Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 563/91
Datum
10.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zur Mittäterschaft an der Körperverletzung und ändert den Schuldspruch dahingehend, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt. Deshalb wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Die neue Kammer hat zudem zu prüfen, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Mittäterschaft ist erforderlich, dass konkrete Feststellungen über einen gemeinsamen Tatplan getroffen werden; bloßes Begleiten oder die Kenntnis eines Diebstahlszwecks reicht hierfür nicht aus.

2

Kann aus den getroffenen Feststellungen nicht geschlossen werden, dass ein gemeinsamer Tatplan hinsichtlich der Körperverletzung bestand, ist eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht tragfähig.

3

Wenn wesentliche Feststellungen fehlen und deren Vornahme nicht zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern.

4

Führt der Wegfall eines Tatvorwurfs zu möglichen Auswirkungen auf die Strafzumessung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung; die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist dabei zu beachten, auch wenn nur die Angeklagte Revision eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 10. Januar 1992 in der Strafsache gegen Simone geb. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1968 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1991, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch wegen schweren Raubes keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; ihr Rechtsmittel ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen hält die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Angeklagte in der Küche, als ihr Freund im Wohnzimmer auf das Opfer einzuschlagen begann. Nachdem sie hinzugekommen war, schickte er sie in das Schlafzimmer, damit sie es nach Beute durchsuche (UA S. 7).

Bei der rechtlichen Würdigung hat die Jugendkammer die Schläge des Freundes der Angeklagten als Mittäterschaft angerechnet, da sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst gewesen seien (UA S. 17).

Dies ist durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Danach konnte dem Freund nicht geglaubt werden, dass er die Angeklagte bereits auf dem Weg zur Wohnung des Opfers in den Tatplan eingeweiht habe; das Landgericht ging lediglich davon aus, dass ihr auf Grund der Umstände klar geworden war, dass das Opfer in seine Wohnung begleitet werden sollte, um es dort „zu bestehlen, bzw. zu berauben“ (UA S. 12).

Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines gemeinsamen Tatplans. Bei dieser Sachlage bleibt offen, ob sie ihren Freund zu einer gemeinschaftlichen und nicht nur zu einer von diesem allein zu begehenden Tat begleiten sollte und ob die hochgradig drogenabhängige Angeklagte, die sich eine Stunde zuvor einen Schuss Heroin gesetzt hatte und nach den Feststellungen sich in einem „Wahrnehmungskorridor“ befunden hatte (UA S. 23), in ihre Vorstellung billigend aufgenommen hatte, dass im Rahmen der bevorstehenden Tat das Opfer von vornherein niedergeschlagen werden sollte.

Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert. Der Wegfall der Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Körperverletzung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, da eine Auswirkung auf die Höhe der Jugendstrafe nicht ausgeschlossen werden kann, zumal das Landgericht ausdrücklich „die erschreckende Gleichgültigkeit“ angesichts der brutalen Misshandlung und der dadurch herbeigeführten Folgen als straferschwerend gewertet hatte.

Die neu erkennende Jugendkammer wird auch zu prüfen haben, ob bei der hochgradig heroinabhängigen Angeklagten, die nach wie vor im Drogen- und Prostituiertenmilieu lebt und auch durch Straftaten die erforderlichen Geldmittel für ihre Sucht beschafft, die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3).

Die Tatsache, dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (a. a. O.).

JähnkeNiemöllerWinkler
TheuneGollwitzer
Revision: Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Rückverweisung — Themis