Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: ungenaue Verfahrensrüge bei Ablehnung des Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 56/51
Datum
20.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision u. a. einen Verstoß gegen § 74 StPO im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Sachverständigen sowie materielle Fehler bei der Zurechnungsprüfung (§ 51 StGB). Der BGH verwirft die Revision, weil die Revisionsbegründung die entscheidungserhebliche Tatsache, in der ein Verfahrensmangel liegen soll, nicht bezeichnet. Materielle Angriffe auf die Beweiswürdigung werden ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen, da das Urteil die Gutachten sachgerecht würdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revisionsbegründung muss die konkrete Tatsache bezeichnen, in der ein Verfahrensverstoß gesehen wird; unterbleibt diese Bezeichnung, ist die Rüge unzulässig.

2

Ein Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen ist nur rügba­r, wenn die Revisionsbegründung den konkreten Begründungsmangel oder die entscheidungserhebliche Tatsache angibt; bloße Behauptungen sachlicher Unrichtigkeit genügen nicht.

3

Die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler sowie offensichtliche Verstöße gegen Denkgesetze oder anerkannte wissenschaftliche Grundsätze beschränkt; eine lückenlos begründete tatrichterliche Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten rechtfertigt keine Aufhebung.

4

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) kann das Gericht Gutachten zurückweisen, wenn diese nicht überzeugend darlegen, weshalb der Beschuldigte im relevanten Zeitraum unbewusst und unwiderstehlich gehandelt haben soll.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Helmut Theodor S., geboren am █ 1922 in ██, wegen Geldfälschungsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

Bezeichnet die Begründung einer verfahrensrechtlichen Rüge nicht genau die Tatsache, in der sie einen Verfahrensverstoß findet, so muss der verfahrensrechtliche Angriff schon deshalb scheitern, und zwar selbst dann, wenn in einer anderen Tatsache, die die Revisionsbegründung nicht angibt, ein Verfahrensmangel enthalten sein sollte.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober █████ wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Geldfälschungsverbrechens in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Er stellte im Laufe von 6 Monaten achtzig falsche 20-DM-Scheine her und verwendete sie bei Einkäufen in verschiedenen Orten mit Erfolg als echtes Geld.

In der Hauptverhandlung äußerten sich drei gerichtliche Sachverständige über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die beiden ersten erklärten ihn für zurechnungsunfähig, der dritte für voll zurechnungsfähig. Die Strafkammer ist der Auffassung dieses Sachverständigen gefolgt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil wegen angeblicher Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts an.

1.) In verfahrensrechtlicher Beziehung rügt sie einen Verstoß gegen § 74 StPO.

Wie sich aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt, wurde vor der Vernehmung des dritten Sachverständigen, Prof. Dr. ██████, auf die Frage des Verteidigers, wie es zu seiner Beiziehung als Sachverständiger gekommen sei, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft verlesen; es lautete: „An den Herrn Leiter der psychiatrischen Klinik Prof. Dr. ███████ ████████ mit dem Antrag auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Auf die Gutachten Blatt █████████ und ██████████ d. A. wird Bezug genommen.“

Im unmittelbaren Anschluss an diese Verlesung beantragte der Verteidiger, dem Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Nachdem dieser erklärt hatte, nicht befangen zu sein, und der Staatsanwalt dem Antrag widersprochen hatte, erließ das Gericht folgenden Beschluss: „Der Antrag des Verteidigers wird abgelehnt.“

Eine Begründung ist dem Beschluss nicht beigegeben.

Die Revision sieht, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, den von ihr angenommenen Verstoß gegen § 74 StPO darin, dass das Gericht den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht abgewiesen und den Begriff der Befangenheit verkannt habe.

Die Revision macht damit als Tatsache im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, in der sie einen Verfahrensmangel zu finden glaubt, den Umstand geltend, dass der ablehnende Beschluss sachlich unrichtig sei.

Ob dies zutrifft, kann jedoch dem Beschluss nicht entnommen werden, da er keine Begründung enthält. Sie würde es ermöglichen, zu beurteilen, ob der Beschluss sachlich richtig ist oder nicht.

Der Beschluss anhaftende Mangel liegt vielmehr möglicherweise darin, dass er überhaupt nicht mit Gründen versehen ist.

Diese Tatsache hätte die Revision als fehlerhaft rügen müssen, wenn sie auf Erfolg hätte rechnen wollen. Gibt aber eine Revisionsbegründung die einen möglichen Verfahrensverstoß enthaltende Tatsache nicht an, so muss der verfahrensrechtliche Angriff schon deshalb scheitern, selbst wenn in einer anderen Tatsache, die nicht bezeichnet ist, ein Verfahrensmangel liegen sollte.

2.) Die aus vermeintlicher Verletzung des sachlichen Rechts hergeleiteten Angriffe machen geltend, die Strafkammer habe gegen § 51 StGB, gegen allgemeine Denkgesetze, insbesondere gegen wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Psychoanalyse und der „tiefenpsychologischen“ Forschung und schließlich gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.

Das der Begründung dieser Rügen dienende Vorbringen richtet sich ausschließlich gegen das Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.

Die Strafkammer prüft eingehend die Gutachten, besonders der die Zurechnungsfähigkeit verneinenden Sachverständigen, die die Fälschungen des Angeklagten als Ausdruck einer schweren Depression und als unbewusste Triebtaten mit Zwangscharakter bezeichneten.

Die Strafkammer stellt fest, dass beim Angeklagten keine der im § 51 StGB näher bezeichneten biologischen Voraussetzungen vorlag und schon deshalb weder eine Zurechnungsunfähigkeit noch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gegeben war.

Mit rechtlich einwandfreier Begründung legt sie ausführlich dar, warum sie die Gutachten, die den Angeklagten für zurechnungsunfähig erklärten, nicht billigt, und weist insbesondere darauf hin, dass sie nicht überzeugend nachweisen vermögen, wiefern der Angeklagte 6 Monate lang sachgerecht und zielstrebig Geldfälschungen im Zustand unbewusster und unwiderstehlicher Triebtätigkeit begehen habe können.

Ebenso fehlerfrei sind die Ausführungen des Urteils, die das Gutachten des dritten Sachverständigen würdigen. Die Strafkammer übernimmt dessen Ergebnis nicht, ohne sich mit ihm kritisch auseinanderzusetzen, und fügt eigene sachkundige, aus der Lebenserfahrung geschöpfte Erwägungen hinzu. Sie widersprechen in keinem Punkt anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft.

Die Revision ist selbst nicht in der Lage, eine unangefochtene Erkenntnis auf dem Gebiet der Psychoanalyse zu bezeichnen, die das Urteil außer Acht gelassen haben könnte.

Es fehlt schließlich jeder Anhalt dafür, dass das erkennende Gericht bei Verurteilung des Angeklagten Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehabt hätte.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Dr. KirchnerHennekaDr. Sauer
DotterweichWerner
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