Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Zur Ablehnung von Beweisanträgen und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 561/91
Datum
18.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte formelle und materielle Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle. Streitgegenstand waren die Ablehnung mehrerer Beweisanträge und die tatrichterliche Glaubwürdigkeitswürdigung von Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Verfahrensrügen waren teils unzulässig, die Beweiswürdigung und Ablehnungen rechtsfehlerfrei. Auch die Strafzumessung hält der Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der vollständige Inhalt entscheidungserheblicher Schriftstücke nicht in der Revisionsbegründung mitgeteilt, ist eine Rüge hierauf gestützter Ablehnungen von Beweisanträgen unzulässig, weil eine Prüfung nach § 344 Abs. 2 StPO nicht möglich ist.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die begehrte Beweistatsache für die Entscheidung unerheblich ist; dies gilt insbesondere, wenn der betreffende Anklagepunkt vorläufig eingestellt wird und die Tatbeteiligung damit nicht mehr entscheidungserheblich ist.

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt in der Revision nur der Überprüfung auf Rechtsfehler; Glaubwürdigkeitsfeststellungen werden nur aufgehoben, wenn sie gegen Denk- und Erfahrungssätze oder erkennbare Bewertungsgebote verstoßen.

4

Ein Zeuge kann als ungeeignetes Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn keine Anknüpfungspunkte für eine verlässliche Erinnerung an das behauptete Ereignis ersichtlich sind.

5

Bei der Würdigung von Indiztatsachen ist zu unterscheiden, ob aus den Umständen zwingende oder lediglich mögliche Schlüsse für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen gezogen werden können; bloße Möglichkeitsbehauptungen genügen nicht zur Erschütterung einer tatrichterlichen Überzeugung.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 18. April 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 561/91

in der Strafsache gegen ██ geborener ████████, geboren am ███ ███ 1952 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Bode, Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. April 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls und Anstiftung zum Diebstahl unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

Das Landgericht hält den leugnenden Angeklagten aufgrund entsprechender Aussagen der Zeugen Burkhard und Otto Michael F. für überführt. Beide Zeugen waren in dem gegen sie gerichteten, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren geständig und haben Angaben über die Mitwirkung des Angeklagten bei einem Teil der ihnen vorgeworfenen Taten gemacht. Im vorliegenden Verfahren kam es daher auf die

Glaubwürdigkeit dieser Zeugen an. Dies ist der Hintergrund der Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Ablehnung von Beweisanträgen beanstandet. Die Rügen dringen nicht durch.

a) Beweisantrag W.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte beantragt, Schreiben, das der Zeuge Burkhard F. am 20. März 1990 in dem gegen ihn gerichteten Verfahren an den Haftrichter gerichtet hat, zum Beweis dafür zu verlesen, dass der Zeuge darin die Mitteilung von Tatsachen, „für die Bundesanwaltschaft von großer Bedeutung“ sein könnten, in Aussicht gestellt und behauptet habe, es gehe um die „terroristische Vereinigung um W.“ und um zwei seiner Kuriere. Nach antragsgemäßer Verlesung dieses Schreibens hatte die Verteidigung den weiteren Antrag gestellt, W. als Zeugen dafür zu hören, dass es seinerzeit weder eine „terroristische Vereinigung um W.“ noch die im Schreiben erwähnten Kuriere gegeben habe.

Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil sich hieraus auch im Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben keine Anhaltspunkte ergäben, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. im vorliegenden Verfahren erheblich seien.

Der Beschwerdeführer rügt, dieser Beschluss verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO, weil die Annahme des Gerichts, die Beweistatsache sei unerheblich, nicht zutreffe.

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung den vollstandigen Inhalt des genannten Schreibens nicht mitgeteilt hat, die Berechtigung seiner Rüge aber ohne Kenntnis dieses Inhalts nicht beurteilt werden kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Erster Beweisantrag Peter S.

Die Verteidigung hatte den Zeugen Peter S. zum Beweis benannt, dass der Angeklagte den ihm unter Nr. 4 der Anklage zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl nicht begangen habe; zur Tatzeit habe er zu den Gebrüdern F., den angeblichen Mittätern, keinen Kontakt gehabt – der Zeuge sei vom frühen Nachmittag des 13. August bis zur Nacht vom 14. auf den 15. August 1989 ununterbrochen mit ihm zusammengewesen.

Diesen Beweisantrag hat das Gericht abgelehnt, weil der Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei; es sei ausgeschlossen, dass er sich an das behauptete Zusammensein mit dem Angeklagten erinnern werde. Anknüpfungspunkte für eine entsprechende Erinnerung über einen derart langen Zeitraum seien nicht ersichtlich.

Ob – wie der Beschwerdeführer meint – diese Begründung rechtsfehlerhaft ist, kann offenbleiben, weil der beanstandete Beschluss für das Unterbleiben der damit geforderten

Beweiserhebung nicht ursächlich werden konnte, vielmehr prozessual überholt ist. Dies ergibt sich aus der Darstellung der folgenden Rügen.

c) Zweiter Beweisantrag Peter S.

Die Verteidigung hatte nämlich nach dieser Entscheidung den Antrag wiederholt und dieses Mal Umstände vorgetragen, die – aus ihrer Sicht – Anknüpfungspunkte dafür boten, dass und wieso sich der Zeuge an das behauptete Zusammensein mit dem Angeklagten erinnern könne.

Daraufhin hat das Gericht das Verfahren in dem betreffenden Anklagepunkt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) und den Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er (richtig: die Beweistatsache) sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Soweit die Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. in Frage gestellt werden solle, handele es sich nur um Indiztatsachen, die mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zuließen. Die Kammer wolle aber diese Schlüsse nicht ziehen, zumal der Zeuge Burkhard F. in der Hauptverhandlung selbst bekundet habe, dass der Angeklagte bei der in Rede stehenden Tat nicht am Tatort gewesen sei.

Die Rüge, das Gericht habe damit die Unerheblichkeit der Beweistatsache zu Unrecht bejaht, ist unbegründet.

Nachdem das Verfahren, soweit es den unter Nr. 4 der Anklage bezeichneten Vorwurf betraf, vorläufig eingestellt worden war, kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Angeklagte diese Tat begangen hatte oder nicht. Ent-

scheidungserheblich hätte nur die Behauptung sein können, der Zeuge Burkhard F. habe den Angeklagten der Wahrheit zuwider bezichtigt, an der betreffenden Tat beteiligt gewesen zu sein, weil sich daraus unter Umständen ein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben hätte. Diese Behauptung hatte der Angeklagte aber mit dem abgelehnten Beweisantrag nicht aufgestellt; sie war mithin auch nicht Gegenstand des beanstandeten Ablehnungsbeschlusses. Daran ändert es nichts, dass sich das Gericht – ohne dazu genötigt gewesen zu sein – in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zusätzlich noch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es die Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. beeinträchtigt hätte, wenn die Behauptung, der Angeklagte habe die unter Nr. 4 der Anklage beschriebene Tat nicht begangen, bewiesen worden wäre.

2. Die Sachrügen

Die Sachrügen sind unbegründet. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – insbesondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze.

a) Alibi für die Tatzeit 2. November 1989

Was die Aussage der Ehefrau des Angeklagten betrifft, der Angeklagte sei von Donnerstag, dem 2. November 1989 ab über das folgende Wochenende bei ihr gewesen, so hat das Gericht der Zeugin nicht geglaubt, dass sie sich daran erinnern könne, wiewohl sie bekundet habe, sich deshalb noch so genau entsinnen zu können, weil ihre Mutter am 30. Oktober

1989 ihren 70. Geburtstag gefeiert habe und es danach zu einem heftigen Streit zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Bedenken könnte allenfalls der Hinweis erwecken, ihre Aussage stehe überdies im Gegensatz zu den Angaben des Zeugen T., der Angeklagte habe sich zur selben Zeit bei ihm, an einem anderen Ort, aufgehalten; es ist jedoch auszuschließen, dass ohne diese Zusatzerwägung die Glaubhaftigkeit der von der Ehefrau des Angeklagten gemachten Angaben anders beurteilt worden wäre.

b) Alibi für die Tatzeit 22./23. Oktober 1989

Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen P. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Zeuge hatte zunächst ausgesagt, er habe den Angeklagten am Nachmittag des 22. Oktober 1989 bei der Zeugin Bozena T. abgeholt und den folgenden Abend sowie die Nacht mit ihm zusammen verbracht. Der Abend sei ihm deshalb erinnerlich, weil er zuvor erstmals einen heftigen Streit mit seiner Ehefrau gehabt habe. Im Laufe der Vernehmung hatte der Zeuge eingeräumt, dass dies auch an einem Wochenende vor oder nach dem genannten Datum gewesen sein könne.

Das Gericht hat dem Zeugen aus zwei Gründen keinen Glauben geschenkt: Zum einen deshalb, weil er die das Alibidatum enthaltenden Angaben gleich zu Beginn der Vernehmung von sich aus gemacht habe, ohne darauf angesprochen worden zu sein – dies rechtfertige den Schluss, dass er vor seiner Vernehmung darauf hingewiesen worden sein müsse, worauf es ankomme; zum anderen aber auch, weil er nicht

plausibel habe darlegen können, warum er sich nach fast 1 ½ Jahren an Tag und Stunde einer Begegnung mit dem Angeklagten erinnern könne, obwohl dies damals nichts ungewöhnliches gewesen sei.

Hiernach war für das Gericht das Aussageverhalten des Zeugen entscheidend, der erst ungefragt ein angebliches Zusammensein mit dem Angeklagten datieren zu können behauptet, dann aber im Lauf der Vernehmung zugegeben hat, es könne auch ein Wochenende davor oder danach gewesen sein. Dieser Würdigung, die für sich genommen keinen Bedenken begegnet, widerspricht es auch nicht, dass – wovon das Gericht aufgrund einer entsprechenden Wahrunterstellung ausgegangen ist – die Ehefrau des Zeugen im Oktober 1989 nur die Nacht vom 22. auf den 23. nicht zu Hause verbracht hat. Denn es ist nicht einmal sicher, ob es sich hierbei um dasselbe Ereignis gehandelt hat: Einerseits ist in der Aussage des Zeugen, so wie sie im Urteil dargestellt wird, von einer Übernachtung des Angeklagten in der Ehewohnung des Zeugen keine Rede – andererseits besagt die als wahr unterstellte Behauptung auch nicht, dass Grund für die Abwesenheit der Ehefrau ein Streit der Eheleute gewesen sei.

Allerdings ist auch als wahr unterstellt worden, dass der Zeuge einige Tage nach dem 22./23. Oktober 1989 seiner Ehefrau erklärt hat, in jener Nacht sei der Angeklagte in der Ehewohnung gewesen und habe dort übernachtet. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Erklärung des Zeugen nicht der Wahrheit entsprochen habe. Mit der Frage, welchen Anlass der Zeuge gehabt haben sollte, seine Ehefrau anzulügen, hat es sich freilich nicht auseinander-

gesetzt. Angesichts der Erwägungen, mit denen es im einzelnen dargelegt hat, weshalb es dem Zeugen P. nicht geglaubt, den Zeugen Burkhard F. dagegen für glaubwürdig gehalten hat, lässt sich jedoch insgesamt ausschließen, dass – wäre diese Frage erörtert worden – die Beweiswürdigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Die Strafzumessung schließlich weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

MaierNiemöllerBode
TheuneGollwitzer