Entschädigung für Untersuchungshaft nach Einstellung wegen Verbrauch der Strafklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 564/88
- Datum
- 03.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatskasse ist nach § 2 Abs. 1 StrEG zur Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft verpflichtet, wenn das Verfahren ohne rechtskräftige Schuldfeststellung eingestellt wird.
Ein Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG setzt voraus, dass die Haft auf Umständen beruht, die dem Entschädigungsberechtigten zurechenbar sind; bloße Zeugenaussagen in anderen Verfahren oder eine nicht bindende Sachverhaltsfeststellung genügen hierfür nicht.
Eine Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG setzt eine gerichtliche Schuldfeststellung voraus; Fehlt eine solche, greift der Versagungsgrund nicht ein.
Eine dem Entschädigungsanspruch entgegenstehende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen kann nicht allein aus nicht rechtskräftig festgestellten Tatvorwürfen abgeleitet werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 564/88 2
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren 1956 in ████ (Gambia), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 3. März 1989 gemäß § 8 Abs. 1 StrEG
Tenor
Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die in dieser Sache vom 6. Juni bis 15. Juli 1987 und vom 22. September 1987 bis 20. Januar 1989 erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.
Gründe
Während der im Beschlusstenor aufgeführten Zeiträume ist der Angeklagte auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22. Dezember 1986 in Untersuchungshaft gehalten worden. Der Senat hat das Verfahren gegen ihn durch Urteil vom 20. Januar 1989 eingestellt, weil eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Offenbach am Main vom 28. November 1986 zum Verbrauch der Strafklage geführt hatte.
Die Staatskasse ist gemäß § 2 Abs. 1 StrEG verpflichtet, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Versagungsgründe nach § 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG sind nicht gegeben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu unter anderem folgendes ausgeführt hat:
„Die Entschädigung ist nicht durch § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen. Das Verfahren gegen [REDACTED] ist ausschließlich auf Grund von Zeugenaussagen in anderen Verfahren eingeleitet worden. Bei Erlass des Haftbefehls befand er sich in Untersuchungshaft in der dem o. a. Urteil des Bezirksschöffengerichts Offenbach zugrundeliegenden Sache. Besondere Verhaltensweisen, welche die aus dem Fehlen eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik abgeleitete Fluchtgefahr erhöht hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Schließlich kann eine ihm zuzurechnende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen auch nicht in der Tatbegehung gesehen werden, weil diese nicht bindend festgestellt ist. Die Revision hatte auch mit der Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages Erfolg gehabt.
Eine Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt eine gerichtliche Schuldfeststellung voraus, weil allein in diesem Fall die Verurteilung nur an dem Verfahrenshindernis scheitert (BGHSt 29, 168). Die Schuldfeststellung durch das Landgericht ist, wie oben ausgeführt, nicht bindend.“
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