Revision: Tateinheit bei mehrfachen sexuellen Handlungen; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 562/73
- Datum
- 30.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere fortgesetzte Handlungen, die in einem Einzelakt zusammentreffen und auf einer einzigen Willensbetätigung beruhen, sind als Tateinheit zu behandeln.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbständig ändern, wenn die Änderung keine neue Verteidigungsposition erfordert und der Angeklagte sich auch nach einem Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe kommt nicht in Betracht, wenn die einheitliche Tat sich über den Zeitpunkt einer früheren Verurteilung hinaus erstreckt.
Feststellungen zur (vermeintlichen) verminderten Zurechnungsfähigkeit sind im Rahmen der erneuten Straf- und Schuldprüfung bei der Festsetzung der Strafe gegebenenfalls erneut zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/73 304 73
in der Strafsache gegen den Hoteldiener Hans-Joachim H ████████ aus Co, geboren am ███ 1927 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juli 1973
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 175, 176 Abs. 1 i.d.F. des 4. StRG, 73 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Gründe:
Die Strafkammer nimmt zwei selbständige Fortsetzungsreihen an. Das ist rechtlich zu beanstanden. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte einmal von einem der beiden Jungen an seinem Geschlechtsteil reiben, während er jeweils in einer Hand den Geschlechtsteil je eines Jungen hielt und daran manipulierte. Hiermit lag somit eine naturliche Handlungseinheit vor. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer einzigen Willensbetätigung beruht, so stehen sie insgesamt zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 81). Da der Angeklagte sich auch nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, wobei die Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes zu beachten war. Die Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Da die einheitliche Tat sich über die Verurteilung vom 21. Februar 1972 hinaus erstreckte, kommt die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Frage.
Wenn auch nach den bisherigen Feststellungen verminderte Zurechnungsfähigkeit fernliegt, wird dies im Rahmen der Straffrage doch erneut zu prüfen sein.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
[Unterschriften]
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |