Revision aufgehoben: §193 StGB‑Rechtfertigung bei Ehrbeleidigung unzureichend geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 562/52
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtfertigung nach §193 StGB kann auch den Schutz desjenigen erfassen, der in berechtigter Weise eigene oder öffentliche Interessen gegen eine Gefährdung der rechtsstaatlichen Ordnung wahrnimmt.
Die Rechtfertigung des §193 StGB entfällt, wenn der Handelnde leichtfertig (grobe Fahrlässigkeit) handelt; das Tatgericht hat die Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung aller für den Verteidigenden erkennbaren Umstände zu prüfen.
Für den Wahrheitsbeweis bei übler Nachrede genügt, dass die behaupteten Tatsachen im Wesentlichen wahr sind; Übertreibungen in Einzelheiten stehen dem nicht entgegen.
Die konkrete Würdigung der Beweismittel und Tatsachenfeststellungen obliegt dem Tatgericht und ist der Überprüfung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt zugänglich; Rügen wegen unzureichender Amtsaufklärung müssen konkret darlegen, welche weiteren Beweismittel in Frage kommen.
Der Tatrichter darf aus später eingetretenen Tatsachen Rückschlüsse auf frühere Sachverhalte ziehen; maßgeblich ist jedoch der Wahrheitsgehalt der Behauptungen zum Zeitpunkt ihrer Äußerung.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 5. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schriftsteller Jürgen H. ██████ B. ██████ aus ████, geboren am ██████ 1899 in █████, wegen Beleidigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geiler als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war Vorsitzender des Volksbundes für den und Freiheit. Dieser Bund hat sich die Bekämpfung des Kommunismus zum Ziel gesetzt. Während des Wahlkampfes, der den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag im Frühjahr 1951 vorausging, wurde dem Angeklagten ein Flugblatt des Bundes vorgelegt. Darin wurde der Nebenkläger, der frühere Minister Dr. G.C., scharf angegriffen. Ihm wurden politische Verbindungen zu den Machthabern der Sowjetzone vorgeworfen. Er wurde als „Mitglied der 5. Kolonne“ und als „Agent Moskaus“ bezeichnet. Der Angeklagte billigte das Flugblatt und ließ es in Niedersachsen verbreiten.
Die Strafkammer erblickt in den beiden wiedergegebenen Ausdrücken eine Beleidigung gemäß § 185 StGB. Im Übrigen sieht sie die Behauptungen als üble Nachrede gemäß § 186 StGB in Verbindung mit Kap. II § 1 des 8. Teils der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 an. Wegen dieser Vergehen, zwischen denen sie Tateinheit annimmt, hat sie den Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat dem Nebenkläger die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des materiellen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Was die Strafkammer über die ehrverletzende Behauptung des Flugblattinhalts ausführt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt dagegen keine Angriffe. Frei von Rechtsirrtum sind ferner die teilweisen Ausführungen darüber, inwieweit das Flugblatt Tatsachen behauptet und inwieweit es Werturteile aufstellt. Das ist im Wesentlichen Sache der tatrichterlichen Auslegung.
2. Die Angriffe der Revision dagegen, dass die Strafkammer den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht ansieht, greifen nicht durch. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Angeklagten keine Beweisführungspflicht obliegt. Sie hat ihre Pflicht erkannt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei hat sie an den Wahrheitsbeweis auch nicht rechtsirrtümlich zu hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere hat sie erkannt, dass es genügen würde, wenn die behaupteten Tatsachen im wesentlichen wahr sind, während Übertreibungen in Einzelheiten nicht schaden.
Die Feststellung, dass die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr seien, lässt sich mit der Sachrüge nicht bekämpfen. Die Rüge, dass die Strafkammer ihrer Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei, ist nicht erhoben. Dazu fehlt es insbesondere an der Angabe, welche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte benutzen sollen, und durch welche besonderen Umstände es sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, obwohl es von der Nichterweislichkeit überzeugt war, und obwohl die Verteidigung keine weiteren Beweisanträge gestellt hat.
3. Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind jedoch die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB ablehnt.
In seinem Ausgangspunkt enthält das angefochtene Urteil allerdings keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Die Strafkammer meint, es genüge zur Anwendung des § 193 StGB, wenn jemand in berechtigter Weise Interessen der Allgemeinheit wahrnehme. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Ansicht so ausnahmslos zutrifft, wie das Landgericht annimmt. Denn jedenfalls handelt auch zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen, wer sich dagegen wendet, dass die rechtsstaatliche Grundordnung des Staatswesens untergraben wird, dem er selbst angehört. Die vom Angeklagten bekämpfte politische Richtung bedroht Leben, Freiheit und Existenz jedes einzelnen Bürgers der Bundesrepublik, mithin auch des Angeklagten selbst. Dem Angeklagten kann also, wie auch das Landgericht annimmt, der Schutz des § 193 StGB nur dann versagt werden, wenn er leichtfertig gehandelt hat.
Diese Frage bejaht das Landgericht mit einer nicht ausreichenden Begründung. Es würdigt nur die Mitteilungen, die der Angeklagte aus Kreisen der CDU und des BHE erhalten hatte, darunter auch die Entscheidung des Ehrengerichts der CDU. Es muss der Strafkammer eingeräumt werden, dass aus den von ihr angeführten Gründen diese Mitteilungen allein nicht zuverlässig genug waren, um darauf derart schwere Angriffe gegen den Nebenkläger zu gründen. Indessen trifft es nicht zu, wenn das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang fortfährt:
„Auch andere Tatsachen, aus denen dahingehende Schlüsse im Sinne des Angeklagten gezogen werden konnten, sind nicht vorgetragen worden und nicht zu erkennen.“
Das Urteil selbst führt an anderer Stelle derartige weitere Tatsachen an:
a) Der Generalsekretär des (sowjetzonalen) Arbeitskreises, ████, hatte am 3. März 1950 folgende Bescheinigung ausgestellt:
„Ich bescheinige hiermit, dass Herr Minister Dr. Dr. █████ sowie dessen persönlicher Referent, Regierungsrat Sch███████, laufend für Besprechungen mit dem Gesamtdeutschen Arbeitskreis in Verbindung stehen.
Ich bitte, diese Herren an der Zonenübergangsstelle Helmstedt-Marienborn bevorzugt abzufertigen.“
Wenn die Strafkammer nicht festzustellen vermag, dass der Angeklagte diese Bescheinigung kannte, so ist das eine Frage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann. Darauf kann es aber auch nur für die Frage ankommen, ob der Flugblattinhalt erweislich wahr ist oder nicht. Hier geht es jedoch um die andere Frage, welche Schlüsse diese Bescheinigung für den Angeklagten nahelegte. Allem Anschein nach kannte er die Bescheinigung schon, als er das Flugblatt verbreiten ließ. Das Land-
gericht wird sich die Frage vorlegen müssen, ob es für den Angeklagten nicht auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nahelag, dass ██ ███ eine derartige Bescheinigung nur für jemanden ausgestellt haben würde, der den Machthabern der Sowjetzone besondere Dienste geleistet hatte, oder von dem sie doch Grund hatten, sich solche Dienste zu versprechen.
b) Weiterhin stellt das angefochtene Urteil fest, dass die Presse der Sowjetzone am 7. Juni 1950 eine Meldung brachte, in der es hieß:
„Führende Persönlichkeiten des in Eisenach gewählten Gesamtdeutschen Arbeitskreises der Land- und Forstwirtschaft, darunter Minister aus Ost und West, trafen sich ... in Berlin, um die ... Tagung des Arbeitskreises vorzubereiten.“
Sodann wurde über eine gesonderte Aussprache zwischen den stellvertretenden Ministerpräsidenten Ulbricht und dem Landwirtschaftsminister Dr. Dr. ██████ berichtet. Der letzte Satz der Meldung lautete:
„Die Beratungen fanden statt im Sinne der in Schierke, Hannover und Eisenach eingeleiteten, engen und freundschaftlichen Zusammenarbeit der gesamtdeutschen Land- und Forstwirtschaft.“
Auch diese Meldung verwendet die Strafkammer in einer Weise, die der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht unterliegt, nur zur Prüfung der Frage, welches Verhalten des Nebenklägers als erweislich wahr anzusehen ist. Sie unterlässt jedoch auch hier jede Erörterung, ob dieser Meldung unter dem Gesichtspunkt der von dem Angeklagten beobachteten Sorgfalt irgendwelche Bedeutung zukommt.
c) Schließlich stellt das Landgericht fest, dass der Journalist ████ im Auftrage des Ostberliner Rundfunks den Nebenkläger fernmündlich über die verschiedenen politischen Strömungen im BHE befragt und dass dieser ihn darüber unterrichtet hat. Dazu führt das Urteil aus, dass jene politischen Strömungen innerhalb des BHE der Allgemeinheit durchaus bekannt gewesen seien, und dass der Nebenkläger damit also keine Geheimnisse verraten habe. Auch hier hätte jedoch die Frage anders gestellt werden müssen. Es kommt darauf an, ob der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf den Gedanken verfallen musste, ein sowjetzonaler Journalist werde bei einem westdeutschen Minister Auskünfte einholen, die sich auf allgemein bekannte Dinge beschränken sollten, ob er nicht vielmehr ohne grobe Fahrlässigkeit glauben konnte, diese Gespräche müssten sich auf wichtigere Dinge beziehen.
Das Landgericht wird die hier erwähnten Umstände nicht nur jeden für sich, sondern in ihrer Gesamtheit und in einer Zusammenschau mit den Mitteilungen, die der Angeklagte von der CDU und vom BHE erhielt, daraufhin zu prüfen haben, ob der Vorwurf eines leichtfertigen, d. h. grob fahrlässigen Verhaltens sich gegen den Angeklagten aufrechterhalten lässt.
Das Landgericht deutet an, dass es die Anforderungen der Entscheidung BGH NJW 1952, 194 an die Sorgfaltspflicht eher für „überspannt“ hält. Das Landgericht selbst stellt jedoch noch strengere Anforderungen. In der angeführten Entscheidung (an der festgehalten wird) handelte es sich nicht nur um üble Nachrede, sondern zum Teil um Verleumdung; und außerdem hatten dort die Auskunftspersonen selbst das von ihnen beigebrachte Material dem Angeklagten gegenüber als „unsicher und zweifelhaft“ bezeichnet. Derartige Feststellungen sind hier nicht getroffen. Jene Entscheidung lässt sich also mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen.
4. Das Landgericht wird, um sich nicht der Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO auszusetzen, der Einlassung des Angeklagten nachgehen müssen,
a) die Beziehungen des Nebenklägers zu Sch█, einem Agenten der SED/KPD, seien bereits im „Spiegel“ dargelegt und von Nebenkläger niemals berichtigt worden,
b) der sowjetzonale „Gesamtdeutsche Arbeitskreis“ habe, wie sich aus einem Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 1950 ergebe, die Reise des Nebenklägers nach Berlin als eine „Tat“ im Sinne der Bestrebungen des Arbeitskreises gewertet.
Beide Behauptungen, die einer Nachprüfung zugänglich sein dürften, können für den Wahrheitsbeweis von Bedeutung sein.
Im Übrigen gibt die offenkundige Tatsache, dass der Nebenkläger nach Erlass des angefochtenen Urteils in die Sowjetzone übergesiedelt ist, Anlass zu folgendem Hinweis. Es kommt nur darauf an, ob die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen schon zu dem Zeitpunkt der Wahrheit entsprachen, als er sie behauptete. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, aus später eingetretenen Tatsachen Rückschlüsse auf frühere Tatsachen zu ziehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Geiler | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |