Revision: Verjährung tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs - Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 562/76
- Datum
- 14.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung wegen des in § 176 Abs. 1 StGB bezeichneten sexuellen Missbrauchs eines Kindes verjährt nach der bis zur Reform geltenden Rechtslage in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB a.F.).
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Tat beendet ist; ist die Verjährung ohne Unterbrechung vor Anzeige oder sonstiger hemmender Handlung eingetreten, ist die Strafverfolgung ausgeschlossen.
Werden mehrere eng zusammenhängende Taten (tateinheitlich) verurteilt und erweist sich ein Tatbestand als verjährt, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben; andere, nicht verjährte Tatbestände bleiben bestehen.
Ist der Strafausspruch in seinem Bestand von einem verjährten Verurteilungsgrund abhängig, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 562/76
in der Strafsache gegen den Schreiner Berthold ███ aus ████, geboren am ███ 1932 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Februar 1976
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat in der Zeit von etwa Anfang 1966 bis zum 31. Dezember 1971 seine am 31. Dezember 1953 geborene Stieftochter Cornelia, die ihm zur Erziehung anvertraut war, sexuell missbraucht und insgesamt über 200mal mit ihr Geschlechtsverkehr ausgeübt. Deswegen hat die Strafkammer ihn wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach § 174 Abs. 1 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfolgung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB ist jedoch verjährt. Dieses Vergehen war am 31. Dezember 1967 beendet. Seine Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB a.F. i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB idF des Art. 1 Nr. 16 des Vierten Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973, BGBl. I S. 1725). Da die Tat erst am 30. Januar 1975 angezeigt wurde und vorher die Verjährung nicht unterbrochen worden war, ist die Strafverfolgung mit dem Inkrafttreten des 4. StrRG am 24. November 1974 verjährt. Die Verurteilung musste daher insoweit aufgehoben werden. Weil die Strafkammer die Strafe dem § 176 Abs. 1 StGB entnommen hat, konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
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