesetzes, und es handelt sich um die Anwendung eines in § 265 Abs. 2 StPO vorgesehenen, die Strafbarkeit erhöhenden Umstandes, auf den der Angeklagte hätte hingewiesen werden müssen (§ 265 Abs. 2 StPO).

Die sachlich-rechtlichen Erwägungen brauchten bei diesem Ergebnis nicht mehr erörtert zu werden.

2. Die neue Hauptverhandlung wird sich jedoch mit den bisherigen Feststellungen der Kammer befassen müssen, die auf Grund des bisherigen Vorbringens unzureichend sind.

a) Die Kammer wird insbesondere ein Eingehen auf die Frage des Gewinnsuchtbeweises nicht umgehen können. Der Angeklagte bezahlte für das wertvolle Metall, das, wie er wusste, je 24,-- DM kostete, den Dieben einen ganz geringfügigen Preis, nämlich etwa 1,-- DM je kg. Darin offenbarte sich ein besonders verwerfliches und sittlich anstößiges Maß von Gewinnsucht des in guten finanziellen Verhältnissen lebenden Angeklagten.

b) Ebenso wenig unterliegt die Höhe der verhängten Geldstrafe sachlich-rechtlichen Bedenken. Gegen den Grundsatz, dass gleiche strafrechtliche Schuld bei verschiedenen Angeklagten gleich hoch zu bestrafen ist, hat die Strafkammer offensichtlich nicht verstoßen. Denn mit Recht konnte sie annehmen, dass das Maß der Schuld der beiden Diebe von der Schuld des Angeklagten nicht unerheblich abwich.

Dr. Dotterweich Dr. Loericke Dr. Ludwig Sauer Dr. ████

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