Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung nach Strafrechtsreform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 561/70
- Datum
- 02.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, um die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu heilen.
Hat eine Gesetzesreform einschlägige Tatbestands- oder Strafschärfungsnormen aufgehoben oder wesentlich geändert, kann der zuvor getroffene Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden.
Ist der Strafausspruch aufgrund geänderter oder weggefallener strafrechtlicher Vorschriften betroffen, hebt das Revisionsgericht den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an die zuständige Strafkammer.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs umfasst die Rückverweisung auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, soweit das Urteil in diesem Umfang aufgehoben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 561/70 in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl Fritz ███, ohne festen Wohnsitz, █████████, geboren am ███ ███ 1930 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 1970 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 3. August 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Februar 1970 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 17. Juli 1970 wird damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls — jeweils im Rückfall begangen als gefährlicher Gewohnheits—
verbrecher — zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch.
Dieser kann nicht bestehen bleiben, weil durch das 1. Strafrechtsreformgesetz die §§ 20a, 32 ff., 244 StGB a.F. aufgehoben worden sind und § 42e StGB a.F. eine wesentliche Änderung erfahren hat.
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