Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 561/84
- Datum
- 21.02.1985
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen.
Eine Berichtigung des Tenors ist nur zulässig, wenn der vorhandene Wortlaut offensichtlich unrichtig ist und die Berichtigung den tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt klarstellt.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Beseitigung formaler Unrichtigkeiten und darf nicht den inhaltlichen Entscheidungsgehalt ausweiten oder inhaltlich abändern.
Die konkreten eingefügten Wortlaute sind im berichtigenden Beschluss ausdrücklich anzugeben, um die Übereinstimmung von Tenor und Feststellungen herzustellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 561/84 in der Strafsache gegen
██ den Bauzeichner Dieter Cornelius aus F███, geboren ███ 1941 in ███,
██ den Kaufmann Dieter ███████, geboren ██████████ 1942 in ████████,
████ wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Februar 1985
Tenor
Der Tenor des am 20. Februar 1985 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass zwischen dem Datum „mit den Feststellungen“ und den Worten „9. März 1984“ der Satzteil „soweit sie verurteilt sind,“ eingesetzt und zwischen den Worten „die Sache wird“ und den Worten „zu neuer Verhandlung“ das Wort „insoweit“ eingefügt wird.
| Theune | Möller | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |