Besetzungsrüge greift: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Richtervertretung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 561/73
- Datum
- 23.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan ist Verfahrensvoraussetzung; die Vertretung eines Kammermitglieds hat den dort geregelten Vorrang zu beachten.
Die Verhinderung eines nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Richters bedarf der Feststellung durch den Landgerichtspräsidenten; fehlt diese Feststellung, ist die Mitwirkung des ersatzweise eingesetzten Richters rechtsfehlerhaft.
Nachträgliche dienstliche Äußerungen oder nachträgliche Feststellungen können einen formellen Besetzungsmangel nicht heilen.
Die Umstellung der einschlägigen GVG-Vorschriften durch Gesetzesänderungen entbindet nicht von der Pflicht zur formgerechten Feststellung der Verhinderung nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 561/73 2. Strafsenat
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Hans Adalbert ███████████ aus ███████, geboren am ████████ 1933 in █████████, wegen Notzucht u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Besetzungsrüge greift durch.
An der Sitzung der erkennenden 1. großen Strafkammer nahm vertretungsweise die Richterin am Landgericht Amthor von der 4. Strafkammer teil. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hatte das dem Lebensalter nach jüngere Kammermitglied jeweils zuerst als Vertreter einzutreten. Die Geburtsdaten der zur Vertretung in Frage kommenden Mitglieder der 4. Strafkammer lauten:
1. Richterin Ruppel: 24.1.1945 Richterin am Landgericht 2. Richter Schaumburg: 16.8.1938 Richter am Landgericht 3. Richterin Amthor: 2.12.1934 Richterin am Landgericht
Die Nichtmitwirkung der jüngsten Richterin (Ruppel) wird vom Revisionsführer nicht beanstandet, da sie in Urlaub war. Der an nächster Stelle stehende Richter Schaumburg soll wegen Überlastung durch Arbeit in der 1. Strafkammer verhindert gewesen sein. Eine in solchen Fällen erforderliche Feststellung des Landgerichtspräsidenten (vgl. BGHSt 21, 474; BGH MDR 1963, 773) fehlte jedoch. Nachträgliche dienstliche Äußerungen können diesen Verfahrensfehler nicht heilen (BGHSt 12, 33, 36). Daran hat die Ersetzung der §§ 61–69 GVG durch die §§ 21a–i GVG (Gesetz vom 26. Mai 1972, BGBl. I S. 841) nichts geändert (BGH NJW 1974, 870). Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
| Mayr | Willms | Baumgarten | |||
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