Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Wirtschafts- und Insolvenzdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 563/61
Datum
31.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Untreue, Betrug, Konkursvergehen, Unterschlagung und weiterer Vermögensdelikte ein; eine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung wurde nicht angefochten. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Er stellt klar, dass Zivilurteile strafrechtlich nur binden, wenn sie rechtsgestaltend wirken, und anerkennt, dass unrichtige Vermögensübersichten, bewusste Falschbuchungen und Unterlassen bilanzlicher Pflichten strafbar sein können. Ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen berührt die verkündete, niedrigere Gesamtstrafe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zivilurteil bindet den Strafrichter nur, wenn es rechtsgestaltend wirkt; sonst hat das Strafgericht den Sachverhalt selbständig zu beurteilen.

2

Der Tatbestand des § 296 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist erfüllt, wenn mit Wissen des Verantwortlichen unrichtige Bilanzen und Geschäftsberichte vorgelegt werden, die die Vermögensverhältnisse bewusst unwahr darstellen.

3

Eine Benachteiligung der Gesellschaft kann auch durch pflichtwidrig falsche Buchungen eintreten, wenn dadurch die Übersicht über den wahren Vermögensstand unmöglich gemacht wird.

4

Anstiftung zur Untreue (§ 81a GmbHG) ist gegeben, wenn der Täter weiß, dass eine Maßnahme eine erhebliche Gefährdung des Gesellschaftsvermögens herbeiführt und dadurch Gläubigerinteressen gefährdet werden.

5

Vorsätzliches Konkursvergehen (§ 240 KO) erfordert mehr als mangelhafte Überwachung; strafbar ist insbesondere das bewusste Unterlassen bilanzieller Pflichten und das Veranlassen unrichtiger Buchungen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 19. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Fabrikanten Theodor Wil████, geboren am █████ in ███, wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 296 Abs. 1 Nr. 1 AktG, wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 294 Abs. 1 AktG und wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen § 81a GmbHG anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu drei Geldstrafen sowie wegen des letzten Vergehens zu einer weiteren Geldstrafe, wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, wegen Unterschlagung, wegen Anstiftung zum Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO zu vier Geldstrafen, ferner wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis und zu einer zusätzlichen Geldstrafe.

Mit seiner Revision greift der Angeklagte nur seine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nicht an. Insoweit ist die Revision wirksam zurückgenommen worden und das Urteil daher rechtskräftig.

In allen anderen Fällen rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, im Falle der Verurteilung wegen Untreue auch die Verletzung des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, mit der Verletzung der §§ 261, 262 StPO gerügt wird, weil die Strafkammer andere Feststellungen getroffen habe, als dem Ergebnis eines bürgerlichen Rechtsstreits entspreche, greift nicht durch. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie an das Zivilurteil nicht gebunden sei, sondern den Sachverhalt selbständig zu beurteilen habe. Ein Zivilurteil bindet den Strafrichter nur, wenn es rechtsgestaltend wirkt, d. h. unmittelbar mit Wirkung für und gegen alle eine neue Rechtslage herbeiführt. Davon kann bei der hier in Frage stehenden Entscheidung keine Rede sein.

Die Nachprüfung der Schuldsprüche auf Grund der Sachrüge hat in keinem der mit der Revision angegriffenen Fälle einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere greifen auch die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Bedenken nicht durch.

1.) Der Tatbestand eines Vergehens nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist schon deshalb erfüllt, weil dem Prüfer mit Wissen des Angeklagten eine unrichtige Bilanz und ein unrichtiger Geschäftsbericht vorgelegt wurden, also Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, in denen die Verhältnisse der Gesellschaft vom Angeklagten und dem Mittäter █ bewusst unwahr dargestellt worden waren.

2.) Soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 294 AktG verurteilt worden ist, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen allerdings nicht, dass die Strafkammer seine Einlassung, die Kredite seien, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar der Gesellschaft zugute gekommen, für widerlegt erachtet hat. Für diesen Fall hat sie jedoch die Benachteiligung der Gesellschaft rechtsirrtumsfrei darin gesehen, dass die Gelder verschwanden, ohne dass aus den Büchern ersichtlich war, wohin sie gekommen waren (UA Bl. 28). Dass Gesellschaftsnachteile auch durch pflichtwidrig falsche Buchungen hervorgerufen werden können, wenn dadurch die Übersicht über die Rechte und Pflichten der Gesellschaft, also über ihren wahren Vermögensstand, unmöglich gemacht wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG JW 1934, 2151; RG JW 1936, 2319; RG DR 1943, 513; vgl. auch BGH GA 1956, 121). Dieser Nachteile war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bewusst.

3.) Der innere Tatbestand eines Vergehens der Anstiftung zur Untreue nach § 81a GmbHG ist entgegen der Ansicht der Revision ausreichend dargetan. Der Angeklagte wusste, dass durch die Abtretung der ███████-Grundschulden eine sehr erhebliche Gefährdung des Vermögens der Grundstücksgesellschaft herbeigeführt wurde (UA Bl. 35). Dass die Gesellschaft Gläubiger hatte, in deren Interesse ihr Vermögen zu erhalten war, ergibt sich hinreichend aus dem unter B 4 des Urteils (UA Bl. 12/13) geschilderten Geldverkehr. Tateinheit mit dem Vergehen nach § 294 AktG kommt nicht in Betracht, da die Ausführungshandlungen sich in keinem Punkte decken.

4.) Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO beruht nicht auf einer Überspannung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten. Er ist nicht verurteilt worden, weil er die Buchhaltungskräfte nicht genügend kontrolliert hat, sondern deshalb, weil er der Buchhaltung zahlreiche Geschäftsvorfälle nicht mitgeteilt und es ferner bewusst unterlassen hat, für 1953 die Bilanz zu ziehen. Auch im Falle der Verurteilung wegen Anstiftung zum Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO wird dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, dass er die Buchführung nicht genügend überwacht habe. Der Schuldspruch gründet sich vielmehr auf die Feststellung, dass der Angeklagte den früheren Mitangeklagten ████████ überredet hat, unrichtige Buchungen vorzunehmen.

5.) Der Schuldspruch wegen Unterschlagung wird durch die Urteilsfeststellungen getragen. Dass der Angeklagte rechtswidrig handelte und sich dessen bewusst war, ergibt sich schon aus der Art und Weise, in der er vorging, insbesondere aus der Änderung der an den Hütten angebrachten Kennzeichen. Die Firma ████ mag früher in derselben Weise rechtswidrig gegenüber dem Angeklagten gehandelt haben. Dessen Tat wird dadurch aber nicht gerechtfertigt; ein gegenseitiges Einverständnis zum beliebigen Umtausch bestand nicht. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterung durch die Strafkammer. Ob letzten Endes für die █████████ ein Schaden eingetreten ist, ist unerheblich.

6.) Nach der mit dem Zeugen ██████ getroffenen Vereinbarung durfte der Angeklagte die ihm von der Firma ████ zur Verfügung gestellten Gelder nur zur Abwendung des Scheckprotestes bei der Landeszentralbank verwenden. Die Ausführungen der Revision über den Verwendungszweck bewegen sich neben den verbindlichen Feststellungen. Diese werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Firma ████ dem Angeklagten auch Schecks überließ, der Protest bei der Landeszentralbank aber nur durch Einzahlung von Bargeld hätte abgewendet werden können; denn es war vorgesehen, dass die Schecks zuvor bei Wiesbadener Banken eingereicht werden sollten (UA Bl. 65). Die Behauptung der Revision, es stehe nicht fest, dass der Angeklagte sich bewusst über die Zweckbestimmung hinweggesetzt habe, ist unrichtig. Die Strafkammer hat lediglich für den Zeitpunkt der Geldübergabe seine Bösgläubigkeit nicht feststellen können und deshalb von einer Verurteilung wegen Betruges abgesehen. Für den Zeitpunkt der Verwendung des Darlehens, auf den es für die Verurteilung wegen Untreue allein ankommt, ergibt sich seine Bösgläubigkeit zweifelsfrei aus den Urteilsgründen. Ob das Darlehen dem Angeklagten persönlich oder der Firma gewährt worden ist, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

7.) Die Behauptung der Revision, die Vorlegung unrichtiger Vermögensübersichten sei für die Gewährung von Krediten durch die Süddeutsche Bank nicht ursächlich gewesen, trifft nach den Urteilsgründen nur für den anfänglichen Betriebskredit von 200.000 DM zu. Der darüber hinausgehende Kredit bis zur Höhe von schließlich 1.262.000 DM wäre dem Angeklagten dagegen trotz der von ihm gegebenen Sicherheiten nicht gewährt worden, wenn er die Bank nicht durch die unrichtigen Vermögensübersichten über seine Kreditwürdigkeit getäuscht hätte. Insoweit ist auch die innere Tatseite hinreichend festgestellt, so dass die Verurteilung wegen Betruges, bei der der anfängliche Kredit von 200.000 DM unberücksichtigt geblieben ist, zu Recht erfolgt ist. Das gilt auch, soweit die Strafkammer in der Einreichung von Finanzwechseln zur Diskontierung ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten erblickt hat.

8.) Die Bank für Gemeinwirtschaft schließlich hat die beantragten Kredite ebenfalls nur gewährt, weil der Angeklagte sie bewusst durch die Vorlegung unrichtiger Vermögensübersichten über die Kreditwürdigkeit seiner Unternehmen getäuscht hat. Dass der Angeklagte auch insoweit mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Mit Recht hat die Strafkammer ferner auch hier in der Einreichung von Finanzwechseln zur Diskontierung Teilakte des von ihr angenommenen fortgesetzten Betruges gesehen.

Die Einzelstrafausprüche und der Gesamtstrafaussprach geben ebenfalls zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Allerdings besteht hinsichtlich der Gesamtstrafe ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen. Während der Urteilsspruch auf 15 Monate Gefängnis lautet, sprechen die Gründe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis. Da aber ausweislich des Protokolls die Gesamtstrafe von 15 Monaten verkündet worden ist, bleibt diese niedrigere Strafe selbst dann maßgebend, wenn es sich bei der Angabe in den Gründen nicht um einen Schreibfehler handeln sollte, sondern das Landgericht diese höhere Gesamtstrafe beschlossen haben sollte; denn was abweichend beschlossen ist, verliert gegenüber dem verkündeten Urteil, das eine niedrigere Strafe ausspricht, seine rechtliche Wirkung (BGH Urteile vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51 –, vom 12. Februar 1960 – 2 StR 563/59 – und vom 27. Juli 1960 – 2 StR 306/60 –).

Der Widerspruch nötigt daher nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichMenges
Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Wirtschafts- und Insolvenzdelikten — Themis