Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 563/87
- Datum
- 04.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist in seiner vom Antragsteller gemeinten, ganzen Bedeutung zu erfassen; das Gericht hat die im Antrag enthaltene Behauptung zugunsten des Antragstellers als wahrunterstellt zu prüfen und darf die Wahrunterstellung nicht einengen oder den Beweiswert vorwegnehmen.
Die Verwerfung oder Zurückweisung eines Beweisantrags verlangt eine erschöpfende Behandlung und nachvollziehbare Begründung; eine Beschränkung auf Teilaspekte genügt nicht.
Weicht das Gericht von einem Sachverständigengutachten ab, muss es die maßgeblichen Darlegungen des Gutachtens wiedergeben und die eigene gegenteilige Bewertung unter Auseinandersetzung mit den Anknüpfungstatsachen begründen.
Wenn ein Gericht aus gutachterlichen Berechnungen (z. B. zur Blutalkoholkonzentration) Schlussfolgerungen zieht, hat es die zugrunde liegenden Berechnungsannahmen und -werte darzulegen oder Gründe zu benennen, weshalb diese nicht tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 26. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 563/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Kathe aus ████ geboren am ███ 1939 in ████ wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte nachts in ihrer Wohnung den mit ihr zusammenlebenden Karl-Heinz S. (J), nachdem er stark angetrunken randaliert, die Wohnungstür sowie Einrichtungsgegenstände zerschlagen und die Angeklagte beschimpft und mißhandelt hatte, im Handgemenge umgeworfen und, während er bei Bewusstsein, aber reglos dalag, durch Zusammendrehen seines Pullovers am Hals erdrosselt.
Die Strafkammer hat der Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt. Schuldunfähigkeit hat das Tatgericht dagegen – anders als der Sachverständige, der sie „wegen einer möglichen extrem hohen Blutalkoholkonzentration nicht ausschließen“ wollte (UA Bl. [REDACTED]) – auf Grund „einer Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände des Individualgeschehens aus eigener Sachkunde“ als nicht gegeben erachtet.
1. Die Verfahrensrüge In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise unter anderem die Vernehmung eines Polizeibeamten zum Beweis dafür beantragt, „dass die von der Angeklagten angegebenen Alkoholmengen von 27 Bier und 18 Korn durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigt“ worden seien.
Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Antrag abgelehnt und ausgeführt: „Eine Blutentnahme ist nicht erfolgt und die Angeklagte hat zur Menge des vorangegangenen Alkoholgenusses aus eigener Erinnerung Angaben nicht machen können oder sich vielmehr auf das von ihr von der Kriminalpolizei mitgeteilte Ermittlungsergebnis bezogen, wonach sie insgesamt 27 Bier und 18 Korn getrunken gehabt habe.
Dass die polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich des vorangegangenen Alkoholgenusses der Angeklagten – unterstellt – ‚27 Bier und 18 Korn‘ ergeben haben, hat die Kammer zugunsten der Angeklagten als wahr erachtet.
Daraus folgt zum einen jedoch nicht ohne weiteres, dass die Angeklagte tatsächlich so viel Alkohol zu sich genommen hat, wie eine Zusammenrechnung der diesbeziiglichen einzelnen Angaben der Zeugen vor der Polizei ergibt“ (UA Bl. 11, 12).
Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Gericht damit die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr behandelt, sondern in unzulässiger Weise eingeengt hat (vgl. dazu Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 91 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach Sinn und Zweck des Antrags bedeutete die darin aufgestellte Behauptung, die Angeklagte habe tatsächlich die genannte Menge Alkohol getrunken, dies werde durch die Zeugenbekundungen bestätigt werden. Für die Zulässigkeit dieses Antrags spielt es – anders als das Gericht offenbar angenommen hat – keine Rolle, ob sich die Angeklagte dabei auf eigene Erinnerung oder, wie sie im Hilfsbeweisantrag vortragen ließ, nur auf protokollierte Zeugenaussagen stützen konnte. Die Strafkammer hatte den Beweisantrag nur dann erschöpfend behandelt, wenn sie die Behauptung mit diesem Inhalt, soweit sie zugunsten der Angeklagten wirkte, als zutreffend erachtet hätte. Stattdessen hat sie die Wahrunterstellung auf den Teil der Behauptung, Zeugen hätten die genannten Trinkmengen bekundet, beschränkt, und für den übrigen Teil der Behauptung die Beweiswürdigung – dazu noch unter Verstoß gegen den Zweifelssatz – vorweggenommen. Das
war unzulässig. Dass das Gericht auf der Grundlage von Sachverständigenausführungen aus dem behaupteten Alkoholkonsum eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 5 Promille errechnet und dieses Ergebnis als mit dem Leistungsverhalten der Angeklagten unvereinbar erachtet hat (UA Bl. 11), ändert daran nichts, auch deshalb nicht, weil es die von ihm angenommenen Berechnungsgrundlagen wie Trinkzeiten, Reduktionsfaktor, Resorptionsverlust und Abbauwerte teilweise nicht oder nur unzureichend mitgeteilt hat.
2. Die Sachrüge Die Urteilsausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit sind auch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden. Die Strafkammer war zwar nicht gehindert, vom Gutachten des Sachverständigen abzuweichen. Dazu musste sie aber die mahgeblichen Darlegungen des Gutachtens wiedergeben und ihre Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1985, 421).
Das ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen. Von den Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht mitgeteilt, er habe auf der Grundlage der behaupteten Trinkmenge einen Blutalkoholgehalt von mindestens 5 Promille errechnet, bei Berücksichtigung des Leistungsverhaltens und des Erinnerungsvermögens der Angeklagten jedoch ausgeschlossen, dass sie diese Menge tatsächlich getrunken habe. Dennoch habe er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB infolge einer extrem hohen (wenn auch unter 5 Promille liegenden) -
Blutalkoholkonzentration für möglich gehalten. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Sachverständige zu seinem Ergebnis nicht allein auf der Grundlage einer errechenbaren Alkoholkonzentration, sondern unter Berticksichtigung der auch sonst maßgebenden Umstände gelangt ist. Die Urteilsgründe lassen die Mitteilung dieser Darlegungen (Anknüpfungstatsachen) und die Auseinandersetzung mit ihnen vermissen. Der Senat kann infolgedessen nicht beurteilen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat.
Beide Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |