Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche wegen nicht festgestelltem Rückfall (§ 244 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 563/69
Datum
16.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz betrafen die Verhängung höherer Strafen wegen Rückfalls. Der BGH hob die Strafaussprüche auf, weil die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 244 StGB nicht mit Sicherheit festgestellt waren. Es fehlten Feststellungen zum Zeitpunkt früherer Taten und darüber, ob verhängte Geldstrafen bezahlt oder Freiheitsstrafen verbüßt worden sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des Rückfalls nach § 244 StGB müssen die Zeitpunkte der früheren Verurteilungen bzw. der früheren Tatausführungen im Urteil bestimmt festgestellt werden.

2

Zur Feststellung eines Rückfalls ist zudem anzugeben, ob gegen frühere Verurteilungen verhängte Geldstrafen bezahlt oder Freiheitsstrafen verbüßt worden sind.

3

Allein aus der Reihenfolge der Taten im Verfahren kann nicht ohne sichere Feststellung auf das Vorliegen des Rückfalls geschlossen werden.

4

Fehlende, entscheidungserhebliche Feststellungen über frühere Taten oder die Vollstreckung früherer Strafen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 10. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/69 in der Strafsache gegen 1. den Gerüstbauer Kurt ███ aus ████, dort geboren █████████████████, 2. den Gerüstbauer Herbert Josef █████ aus [REDACTED], dort geboren ██████████████ 1942, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. April 1969 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

Dagegen waren die Strafaussprüche aufzuheben, da die Voraussetzungen für den Rückfall nach § 244 StGB nicht festgestellt worden sind. Wenn auch die zeitliche Reihenfolge der Taten des Beschwerdeführers ███ dafür spricht, dass dieser wenigstens einmal nach Verübung der Bl. 3 UA genannten Diebstahlsstrafen und vor dem Urteil vom 13. November 1964 einen Diebstahl begangen hat, ist dies dem Urteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Hinsichtlich des Angeklagten █████ ist bei den unter b) und c) Bl. 4 UA genannten Verurteilungen ebenfalls nicht der Zeitpunkt, an dem die Straftaten begangen worden sind, festgestellt. Es fehlt außerdem die Feststellung, ob die in diesen Fällen verhängten Geldstrafen bezahlt oder die entsprechenden Freiheitsstrafen verbüßt sind.

KirchhofWillmsMiller
BaldusBaungarten
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