Rücktritt vom versuchten Totschlag bei einmaligem Stich: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 564/78
- Datum
- 25.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem von vornherein auf einen einzigen Angriff beschränkten Tatplan ist der Versuch beendet und ein freiwilliger Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Ist der Versuch nicht beendet, kommt es für die Frage des Rücktritts entscheidend auf die Vorstellungen und Überlegungen des Täters nach der Tat an.
Für die Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendeten Versuch sowie für die Prüfung des freiwilligen Rücktritts sind Feststellungen darüber erforderlich, welche Wirkung der Täter der ausgeführten Tat beigemessen hat und aus welchen Gründen er weitere Tathandlungen unterließ.
Ergeben die Feststellungen keinen versuchten Totschlag, können diese zur Begründung einer Verurteilung wegen einer niedrigeren Tatbegehung (z. B. gefährliche Körperverletzung) ausreichen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 564/78 in der Strafsache gegen den Arbeiter Jovan DČ Krs. ████, geboren am ██████ 1942 in AČ ███████ (Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags
Gründe
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte; ungeklärt ist aber, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB vorlag.
Der Angeklagte hat nur einmal zugestochen. Er befand sich in großer Erregung und lang angestauter Wut. Der Messerstich drang „3 cm unter dem Schlüsselbein“ ein, ohne dass Organe in der Brusthöhle getroffen wurden. Dieser Tatverlauf mit seiner verhältnismäßig geringfügigen Verletzungsfolge lässt die Frage offen, ob der Angeklagte von vornherein nur den einen Stich beabsichtigt und schon dadurch den Tötungserfolg für möglich gehalten hatte. In diesem Falle wäre der Versuch beendet und ein freiwilliger Rücktritt ausgeschlossen gewesen. Hatte der Angeklagte hingegen keinen genau umrissenen, nur auf einen Stich festgelegten Tatplan, so kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendetem Versuch entscheidend auf seine Vorstellungen und Überlegungen nach der Tat an. Von wesentlicher Bedeutung ist dann, welche Wirkung er dem Stich beigemessen und warum er nicht mehr weiter zugestochen hat (BGHSt 22, 176, 330; BGH, Beschl. vom 15. Juni 1977 – 3 StR 193/77 –). Darüber gibt das angefochtene Urteil keinen Aufschluss. Es muss daher aufgehoben werden.
Zu den Revisionsrügen im Übrigen soll hier nur bemerkt werden, dass die bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) rechtfertigen würden, falls ein versuchter Totschlag ausscheiden sollte.
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