Zeugnisverweigerungsrecht der Krankenpflegerin umfasst Begleitumstände der Aufnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 561/84
- Datum
- 20.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53, 53a StPO erfasst auch solche in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, die in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Behandlung bzw. Aufnahme eines Patienten stehen.
Zum von §§ 53, 53a StPO geschützten Bereich gehören auch Begleitumstände der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, wenn sie Rückschlüsse auf die Identität des Patienten ermöglichen können.
Ist das Zeugnisverweigerungsrecht wirksam und uneingeschränkt ausgeübt und liegt keine Entbindung vor, darf der Zeuge zu den vom Weigerungsrecht umfassten Tatsachen nicht vernommen werden.
Das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53, 53a StPO ist für ein einheitliches Beweisthema nicht nach einzelnen Angeklagten „relativierbar“, sondern richtet sich allein nach dem Vernehmungsgegenstand.
Die Verletzung von §§ 53, 53a StPO kann mit der Revision von jedem Angeklagten gerügt werden, auch wenn das Geheimhaltungsinteresse primär einen Dritten oder Mitangeklagten betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 9. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 561/84
in der Strafsache gegen
██ den Bauzeichner Dieter Cornelius aus F______, geboren am ███████ 1941 in ██,
███ aus F______, den Kaufmann Dieter C_______, geboren am ███████ 1942 in ██████████,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwältin C______ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████ aus F______ als Verteidiger des Angeklagten ████████████,
███ aus F______, als Verteidiger des Angeklagten L______,
Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls, den Angeklagten darüber hinaus wegen tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen verurteilt und einen Personenkraftwagen eingezogen.
Den Feststellungen zufolge brachen die Angeklagten in der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1982 in ein Elektrogeschäft in Taunusstein-Wehen ein und entwendeten zwei Geräte. Der Angeklagte L______ wurde dabei durch einen Schuss aus dem Kleinkalibergewehr des Geschäftsinhabers verletzt. Der Angeklagte ██ brachte L______ anschließend mit dessen Pkw zum St. Markus-Krankenhaus in ████ – wo die Zeugin K______-R______ zu dieser Zeit als Nachtschwester Dienst tat.
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit einer Verfahrensbeschwerde durch. Beide Angeklagten beanstanden zu Recht, dass die Zeugin K______-R______ vom Gericht zu Fragen vernommen worden ist, auf die sich ihr wirksam ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53, 53a StPO) bezog.
Die Zeugin machte im Hauptverhandlungstermin vom 8. Februar 1984 zunächst Angaben zur Person. Sodann wurde ihr eine am Vortag vom Chefarzt des St. Markus-Krankenhauses Dr. ██████ unterzeichnete „Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht“ bekanntgegeben. Darin erklärte der Unterzeichner, er habe sich als Chefarzt entschieden, sie nicht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, es sei denn, der Patient tue dies.
Die Verteidiger beider Angeklagten betonten, dass die Zeugin von ihrer Schweigepflicht nicht entbunden werde. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft fasste die Strafkammer darauf folgenden Beschluss:
„Die Zeugin █████████ soll über ihre ████████████ bezüglich des Angeklagten vernommen werden.“
Die Verschwiegenheitspflicht und darauf beruhend das Zeugnisverweigerungsrecht der ärztlichen Hilfsperson bezieht sich nur auf den Patienten, nicht jedoch auf etwaige Begleitpersonen, da diese nicht am Vertrauensverhältnis Arzt-Patient teilnehmen. Auch der Umstand, dass gegen beide Angeklagte gemeinsam verhandelt wird, ändert daran nichts, da die gemeinsame Verhandlung den Angeklagten nicht in ein Arzt-Patienten-Verhältnis einbezieht.
Nach Verkündung dieses Beschlusses wurde die Zeugin ██████ K______-R______ zur Sache vernommen.
Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Das Gericht hätte die Zeugin nicht über ihre Wahrnehmungen anlässlich der Krankenhausaufnahme des Angeklagten L______ vernehmen dürfen, nachdem sich Chefarzt Dr. ██████ für die uneingeschränkte Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entschieden hatte (§ 53a Abs. 1 Satz 2 StPO) und keine Entbindungserklärung (§ 53a Abs. 2, § 53 Abs. 2 StPO) abgegeben worden war.
Ärzte und ihre Berufshelfer sind berechtigt, darüber zu schweigen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 3, § 53a Abs. 1 StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht hängt also davon ab, ob die Vernehmung des Zeugen derartige Umstände zum Gegenstand hat. Die Vernehmung der Zeugin ███████████ betraf Beobachtungen, die sie bei der Aufnahme des Angeklagten L______ in das Krankenhaus gemacht hatte. Sie erstreckte sich auf die Merkmale des Personenkraftwagens, mit dem der Angeklagte L______ eingetroffen war, und auf die Identität seines Begleiters.
Diese Umstände waren vom Aussageverweigerungsrecht der Zeugin umfasst. Die Zeugin hatte ihre Kenntnis hiervon in ihrer Eigenschaft als ärztliche Berufshelferin erlangt. Sie tat, als der Verletzte und sein Begleiter im Krankenhaus erschienen, dort als Nachtschwester Dienst. In dieser Funktion leitete sie die Aufnahme des verletzten Angeklagten L______ in die Wege. Die Wahrnehmungen über das Fahrzeug, mit dem der Verletzte gekommen war, und über die Person seines Begleiters machte sie nicht etwa nur bei Gelegenheit ihrer Berufsausübung. Diese Beobachtungen standen vielmehr in unmittelbarem und innerem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgabe, sich um die ärztliche Versorgung eines behandlungsbedürftigen Verletzten zu kümmern. Sie lassen sich nicht ohne unnatürliche Aufspaltung eines zusammenhängenden Lebenssachverhalts von der Aufnahme selbst trennen, sondern sind lediglich Einzelheiten und nähere Begleitumstände gerade desjenigen Vorgangs, mit dem die Zeugin kraft ihres Berufes befasst worden war.
Während die überwiegend vertretene, an den Gesetzeswortlaut anknüpfende Auslegung das Bekanntwerden kraft Berufsausübung als Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechts ausreichen lässt (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 53 Rdn. 39; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 53 Rdn. 12, 15; für den Zivilprozess: BGHZ 40, 289, 293 f; für die strafbewehrte Schweigepflicht: Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 203 Rdn. 8; Mössl in LK StGB, 9. Aufl. § 300 Rdn. 8; Rogall NStZ 1983, 413),
finden sich im neueren Schrifttum auch Stimmen, die das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht durch Einfügung eines zusätzlichen Merkmals eingrenzen: Danach soll der Berechtigte nur solche, ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Umstände verschweigen dürfen, die er im Rahmen einer Vertrauensbeziehung oder einer typischerweise auf Vertrauen beruhenden Sonderbeziehung erfahren hat (für § 53 StPO: Pelchen in KK StPO § 53 Rdn. 18; für § 203 StGB: Samson in SK StGB II 17. Lfg. April 1984, § 203 Rdn. 30, wohl auch Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 203 Rdn. 15; vor allem Schroeder, Stucke, Berufliche Schweigepflicht bei Drittgeheimnissen, Kiel 1981, S. 33 ff, 47 ff, Diss. als Vertrauensschutz, S. 53 f, 118 sowie Schreiner, Drittgeheimnisse und Schweigepflicht, Diss. Heidelberg 1974 S. 47 ff, 59, 145, in dieser Richtung auch OLG Köln NStZ 1983, 412). Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn auch diese zusätzliche Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient erstreckt sich auf die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses. Demgemäß ist anerkannt, dass sich die Befugnis des Arztes zur Zeugnisverweigerung auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht (Meyer aaO Rdn. 30; Laufs, Arztrecht 3. Aufl. Rdn. 888, 891; Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, Becker MDR 1974, 270, 283; LG Köln NJW 1959, 1598). Davon ging bereits der Gesetzgeber aus, als er das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht schuf; bei den insoweit kontrovers geführten Beratungen des Entwurfs der Strafprozessordnung machten die Befürworter des ärztlichen Zeugnisverweigerungsrechts wiederholt geltend, der bei Begehung einer Straftat Verwundete müsse einen Arzt aufsuchen können, ohne zu befürchten, dass er damit einen Belastungszeugen schaffe (Hahn, Die gesamten Materialien zur StPO, Berlin 1880, 3. Bd. S. 1739).
Umfasst hiernach das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes die Identität des Patienten, der ihn zum Zwecke der Beratung oder Behandlung aufgesucht hat, so muss Gleiches für solche Einzelheiten und näheren Begleitumstände ärztlicher Inanspruchnahme gelten, die Anhaltspunkte für die Identifizierung des Patienten sein können. Dazu gehört auch, mit welchem Personenkraftwagen und in wessen Begleitung der Patient am Krankenhaus erschienen ist, um seine Verwundung behandeln zu lassen; denn die Kenntnis solcher Umstände lässt Schlüsse auf die Identität des Patienten zu.
War hiernach die Zeugin ███████████ berechtigt, zu diesen Fragen zu schweigen, so durfte sie – nachdem das Zeugnisverweigerungsrecht wirksam und ohne Einschränkung ausgeübt worden war – nicht hierzu vernommen werden.
Fehl geht demgegenüber die Ansicht der Strafkammer, das Weigerungsrecht der Zeugin bestehe nur im Hinblick auf den Angeklagten L______, weil dieser am Arzt-Patienten-Verhältnis beteiligt sei, nicht aber bezüglich des Angeklagten ██, der an diesem Verhältnis nicht teilhabe. Das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht aus den §§ 53, 53a StPO lässt keine Relativierung in dem Sinne zu, dass es – für ein und dasselbe Beweisthema – im Blick auf den einen Angeklagten bejaht und bezüglich des anderen verneint werden könnte. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach der gesetzlichen Regelung hängt das Weigerungsrecht nicht von der Beziehung des Zeugen zum Angeklagten, sondern allein vom Vernehmungsgegenstand ab. Entscheidend ist, ob es sich dabei um solche Tatsachen handelt, die dem Zeugen in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Dies kann für ein und denselben Vernehmungsgegenstand nur einheitlich beurteilt werden.
Braucht der Zeuge zu einem bestimmten Sachverhalt – hier der Aufnahme des Patienten ins Krankenhaus mitsamt ihren Einzelheiten und näheren Begleitumständen – nicht auszusagen, weil ihm nach den §§ 53, 53a StPO ein gegenständlich umgrenztes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, so ist dieses Weigerungsrecht unteilbar; es entfällt nicht etwa „mit Bezug“ auf bestimmte Personen, die an den Vorgängen des in Frage stehenden Sachverhalts nur als Dritte beteiligt waren. Welche Stellung im Verfahren derjenige einnimmt, den die vom Zeugnisverweigerungsrecht umfassten Tatsachen betreffen, ist gleichgültig; es macht keinen Unterschied, ob der durch das Weigerungsrecht geschützte Patient, der zum Arzt oder einem ärztlichen Berufshelfer in eine Vertrauensbeziehung getreten war, der Angeklagte, ein Mitangeklagter oder ein am Verfahren unbeteiligter Dritter ist. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge gerade zu einem der Angeklagten in jenem Verhältnis steht, aus dem sich nach Maßgabe der §§ 53, 53a StPO das Zeugnisverweigerungsrecht herleitet. Ist der Zeuge nach dem Beweisthema, zu dem er gehört werden soll, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, so gilt dieses Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen der durch den Vernehmungsgegenstand gezogenen Grenzen gegenüber allen Angeklagten. Die Zeugin ██████ K______-R______ durfte deshalb auch „bezüglich“ des Angeklagten ██ nicht über solche Tatsachen vernommen werden, auf die sich ihr – aus dem Verhältnis zum Angeklagten L______ erwachsenes – Zeugnisverweigerungsrecht bezog.
Dass dies gleichwohl geschehen ist, begründet einen Verfahrensverstoß, den nicht nur der Angeklagte L______, sondern auch der Angeklagte ██ rügen kann. Daran ändert es nichts, dass ██ als bloßer Begleiter L______s selbst keine ärztliche Beratung oder Behandlung in Anspruch nahm und zu der Zeugin nicht in eine durch die §§ 53, 53a StPO geschützte Vertrauensbeziehung trat. Das Weigerungsrecht der Zeugin bestand zwar nur deshalb, weil die Vernehmung Tatsachen galt, die sich auf die Krankenhausaufnahme L______s bezogen und damit das zwischen ihm und der Zeugin begründete Vertrauensverhältnis betrafen. Das nimmt dem Angeklagten ██ aber nicht die Befugnis, die Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts mit der Revision zu beanstanden. Verstöße gegen die §§ 53, 53a StPO können ohne Rücksicht darauf gerügt werden, ob der Beschwerdeführer selbst zu den durch das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen gehört (so ausdrücklich: Haffke GA 1973, 75 ff, 83 f). Die gegenteilige Auffassung (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 53 Rdn. 52) ist abzulehnen. Wäre sie richtig, so könnte eine Verletzung der §§ 53, 53a StPO in solchen Fällen, in denen die vom Zeugnisverweigerungsrecht umfassten Tatsachen das Geheimhaltungsinteresse eines Dritten betreffen, niemals gerügt werden: sie bliebe folgenlos. Das würde die prozessuale Bedeutung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte erheblich mindern. Dafür lässt sich kein sachlich überzeugender Grund anführen. Dass Verstöße gegen die §§ 53, 53a StPO revisibel sind, wird nahezu einhellig, ganz allgemein und ohne die hier in Rede stehende Einschränkung bejaht (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 53 Rdn. 42; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 53 Rdn. 67; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 3. Aufl. Rz. 209; Peters, Verhandlungen des 46. DJT 1966 Bd. I (Gutachten) Teil 3 S. 127; Rengier, Die Zeugnisverweigerungsrechte im geltenden und künftigen Strafverfahrensrecht, 1979, S. 324 ff; Rudolphi MDR 1970, 95; Blomeyer JR 1971, 145 Fußn. 38). In der Rechtsprechung findet sich kein Hinweis darauf, dass die Rügebefugnis nur demjenigen Angeklagten zustehe, der durch die §§ 53, 53a StPO in seinem Geheimhaltungsinteresse geschützt wird. Der Bundesgerichtshof hat zwar bei Verletzung anderer Verfahrensnormen, namentlich des § 55 Abs. 2 StPO (Unterbleiben der Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht), eine Rügebefugnis des Angeklagten mit der Begründung, sein „Rechtskreis“ sei nicht berührt, ausnahmsweise verneint (BGHSt 11, 213 ff). Die dafür maßgebenden Erwägungen sind aber keiner den Regelungsbereich der §§ 53, 53a StPO einbeziehenden Verallgemeinerung und Erweiterung zugänglich. Für Verstöße gegen diese Bestimmungen bewendet es bei dem Grundsatz, dass jeder Angeklagte einen Anspruch auf prozessordnungsgemäßes Verfahren hat (RGSt 57, 63, 64 f; 71, 21, 23; BGHSt 9, 59; Roxin, Strafverfahrensrecht, 18. Aufl. S. 132), also regelmäßig die Beachtung der Verfahrensvorschriften verlangen und ihre Verletzung mit der Revision rügen kann. Würde dem Angeklagten, der nicht selbst – etwa als Patient – in seinem Geheimhaltungsinteresse betroffen ist, die Rüge einer Verletzung der §§ 53, 53a StPO versagt, so ergäbe sich schließlich auch – ungeachtet der zwischen den Weigerungsrechten aus § 52 und §§ 53, 53a StPO bestehenden Unterschiede – ein Wertungswiderspruch zu der ständigen Rechtsprechung, wonach eine Verletzung des § 52 StPO auch dann mit der Revision gerügt werden kann, wenn der ohne Belehrung über sein Weigerungsrecht vernommene Zeuge lediglich Angehöriger eines Mitbeschuldigten ist, also zu dem Beschwerdeführer gerade nicht in dem das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Verhältnis steht (BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; BGH NStZ 1984, 176 Nr. 19).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht die Verurteilung beider Angeklagten. Die Zeugin ██ ███ ██ ist über die Merkmale des Personenkraftwagens, mit dem der Verletzte gekommen war, und über die Identität seines Begleiters vernommen worden. Wäre sie – auf Grund des ihr zustehenden und vom Chefarzt des Krankenhauses in vollem Umfang ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts – nicht hierzu gehört worden, so hätte das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft beider Angeklagten nicht auf die Aussage der Zeugin zu diesen Punkten stützen können, wie es sowohl bei dem Angeklagten L______ (UA S. 17) als auch bei dem Angeklagten █ (UA S. 21 f, 23) geschehen ist.
Die Verurteilung der Angeklagten muss demgemäß aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren – im Übrigen unbegründeten – Verfahrensrügen bedarf. Die Aufhebung bezieht sich auch auf die Einziehungsanordnung, während der Teilfreispruch, die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der Entschädigungsausspruch bestehen bleiben.
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Feststellungen nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Angeklagten ███ wegen eines – im Verhältnis zum Diebstahl – tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu tragen.
| Miller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |