BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und Beihilfe zum Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 562/77
- Datum
- 07.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach gerichtlicher Voruntersuchung aufrechterhaltene bzw. ergänzte Anklage lässt den ursprünglichen Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens nicht gegenstandslos werden; der Eröffnungsbeschluss kann auch bei zulässiger Bezugnahme den untrennbaren Zusammenhang beider Anklageschriften erfassen.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorsitzendem und Verteidigung über den Verfahrensablauf begründen für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit; notwendige kurze Verständigungen innerhalb des Spruchkörpers während der Hauptverhandlung sind nicht ohne Weiteres unzulässig.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt die Aufklärungspflicht nur, wenn sich dem Tatgericht die begehrte Beweiserhebung nach Lage der Dinge aufdrängen musste; § 58 StPO begründet insoweit regelmäßig keine revisionsrechtlich durchgreifenden Verfahrensrechte.
Ein Erholungsurlaub kann einen sachlichen Grund für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 2 StPO darstellen, wenn die gesetzlichen Höchstfristen gewahrt sind.
Die Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) ist als gesetzlich besonders benannter niedriger Beweggrund zu behandeln; derselbe Sachverhalt kann nicht zugleich Verdeckungsabsicht und (andere) niedrige Beweggründe tragen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Darmstadt, 9. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 562/77
in der Strafsache gegen █ wegen Beihilfe zum Mord u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1978, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Cc. aus DO als Verteidiger des Angeklagten Herbert ███,
Rechtsanwalt ███ aus FC als Verteidiger des Angeklagten Wilhelm ██,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten Rolf ██████, – alle in der Verhandlung –
Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Darmstadt vom 9. November 1976 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Beihilfe zum Mord, ferner den Angeklagten Herbert ███ wegen Hehlerei, Bandendiebstahls in elf und versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen, den Angeklagten Wilhelm ██ wegen Bandendiebstahls in vier und versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen – von beiden Angeklagten im Falle der Vollendung und des Versuchs je zweimal begangen unter Mitführung von Schusswaffen – zu zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt; bei dem Angeklagten ███ ist eine früher verhängte Freiheitsstrafe in die jetzige Freiheitsstrafe einbezogen worden.
Alle Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
Die Eröffnung des Hauptverfahrens entspricht dem Gesetz.
Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift vom 31. Oktober 1972 die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt. Das Landgericht hat daraufhin nach § 202 Abs. 2 StPO aF die Voruntersuchung angeordnet. Als diese abgeschlossen war, hat die Staatsanwaltschaft in einer „ergänzenden und abändernden Anklageschrift“ vom 22. August 1974 den ursprünglich gestellten Antrag aufrechterhalten. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Eröffnungsbeschluss vom 9. September 1974 entsprochen. Gegen das Verfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in der „Anklageschrift“ vom 22. August 1974 beantragt, über den in der Anklageschrift vom 31. Oktober 1972 gestellten Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden; letztere war durch die gerichtliche Voruntersuchung nicht hinfällig geworden (vgl. BGHSt 15, 40, 44; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl., Anm. 7 zu § 202; KMR StPO 6. Aufl., Anm. 5 zu § 202). Die Bezeichnung des Antrags vom 22. August 1974 ändert daran rechtlich nichts. Ebensowenig wird die Wirksamkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss dadurch beeinträchtigt, dass in der Hauptverhandlung die Streichung der Worte „ergänzende und abändernde“ erörtert und dann diese Streichung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft als geschehen angesehen wurde. Schließlich ist es unschädlich, dass im Eröffnungsbeschluss die „Anklageschrift vom 22. August 1974“ zur Hauptverhandlung zugelassen wurde; der Sache nach umfasste die Ergänzung vom 22. August 1974 schon durch die zulässige Bezugnahme auf die Anklageschrift vom 31. Oktober 1972, aber auch wegen des für alle Beteiligten erkennbaren unlöslichen Zusammenhangs die Anklageschrift vom 31. Oktober 1972.
Auch im Übrigen enthalten Anklage und Eröffnungsbeschluss keine formellen Mängel, die ihnen die Eigenschaft als Prozessvoraussetzung nehmen könnten.
II. Verfahrensrügen
1. Gemeinsame Rügen der Angeklagten Herbert ███ und Wilhelm ██
a) Die Beschwerdeführer haben während der Hauptverhandlung wiederholt den Vorsitzenden der Strafkammer und die beisitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Soweit die Ablehnungsgesuche unzutreffend als unzulässig verworfen wurden, hat der Senat die sachliche Prüfung nachgeholt. Diese hat ergeben, dass in diesen wie auch in den übrigen Fällen die Ablehnungsgesuche im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden sind. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nur, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und Verteidigern über den Ablauf des Verfahrens für sich allein noch keine Besorgnis der Befangenheit begründen können. Auch ist eine Verständigung des Vorsitzenden mit beisitzenden Richtern während der Verhandlung nicht unzulässig, in vielen Fällen sogar erforderlich. Nach dem Revisionsvorbringen handelte es sich hier im Übrigen nur um kurze Verständigungen dieser Art.
b) Während der Hauptverhandlung hat die Verteidigung beantragt, einen im Gerichtssaal anwesenden, namentlich nicht bekannten Mann darüber zu befragen, ob er vom Zeugen ████ beauftragt sei, das Prozessgeschehen für ihn zu beobachten. Die Kammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Vernehmung des Mannes „derzeit ohne Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ████“ sei. Das beanstanden die Beschwerdeführer ohne Erfolg.
Ein Verfahrensverstoß könnte hier, weil § 58 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist, lediglich darin gefunden werden, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben ist. Ein solcher Verstoß ist zu verneinen, da keine Umstände ersichtlich sind, die die Strafkammer zur sofortigen Vernehmung des Zuhörers drängten.
c) Ohne Verfahrensfehler hat das Landgericht von der in § 229 Abs. 2 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Hauptverhandlung zweimal auf die Dauer von 30 Tagen auszusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war auch beabsichtigter Erholungsurlaub ein die jeweilige Aussetzung rechtfertigender Grund (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., Anm. 2 zu § 229). Die Behauptung der Beschwerdeführer, hinsichtlich der Aussetzungen sei ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden, wird durch die Sitzungsniederschrift vom 3. Februar 1976 (Protokollband III S. 9) widerlegt; dort ist festgehalten, dass die „Terminsplanung im Hinblick auf künftig zu erwartende, urlaubsbedingte Unterbrechungen“ erörtert wurde.
d) Erfolglos beanstanden die Beschwerdeführer auch die Ablehnung ihres Antrags, den Zeugen oder Sachverständigen Dr. C_ darüber zu hören, dass die Reifenspuren am Fundort der Leiche nicht von dem nach der Tat benutzten Fahrzeug herrühren könnten. Denn auf dieser Ablehnung kann das Urteil nicht beruhen: Die Kammer stellt nicht fest, dass die gefundenen Spuren von dem bezeichneten Fahrzeug herrührten; stammten sie aber von einem fremden Wagen, so besagt das nicht, dass nicht auch das von den Angeklagten benutzte Fahrzeug an der fraglichen Stelle war (vgl. UA S. 92/93).
2. Weitere Rügen des Angeklagten Herbert ███
a) In der Hauptverhandlung vom 5. August 1976 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihn wegen „Kopfschmerzen, die es ihm nicht möglich machten, an der heutigen Hauptverhandlung teilzunehmen“, auf seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt und den Beschwerdeführer als verhandlungsfähig angesehen. Wie die Gründe des ablehnenden Beschlusses und die Ausführungen auf S. 48 UA deutlich machen, hat die Strafkammer alle wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt und dabei auch das Ergebnis einer gründlichen medizinischen Untersuchung vom 15. Juli 1976, die sich ebenfalls mit Kopfschmerzen des Angeklagten befasste, in ihre Erwägungen einbezogen. Erst auf dieser Grundlage kam sie zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte verhandlungsfähig sei. Der Senat hat keinen Anhalt für eine abweichende Beurteilung gefunden.
b) Der Zeuge ██ sollte zu einer polizeilichen Vernehmung des Zeugen ██ vom 18. Februar 1972 gehört werden. █████████ er habe die Niederschrift über die polizeiliche Aussage des ██ am Tage zuvor noch einmal durchgelesen. Die Verteidigung widersprach daraufhin der Vernehmung des Zeugen ██████. Das Gericht ordnete sie dennoch an. Hierin sieht die Revision eine Umgehung des § 250 StPO. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Der Umstand, dass der Zeuge vor seiner Vernehmung das Protokoll durchgelesen hatte, machte ihn nicht als Beweismittel ungeeignet. Er genügte damit nur seiner zeugenschaftlichen Vorbereitungspflicht (vgl. LK 9. Aufl. § 163 StGB Rdn. 8).
c) In der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1976 hatte die Verteidigung dem ██████████████████ Fragen gestellt, wer ihn in einer Wohnung mit Hilfe von Komplizen zusammengeschlagen habe, wer ferner die Teppiche aus einem Einbruch in Hanau gehehlt habe. Der Zeuge hat zu diesen Fragen unter Berufung auf § 55 StPO die Aussage verweigert. Dies hat die Strafkammer mit der Begründung gebilligt, im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage müsse der Zeuge befürchten, dass die betreffenden Personen zu Repressalien griffen und den Ermittlungsbehörden bisher unbekannt gebliebene Straftaten des Zeugen anzeigten. Die Revision hält diese Auslegung des § 55 StPO für rechtsfehlerhaft. Hierdurch sei die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden.
Der Senat lässt offen, ob der Begründung, mit der die Strafkammer dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt hat, gefolgt werden kann. Die Rüge scheitert jedenfalls schon daran, dass die Beantwortung der von der Verteidigung gestellten Fragen für die Entscheidung unwesentlich war. Die Vorgänge, auf die sich die Fragen bezogen, waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beantwortung der Fragen hätte allenfalls mittelbar Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des ████████████ und zwar dessen allgemeine Glaubwürdigkeit haben können. Davon aber, dass gegen diese allgemeine Glaubwürdigkeit Bedenken bestanden, ist die Kammer ohnehin ausgegangen (UA S. 49, 50). Für die von der Strafkammer trotz ihrer Bedenken bejahte konkrete Glaubwürdigkeit konnte aus der Beantwortung der von der Verteidigung gestellten Fragen nichts hergeleitet werden, ganz abgesehen davon, dass die Richtigkeit der Aussage ███ in zahlreichen Einzelpunkten durch andere Beweise bestätigt wurde.
d) Die „formlose“ Beratung der Mitglieder des Gerichts vor der Ablehnung des Aussetzungsantrags vom 24. Februar 1976 war nicht unzulässig (vgl. BGHSt 24, 369). Dass der Vorsitzende dabei die Schöffen übergangen hätte, behauptet die Revision nicht. Für ihre Ansicht, die Schöffen hätten Inhalt und Bedeutung des Aussetzungsantrags nicht erfassen können, findet sich kein Anhalt. Der Sinn des Antrags ergab sich ohne Weiteres aus dem vorhergegangenen Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und der Verteidigung; der Antrag betraf auch keine schwierige Frage und war einfach zu beurteilen. Die Einholung dienstlicher Äußerungen der Schöffen zu dieser Frage, die der Beschwerdeführer begehrt, kommt nicht in Betracht, da die Beratung eine interne Angelegenheit des Gerichts ist.
e) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, dass die Strafkammer den ███████ ██ nicht als Zeugen vernommen hat.
Dieser Beisitzer des erkennenden Gerichts hatte sein in einer früheren Hauptverhandlung gewonnenes dienstliches Wissen durch Vorhalt an den ██████████████ in die Hauptverhandlung eingeführt. Nachdem das damit zusammenhängende Aussetzungsbegehren erfolglos geblieben war, hat die Verteidigung beantragt, den Richter als Zeugen darüber zu vernehmen, dass das Gegenteil des gemachten Vorhalts richtig sei. Die Strafkammer hat hierin den unzulässigen Versuch gesehen, den Beisitzer aus dem erkennenden Spruchkörper auszuscheiden. Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHSt 7, 330). Der Richter hatte durch die Art der Ausübung seines Fragerechts eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Beweistatsache nicht bestätigen könne. Konkrete Umstände, die auf einen Erinnerungsfehler des Richters hindeuten könnten, sind in dem Beweisantrag nicht genannt. Auch die Revision teilt nicht mit, wie die Verteidigung das von ihr erstrebte Ergebnis zu erreichen hoffte; der allgemeine Hinweis, das Gedächtnis des Richters habe „durch entsprechende Vorhalte“ aufgefrischt werden können, ist nichtssagend.
f) Die Nichtvereidigung des Zeugen █████ entsprach dem Gesetz. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 38) hat der Zeuge den Angeklagten Wilhelm ██ und ███ bei der Spurenbeseitigung geholfen. Das rechtfertigte den Verdacht der Strafvereitelung (§ 60 Nr. 2 StPO).
3. Weitere Rügen des Angeklagten Herbert ███
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die frühere Hauptverhandlung in dieser Sache zu Unrecht ausgesetzt worden sei; hierdurch sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Rüge geht schon im Ansatz fehl, weil die Aussetzung des früheren Verfahrens sachlich gerechtfertigt war.
b) Der Beschwerdeführer hat beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, „dass die Blutanhaftungen an den Papiertaschentüchern, die im Hause von Herrn Rolf ██████ in Pfungstadt im Plastikeimer gefunden wurden, der Blutgruppe B zuzuordnen sind, wohingegen der ermordete Wolfgang █ die Blutgruppe A – Untergruppe A1 hatte“.
Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; auch wenn sich herausstelle, dass die Blutanhaftungen an den Papiertaschentüchern der Blutgruppe B zuzuordnen seien, sei damit nichts über ihre Herkunft gesagt.
Gegen diese Begründung ist rechtlich nichts einzuwenden.
c) Auch die Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung des Zeugen ██ nicht wegen Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas ablehnen dürfen, bleibt ohne Erfolg. Entgegen den Ausführungen der Revision war mit dem Beweisthema nicht behauptet, der Zeuge wisse etwas über die Tatbeteiligung ██████████, sondern nur, der Zeuge habe in seiner ersten Aussage ██ – den Hehler des geraubten Schmucks – wegen dessen möglicher Tatbeteiligung decken wollen. Mit diesem Inhalt betraf der Beweisantrag eine sogenannte Hilfstatsache. Ob solche Tatsachen geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt die Beweiswürdigung des Tatrichters nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht, und ob der Tatrichter in Widerspruch zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses die behauptete Tatsache doch für beweiserheblich gehalten hat (st. Rspr., z. B. BGH Urt. v. 4. Juli 1977 – 2 StR 724/76). Solche Fehler sind der Strafkammer nicht unterlaufen. Das gilt auch für die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ███████████.
d) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der am Fundort der Leiche gesicherte Schuhabdruck nicht von Schuhwerk herrührt, das bei dem Angeklagten Herbert ██████ sichergestellt wurde. Die Revision meint, die Strafkammer hätte außerdem einen Sachverständigen dazu hören müssen, dass der Abdruck auch nicht von Herbert ██████ gehörendem Schuhwerk stamme. Die Ablehnung des Beweisantrags als ungeeignet war indessen aus den Gründen des Beschlusses vom 5. Oktober 1976 gerechtfertigt. Die Verteidigung hatte nicht dargetan, dass und wo außer den sichergestellten noch Schuhe zur Verfügung standen, die dem Sachverständigen zur Untersuchung hätten übergeben werden können. Im Übrigen wird bezüglich dieser Rüge auch auf die Ausführungen oben zu II (Reifenspuren) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
4. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten Herbert ███ bedürfen keiner Erörterung, da sie entweder offensichtlich unbegründet oder, weil nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, unzulässig sind.
III. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden ergibt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dabei sind nur folgende Punkte hervorzuheben:
1. Zur inneren Tatseite bedurfte es angesichts des Hergangs der festgestellten Taten keiner eingehenderen als der im Urteil enthaltenen Ausführungen.
2. Die rechtliche Würdigung der Beihilfe zum Mord begegnet zwar insofern Bedenken, als die Strafkammer aus denselben Umständen zugleich das Merkmal der niedrigen Beweggründe wie auch der Verdeckungsabsicht herleitet (UA S. 103). Die Absicht der Verdeckung einer Straftat ist ein im Gesetz besonders genannter niedriger Beweggrund (BGHSt 11, 226, 228; 23, 39, 40). Derselbe Sachverhalt kann daher nicht beide Merkmale aufweisen. Das Landgericht hat aus dieser Würdigung jedoch keine Folgerungen zu Lasten der Beschwerdeführer gezogen. Das Merkmal der Verdeckung einer Straftat ist ohne Rechtsirrtum bejaht. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 1. Februar 1978 (NJW 1978, 1062) entschiedenen Fall: Die Beschwerdeführer haben die Vortat der Nötigung planvoll ins Werk gesetzt und wurden von der sich hieraus ergebenden späteren Entwicklung nicht überrascht.
3. Die Ausführungen auf S. 103 unten UA enthalten keinen Widerspruch, weil hier nicht die Beihilfe zum Mord in Frage gestellt, vielmehr dargelegt wird, dass wegen des fehlenden Nachweises der Tatherrschaft aller drei Beschwerdeführer diese insgesamt nicht als Mittäter, sondern nur wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden konnten.
4. Soweit der Angeklagte Herbert ████ betroffen ist, könnten im Fall II A 10 der Urteilsgründe die Ausführungen zur Strafzumessung Anlass zu der Annahme geben, dass die Strafkammer von einer unzutreffenden Mindeststrafe für Versuch (sechs Monate statt eines Monats) ausgegangen ist und deshalb möglicherweise die Einzelstrafe zu hoch festgesetzt wurde. Die Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang, insbesondere die klare, auch sprachliche Unterscheidung, die die Strafkammer jeweils zwischen vollendeten und versuchten Taten vorgenommen hat, lassen es indessen als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Kammer über das unterschiedliche Strafmaß bei Vollendung und Versuch nicht im Klaren war. Ihre missverständliche Ausdrucksweise muss deshalb dahin verstanden werden, dass der Versuch im Fall 10 der Urteilsgründe zwar milder zu bestrafen ist, die Strafe sich aber dennoch über der Mindeststrafe für das vollendete Delikt halten muss.
5. Die Erwägung, dass „die kriminelle Laufbahn“ des ████████████████ „zwar zahlenmäßig weit weniger Delikte aufweist als etwa diejenigen der Brüder ███“ (UA S. 120), kann den Bestand des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten nicht gefährden. Wenn die Strafkammer hier von krimineller Laufbahn und weniger Delikten spricht, hat sie nicht – unzutreffend – mehrere Vorverurteilungen des Angeklagten im Auge (tatsächlich hat der Angeklagte nur eine, nämlich die einbezogene Vorstrafe UA S. 11), sondern seine Taten insgesamt, also auch diejenigen, die im vorliegenden Fall abzuurteilen sind. Das ergibt sich unmissverständlich schon aus der sprachlichen Fassung der Strafzumessungserwägungen, aber auch aus deren Sinnzusammenhang. Die entschlossene und zum Teil dreiste Ausführung der genannten Taten durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen. Dass sie von mehr als drei Taten ausgegangen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Kirchhof Willms Müller Meyer
RiBGH Buddenberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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