Aufhebung der Strafaussprüche wegen nicht festgestelltem Rückfall (§ 244 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 563/69
- Datum
- 16.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Rückfalls nach § 244 StGB müssen die Zeitpunkte der früheren Verurteilungen bzw. der früheren Tatausführungen im Urteil bestimmt festgestellt werden.
Zur Feststellung eines Rückfalls ist zudem anzugeben, ob gegen frühere Verurteilungen verhängte Geldstrafen bezahlt oder Freiheitsstrafen verbüßt worden sind.
Allein aus der Reihenfolge der Taten im Verfahren kann nicht ohne sichere Feststellung auf das Vorliegen des Rückfalls geschlossen werden.
Fehlende, entscheidungserhebliche Feststellungen über frühere Taten oder die Vollstreckung früherer Strafen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 10. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/69 in der Strafsache gegen 1. den Gerüstbauer Kurt ███ aus ████, dort geboren █████████████████, 2. den Gerüstbauer Herbert Josef █████ aus [REDACTED], dort geboren ██████████████ 1942, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. April 1969 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Dagegen waren die Strafaussprüche aufzuheben, da die Voraussetzungen für den Rückfall nach § 244 StGB nicht festgestellt worden sind. Wenn auch die zeitliche Reihenfolge der Taten des Beschwerdeführers ███ dafür spricht, dass dieser wenigstens einmal nach Verübung der Bl. 3 UA genannten Diebstahlsstrafen und vor dem Urteil vom 13. November 1964 einen Diebstahl begangen hat, ist dies dem Urteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Hinsichtlich des Angeklagten █████ ist bei den unter b) und c) Bl. 4 UA genannten Verurteilungen ebenfalls nicht der Zeitpunkt, an dem die Straftaten begangen worden sind, festgestellt. Es fehlt außerdem die Feststellung, ob die in diesen Fällen verhängten Geldstrafen bezahlt oder die entsprechenden Freiheitsstrafen verbüßt sind.
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