Revision der Nebenklägerin gegen Mordurteil mangels Begründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 563/90
- Datum
- 01.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn er nach § 344 Abs. 1 StPO nicht hinreichend angibt, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt.
Die Begründung der Revision muss erkennen lassen, welche konkreten Rügen und welches Rechtsmittelziel verfolgt werden; bloße pauschale Rügen oder fehlende Aufhebungsanträge genügen nicht.
Die Nebenklägerin ist durch den Schuldspruch nicht beschwert, und bestimmte Rechtsfolgenentscheidungen unterliegen gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht der Anfechtung durch die Nebenklage.
Bei unzulässiger Verwerfung der Revision kann die Kosten- und Auslagentragung der Nebenklägerin angeordnet werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat 2 StR 563/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
███ Ali Rıza, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1967 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
███ Feramuz, geboren am ███ 1969 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
AG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin Maria N. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom [REDACTED] Juni 1990 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nebenklägerin ist die Witwe des von den Angeklagten Getöteten. Diese sind wegen Mordes verurteilt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügt. Eine weitere Begründung für ihr Rechtsmittel hat sie nicht gegeben, sie hat auch keinen Antrag gestellt.
Die Revision ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies ist auch der Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen (vgl. BGH BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; JZ 1988, 367).
Es ist auch sonst nicht erkennbar, was die Nebenklägerin erstrebt. Durch die Schuldsprüche wegen Mordes ist sie nicht beschwert, die Rechtsfolgenausprüche unterliegen gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht der Anfechtung durch sie.
| Herdegen | Niemöller | Schäfer | |||
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