Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme durch bevollmächtigten Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 564/69
- Datum
- 11.02.1970
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere für denselben Beteiligten von verschiedenen Verteidigern eingelegte Rechtsmittel gelten als einheitliches Rechtsmittel und können nur einheitlich entschieden werden.
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger führt zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels (§ 302 Abs. 2 StPO).
Zur Wirksamkeit der Rücknahme genügt die Handlung des bevollmächtigten Verteidigers; die Zustimmung eines anderen Verteidigers ist nicht erforderlich.
Ist ein Rechtsmittel durch wirksame Rücknahme erledigt, bedarf es der materiellen Durchführung nicht mehr; das Rechtsmittel ist als unzulässig verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 6. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 564/69
in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Soldaten Ronald E., geboren am ██████████ 1946 in ████, wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1970
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. Mai 1969 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.) Die Jugendkammer des Landgerichts in Kaiserslautern hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen haben für den Angeklagten zwei Rechtsanwälte in getrennten Schriftsätzen Revision eingelegt, und zwar Rechtsanwalt Dr. ███ ████ ███████ am 8. Mai 1969 und Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ am 15. Mai 1969. Beide Verteidiger waren vom Angeklagten schriftlich bevollmächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen.
Rechtsanwalt Dr. ██████ hat nach ordnungsmäßiger Begründung des Rechtsmittels „namens und im ausdrücklichen Auftrag“ des Angeklagten die Revision mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1969 zurückgenommen. Rechtsanwalt Dr. ███ hält das von ihm für den Angeklagten eingelegte, ebenfalls form- und fristgerecht begründete Rechtsmittel aufrecht.
2.) Die Revision ist unzulässig, weil sie wirksam zurückgenommen ist und insoweit der Durchführung nicht mehr bedarf.
Bei den von den beiden Verteidigern für den Angeklagten getrennt eingelegten „Revisionen“ handelt es sich nicht um zwei voneinander unabhängige, sondern um ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten, über das nur einheitlich entschieden werden kann. Die Rücknahme der Revision durch den hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. ██████ hatte deshalb die endgültige und uneingeschränkte Erledigung des Rechtsmittels zur Folge (§ 302 Abs. 2 StPO; RGSt 24, 142; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II, § 302 Rdn. 8).
Die Zustimmung des Rechtsanwalts Dr. ██ zur Rücknahme war nicht erforderlich.
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |