Revision aufgehoben: Aufhebung wegen fehlender tragfähiger Feststellungen zur Alkoholanfälligkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 564/73
- Datum
- 19.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsachen dürfen nur dann als rechtskräftig festgestellt behandelt werden, wenn sie tatsächlich rechtskräftig festgestellt sind; aufgehobene Feststellungen können nicht ohne eigene Feststellungen des Tatgerichts zur Grundlage einer Strafschärfung gemacht werden.
Fehlen für strafzumessungsrelevante Umstände eigene, tragfähige Feststellungen des Tatgerichts, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Prüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit gehört zur Straffrage und ist in der Hauptverhandlung gesondert und in tatsächlicher Hinsicht zu klären.
Bei einer strafschärfenden Würdigung wegen Alkoholbeeinflussung bedarf es einer konkreten, beweisgestützten Feststellung der Alkoholanfälligkeit oder -abhängigkeit; bloße Annahmen genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 11. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 564/73 in der Strafsache gegen Cs aus ██, den Arbeiter Herbert, geboren am ██ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Darmstadt vom 11. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten jetzt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Im Urteil des Schwurgerichts heißt es bei Darlegung der Strafschärfungsgründe:
"Wie rechtskräftig feststeht, hat der Angeklagte während seiner Ehe immer häufiger und immer mehr dem Alkohol zugesprochen. Wie weiter feststeht, ist der Angeklagte im Zustand der Trunkenheit häufiger gewalttätig gegen seine Ehefrau geworden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen musste strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände am Tattag in angetrunkenem Zustand zu seiner geschiedenen Ehefrau gegangen ist, um mit ihr über Unterhaltsfragen zu sprechen. Der Angeklagte musste unter den gegebenen Umständen mit einer Auseinandersetzung rechnen. Er hätte sich deshalb vor dem Besuch bei seiner geschiedenen Ehefrau jeden Alkoholgenusses enthalten müssen."
Die Alkoholanfälligkeit des Angeklagten war jedoch nicht "rechtskräftig festgestellt". Vielmehr hatte das frühere Urteil des Senats die Feststellungen zum Persönlichen und zum Vorleben des Angeklagten – da nur für die Strafzumessung wesentlich – aufgehoben (vgl. BGHSt 24, 274). Weil insoweit eine eigene Feststellung des Schwurgerichts fehlt, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auch die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit als Teil der Straffrage nochmals zu prüfen ist.
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