Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 561/84
Datum
21.02.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt den Tenor des am 20. Februar 1985 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit. Es werden die Satzteile „soweit sie verurteilt sind,“ und „insoweit“ an den angegebenen Stellen eingefügt. Die Berichtigung beseitigt eine formale Unrichtigkeit des Tenors und stellt den mitgeteilten Entscheidungsinhalt klar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen.

2

Eine Berichtigung des Tenors ist nur zulässig, wenn der vorhandene Wortlaut offensichtlich unrichtig ist und die Berichtigung den tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt klarstellt.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Beseitigung formaler Unrichtigkeiten und darf nicht den inhaltlichen Entscheidungsgehalt ausweiten oder inhaltlich abändern.

4

Die konkreten eingefügten Wortlaute sind im berichtigenden Beschluss ausdrücklich anzugeben, um die Übereinstimmung von Tenor und Feststellungen herzustellen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 561/84 in der Strafsache gegen

██ den Bauzeichner Dieter Cornelius aus F███, geboren ███ 1941 in ███,

██ den Kaufmann Dieter ███████, geboren ██████████ 1942 in ████████,

████ wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Februar 1985

Tenor

Der Tenor des am 20. Februar 1985 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass zwischen dem Datum „mit den Feststellungen“ und den Worten „9. März 1984“ der Satzteil „soweit sie verurteilt sind,“ eingesetzt und zwischen den Worten „die Sache wird“ und den Worten „zu neuer Verhandlung“ das Wort „insoweit“ eingefügt wird.

TheuneMöllerNiemöller
MaierGollwitzer
Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit — Themis