Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Bannbruch auf Steuerhinterziehung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 562/74
Datum
19.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz und Abgabenordnungsdelikten. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, ändert aber den Schuldspruch: Statt Bannbruchs verurteilt er wegen Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO) wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer bei Einfuhr. Die weitergehende Revision wird verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Subsidiaritätsklausel in § 396 AbgO schließt eine Bestrafung wegen Bannbruchs aus, wenn dieselbe Tat zugleich durch eine spezielle Strafnorm (z. B. Einfuhrverbot) als Straftat geahndet wird.

2

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt in Betracht, wenn der Täter bei der Einfuhr die anfallende Umsatzsteuer schuldhaft nicht entrichtet; das Gericht kann den Schuldspruch entsprechend dieser Tatsachenbildung ändern.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird; bloße oder nicht begründete Vorwürfe genügen nicht für die Zulässigkeit der Rüge.

4

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung zugunsten eines in der Anklage enthaltenen Tatbestands erfordert keinen vorherigen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO; bei mehreren in Betracht kommenden Strafdrohungen bestimmt das schwerere Gesetz das Strafmaß, während Teile der Sanktion (z. B. Geldstrafe) auch auf einer anderen Vorschrift beruhen können (§ 73 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 26. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 562/74 (14 AL █)

in der Strafsache gegen den Maschinenassistenten Ole Jens Peter ███ aus ████, dort geboren ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1974 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Vergehens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6a BetMG in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 392 AbgO schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6a BetMG in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß §§ 392, 396 AbgO zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 2.500,— DM verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Angeklagte sie nicht ausgeführt hat. Seine allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist nicht wegen (tateinheitlich begangenen) Bannbruchs, sondern wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen. Der Anwendung des § 396 AbgO steht die in dieser Vorschrift enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegen. Nach ihr

scheidet eine Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Bannbruchs unter anderem dann aus, wenn die Tat in einer anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe bedroht ist. Das trifft hier zu, da der Angeklagte gegen das Einfuhrverbot des § 9 Satz 1 BetMG verstoßen hat und diese Tat unter Strafdrohung gestellt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 6a BetMG). Zugleich hat er sich aber einer Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO) schuldig gemacht; denn von ihm ist nicht die bei der Einfuhr anfallende Umsatzsteuer gezahlt worden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Hierzu bedurfte es nicht eines vorherigen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO; denn dem Angeklagten war bereits durch die von der Strafkammer zugelassene Anklage die Steuerhinterziehung zur Last gelegt worden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des jetzigen Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte, als sie von ihm festgesetzt worden ist. Abgesehen davon, dass die Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG als dem schwereren Gesetz zu entnehmen ist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für die Steuerhinterziehung dieselbe Strafdrohung, wie sie der Gesetzgeber für den Bannbruch festgesetzt hat. Dass die Strafkammer die Verhängung der Geldstrafe auf § 392 AbgO gestützt hat, ist nicht zu beanstanden (§ 73 Abs. 3 StGB).

MillerSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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