Jugendstrafe: Erziehungsprinzip hat Vorrang vor schuldorientierter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 562/81
- Datum
- 20.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Jugendstrafe hat der erzieherische Gedanke stets Vorrang; die Strafhöhe darf weder allein noch in erster Linie nach dem Verschulden bemessen werden.
Schwere Schuld kann die Höhe der Jugendstrafe mitbestimmen, rechtfertigt jedoch nicht, den Erziehungszweck zurücktreten zu lassen.
Fehlt bei der Jugendstrafzumessung dieser Vorrang des Erziehungsprinzips, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückzuweisen.
Sind andere Rügegründe nicht begründet, bleiben entsprechende Revisionen zu verwerfen und die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 562/81
in der Strafsache gegen
█
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ werden verworfen.
III. Die Beschwerdeführer ███ und ████ haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt nur im Strafausspruch gegen den Angeklagten ██ einen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
Die Strafkammer hat die Höhe der gegen den Beschwerdeführer ██ verhängten Jugendstrafe von neun Jahren unter anderem damit begründet, dass „bei einer so hohen Schuld, wie der Angeklagte ██ sie auf sich geladen hat, der Erziehungscharakter des Jugendstrafrechts hinter dem Sühnecharakter deutlich zurücktritt“ (UA S. 23). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.
Die Höhe einer Jugendstrafe darf weder allein noch in erster Linie nach der Schuld des Täters bemessen werden. Vielmehr gebührt der Vorrang stets dem Gedanken der Erziehung. Wohl kann auch schwere Schuld die Strafhöhe beeinflussen; sie kann es jedoch nicht rechtfertigen, den Erziehungsgedanken zurücktreten oder sogar, wie die Strafkammer meint, „deutlich“ zurücktreten zu lassen (vgl. Nachweise in NStZ 1981, 425, 428).
[Unterschriften]