Revision: Schuldspruch gelindert und Verfall aufgehoben bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 563/79
- Datum
- 19.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck des Handeltreibens und Abgabe in Ausführung des Handels gehen als unselbständige Tatbestandsteile im unerlaubten Handeltreiben auf.
Eine gesonderte Verurteilung wegen Abgabe neben dem Handeltreiben kommt nur in Betracht, soweit die Abgabe nicht bereits als unselbständiger Bestandteil des Handeltreibens zu qualifizieren ist.
Die Anordnung des Verfalls dient der Abschöpfung des aus der rechtswidrigen Tat erzielten Gewinns und nicht der Entziehung des gesamten erlangten Erlöses.
Bei Anordnung des Verfalls müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass rechtlich zutreffende Erwägungen zur Abgrenzung von Gewinn und Erlös zugrunde gelegt wurden; die bloße Bezeichnung „Erlös" genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 563/79
in der Strafsache gegen Ahmet █████ aus ██ ██, geboren am █████ 1932 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Mai 1979
1. im Schuldspruch dahin gelindert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei verurteilt wird,
im Ausspruch über den Verfall mit den Fest- 2. stellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall der beschlagnahmten 2.680 DM und 339 US-Dollar.
1. Die Strafkammer übersieht, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln „zum Zweck“ des unerlaubten Handeltreibens und die Abgabe „in Ausführung des Handels“ (UA S. 17) als unselbständige Teilstücke des Geschehens im Handeltreiben aufgehen (BGHSt 25, 290, 291). „Abgabe“ in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben liegt hier nur insoweit vor, als der Angeklagte seiner Freundin Erika K. Heroin unentgeltlich überließ.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend gelindert. Auf den Strafausspruch hat diese Änderung keinen Einfluss.
2. Die Anordnung des Verfalls kann nicht bestehenbleiben, weil den Feststellungen nicht entnommen werden kann, dass die Strafkammer dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Maßnahme des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erlangten Kaufpreis (Erlös) zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Die Strafkammer spricht jedoch allein vom Verfall des „Erlöses“ (UA S. 17).
Im einzelnen wird hierzu auf BGHSt 28, 369 verwiesen.
II. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
| Mdsl | Maier | Theune | |||
| Müller | Engelhardt |