Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 564/74
Datum
05.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs und Untreue ein. Zentrale Fragen betrafen die rechtliche Bewertung ungedeckter Schecks und die Feststellung von Rückfallvoraussetzungen. Der BGH änderte einen Schuldspruch zu Betrug, hob Strafaussprüche in zwei Fällen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache teilw. zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die missbräuchliche Einlösung eines ungedeckten Schecks ist als Betrug zu beurteilen, auch wenn der Scheck durch eine Scheckkarte garantiert ist.

2

Wenn ein Straftatbestand in der zugelassenen Anklageschrift bereits vorgeworfen wird, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin ändern.

3

Die Anwendung der Rückfallvorschriften setzt eine hinreichend bestimmte Feststellung der früheren Taten und deren Zeitpunkte voraus; sind Fristverlängerungen durch Freiheitsentziehung oder Verjährungsfragen nicht geklärt, kann der Rückfallbefund die Strafzumessung nicht tragen.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie verspätet erhoben werden und nicht fristgerecht vorgebracht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 564/74 Sh. 45

in der Strafsache gegen den Journalisten Walter Wilhelm ███ aus ███, geboren am ████████ 1922 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Oktober 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt wird,

2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen Sturm (I 4 der Urteilsgründe) und Commerzbank Freiburg (I 5 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen Untreue, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 263, 266, 17, 74 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer Geldstrafe von 500,— DM, ersatzweise 10 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat zum

Die im Schriftsatz des Verteidigers KC vom 5. April 1974 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und daher unzulässig.

Die mit Schriftsatz der Verteidigerin ████████ vom 8. März 1974 geltend gemachten ████████████████ liegen nicht vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Falle Commerzbank Freiburg (I 5 der Urteilsgründe) und zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle sowie im Falle Sturm (I 4 der Urteilsgründe), ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Wie der Senat in BGHSt 24, 386 entschieden hat, ist die missbräuchliche Einlösung eines ungedeckten Schecks als Betrug zu beurteilen, auch wenn der Scheck durch eine Scheckkarte garantiert ist.

Da dem Angeklagten bereits in der zugelassenen Anklageschrift insoweit Betrug vorgeworfen worden war, kann der Senat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern.

Dies hatte die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Außerdem sind in diesem Falle sowie im Falle Sturm die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich dieser beiden Taten Rückfallverjährung gemäß § 17 Abs. 4 StGB aF, § 48 Abs. 4 StGB nF eingetreten ist. Als Tatzeit für die letzten den Rückfall begründenden Taten wird lediglich das Jahr 1965 angegeben.

Geht man davon aus, dass die Taten im Januar 1965 begangen worden sind, würde die Fünf-Jahresfrist im Januar 1970 beendet sein.

Diese Frist wird jedoch um die Zeit verlängert, in welcher der Angeklagte eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder sonst in einer Anstalt verwahrt worden ist. Dazu ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte sich mindestens vom 18. Dezember 1968, als das letzte Urteil verkündet wurde, bis zum 17. Februar 1971, also zwei Jahre und drei Monate, in Strafhaft befunden hat. Demzufolge kann die Frist frühestens im Laufe des Monats April 1972 zu Ende gegangen sein.

Da sich die Fälle ███ (I 1), ███ (I 2) und ██ (I 3) vor April 1972 zugetragen haben, finden die Rückfallvorschriften hier Anwendung. Jedoch ist möglicherweise zur Zeit der Tat im Falle █████ (September 1972) und im Falle Commerzbank FC (April/Mai 1972) jeweils die Frist verstrichen. Weil die Strafkammer ausdrücklich vom Mindeststrafrahmen des Rückfalls auch in diesen beiden Fällen ausgeht, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Fehler jeweils die Höhe der ausgeworfenen Strafe beeinflusst hat.

Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden jedoch nicht berührt. Soweit die Strafe dem § 48 StGB nF, § 17 StGB aF entnommen wird, ist dies nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO i. d. F.

vom 18. März 1971 im Urteilsspruch anzugeben. Insoweit ist die Entscheidung BGHSt 23, 237 überholt.

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