Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 564/58
Datum
21.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Besitzes von Diebeswerkzeugen. Er beanstandet die telefonische Recherchenutzung durch das Landgericht (§ 261 StPO) und die Unterlassung der Vernehmung einer möglichen Zeugin (§ 244 Abs. 2 StPO). Der BGH verwirft die Revision: Die unzulässige Feststellung war für den Schuldbeweis ohne Einfluss; die Zeugeneinvernahme hätte nichts Beweisförderliches erbracht. Formelle Bezeichnungsfehler beeinträchtigen das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte dürfen ihre Überzeugung nicht auf außerhalb des Inbegriffs der Hauptverhandlung erlangte Ermittlungsergebnisse stützen; kommt es dennoch zu einem Verstoß gegen § 261 StPO, bleibt das Urteil bestehen, wenn die beanstandete Feststellung den Schuldbeweis nicht beeinflusst hat.

2

Die von Amts wegen gebotene Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) entfällt, wenn die Vernehmung einer in Betracht gezogenen ZeugIn keinen entscheidungserheblichen Beweis zur Herkunft oder Identität vorgefundener Gegenstände und damit keinen Einfluss auf den Schuldbeweis haben kann.

3

Formelle Benennungs- oder Ausdrucksfehler in den Urteilsgründen berühren die Wirksamkeit des Urteils nicht, wenn Tenor und Begründung eindeutig die rechtliche Wertung und das Strafmaß erkennen lassen.

4

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen einem schweren Diebstahl und dem Besitz von Diebeswerkzeugen ist zulässig, wenn die Werkzeuge nicht ausschließlich zur Begehung der konkreten Tat angeschafft wurden; die Strafzumessung kann dies berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dekorationsmaler ███████, ohne ██████, geboren am ████ in █, wegen Diebstahls i. R. u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Mai 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen (§ 245a Abs. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.

Seine Revision hat keinen Erfolg:

1. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass den Angaben des Angeklagten kein Glauben zu schenken sei. Sie führt dafür unter anderem an, weder in der F[REDACTED]undschau noch in der h[REDACTED]uen Presse sei in der Zeit vom 1. bis 7. August 1957 eine Anzeige über eine freie Stelle in ████████ ausgeschrieben gewesen, die den Angeklagten veranlasst hatte, am Tattage nach ██████ zu fahren, wie er behauptet. Diese Feststellung beruht, wie dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, auf einer telefonischen Anfrage des Gerichts bei den Redaktionen der beiden Zeitungen.

Die Revision macht substantiiert geltend, dass diese Feststellung nicht mit Hilfe der in der Hauptverhandlung verwandten Beweismittel und somit unter Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO getroffen sei. Zwar hat der Verteidiger selbst in der Hauptverhandlung angeregt, telefonisch nachzufragen. Indessen kann weder der Angeklagte noch der Verteidiger das Gericht von der in § 261 StPO aufgestellten Pflicht befreien, seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen. Wenn sie eine entsprechende Erklärung in der Hauptverhandlung abgeben, verwirken sie dadurch nicht das Recht, den Verfahrensverstoß zu rügen, falls das Gericht daraufhin von der Erhebung eines Beweises absieht und diese seiner Beurteilung zugrunde legt.

Die Fahrt des Angeklagten nach ██████ und der Anlass dafür standen aber ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten schweren Diebstahl. Deshalb ist zu prüfen, ob die prozessordnungswidrige Feststellung, der Angeklagte habe einen falschen Anlass für die Fahrt angegeben, woraus auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen worden ist, auch die Feststellung seiner Täterschaft beeinflusst haben könnte. Das ist nach den Ausführungen des Urteils auszuschließen. Danach hat das Landgericht allein unter selbständiger Würdigung des Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, dass das im Kasten des Wohnungsschlosses gefundene Metallstück der abgebrochene Bart des vom Angeklagten im Treppenhaus weggeworfenen Sperrhakens ist, und deshalb für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte mit dem Sperrhaken die Wohnungstür der Frau [REDACTED] sowie in der Wohnung die Zimmertür geöffnet und den Zehnmarkschein entwendet hat. Der Schuldbeweis beruht also nicht auf dem Eindruck, den die Strafkammer von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten erlangt hat. Für die Strafzumessung ist die Frage seiner Unglaubwürdigkeit ebenfalls nicht zu seinen Ungunsten verwertet worden.

Nach allem beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß.

2. Die Revision trägt weiter vor, der Angeklagte habe sich dahin vereidigt, dass er die zwei bei ihm vorgefundenen Zehnmarkscheine von seiner Braut erhalten habe. Dem Urteil ist hierüber nichts zu entnehmen. Das Sitzungsprotokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ergibt jedoch, dass er dies damals vorgebracht hat. Die Revision macht geltend,

das Landgericht hätte von Amts wegen die Braut oder die Schutzbehauptung des Angeklagten als Zeugin vernehmen müssen. In der Unterlassung findet sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Angeklagte hatte seine Braut am Morgen an der Haltestelle der Straßenbahn getroffen, war dann ohne sie in ihre Wohnung gegangen und hatte dort eine Reparatur ausgeführt. Anschließend hatte er verschiedene Fahrten mit Straßenbahn und Eisenbahn unternommen und war am Nachmittag von [REDACTED] mit dem Zuge nach ███████, wo der Tatort sich befindet, zurückgefahren. Unter diesen Umständen hätte eine Bekundung der Braut, sie habe dem Angeklagten am Morgen zwei Zehnmarkscheine gegeben, keinen Beweis dafür erbringen können, dass mit diesen beiden Zehnmarkscheinen die beiden Zehnmarkscheine, die unmittelbar nach der Tat im Besitz des Angeklagten gefunden wurden, identisch waren. Die zeugenschaftliche Vernehmung der Braut drängte sich daher dem Landgericht nicht auf. Deshalb ist die Aufklärungsrüge unbegründet.

3. Zu sachlich-rechtlichen Bedenken gibt das Urteil keinen Anlass. Zwar wird die festgestellte Tat in den Urteilsgründen lediglich als „einheitlicher Diebstahl im Rückfall“ bezeichnet. Aber sowohl aus der Urteilsformel wie aus den Ausführungen zur Strafzumessung ergibt sich, dass hier lediglich ein Fehler im Ausdruck unterlaufen und der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Dem Urteil ist ferner zu entnehmen, dass der Angeklagte die Kombizange und den Sperrhaken nicht erst zur Ausführung dieses Diebstahls sich verschafft hatte. Daher ist gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem schweren Diebstahl und dem Vergehen nach § 245a StGB aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (RGSt 69, 91).

JustizangestellterBuschScharpenseel
Dr. DotterweichBaldusMenges
Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen — Themis