Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrugsschaden bei Weiterveräußerung/Verpfändung fremder Sachen und Gutglaubensfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 561/64
Datum
17.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs im Rückfall und Urkundenfälschung verurteilt; mit der Revision griff er Verfahrensmängel und die Sachrüge an. Der BGH bestätigte den Schuldspruch in drei Fällen, hob aber die Verurteilungen in zwei Betrugsfällen auf, weil Feststellungen zu Täuschung, Gutgläubigkeit (§ 932 Abs. 2 BGB) und zum Vermögensschaden nicht ausreichten. Insbesondere fehlten tragfähige Feststellungen, ob der Erwerber angesichts eines auffälligen Preisunterschieds gutgläubig Eigentum erlangte, und ob dem Pfandgläubiger bei gutgläubigem Pfandrecht überhaupt konkrete Vermögensnachteile drohten. Wegen der Teilaufhebung wurde der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betruges setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass der Getäuschte durch die Täuschung zu einer vermögensrelevanten Verfügung bestimmt wurde; bleibt offen, ob der Getäuschte sich täuschen ließ, ist der Schuldspruch nicht tragfähig.

2

Für die Beurteilung, ob ein Erwerber gutgläubig Eigentum erlangt hat, ist § 932 Abs. 2 BGB maßgeblich; ein auffälliges Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis kann gegen Gutgläubigkeit sprechen und bedarf im Urteil konkreter Erörterung.

3

Die Vorlage einer vom Täter selbst gefertigten falschen Verdienstbescheinigung zur Erlangung von Kredit stellt eine Täuschungshandlung dar; ob der Geschädigte die Bescheinigung vor Kreditgewährung prüft, ist für den Täuschungscharakter unerheblich.

4

Ein Vermögensschaden beim Pfandgläubiger, der über das Eigentum an der verpfändeten Sache getäuscht wird, ist nicht allein damit begründet, dass er sein Pfandrecht möglicherweise prozessual verteidigen muss; maßgeblich sind konkrete, ernstlich drohende Nachteile nach den Umständen des Einzelfalls.

5

Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass die Annahme mehrerer Taten Einfluss auf die Strafzumessung bzw. auf eine Strafschärfungsvorschrift hatte, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Main, 14. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████████, geboren am █████ 1917 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ███ der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 14. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben 1.) in den Fällen ██ und ████████ (II 4 und 5 der Urteilsgründe), 2.) im gesamten Strafausspruch. (Insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen in den Fällen Sch█████ – II 1 und 2 der Urteilsgründe – bestehen).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Ein Verfahrenshindernis, wie es die Revision für den Fall █████████ (3 der Urteilsgründe) behauptet, liegt nicht vor. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 3. Februar 1964 (Bd. I Bl. 227 ff d.A.) ist kein Beschluss über eine Einstellung des Verfahrens in diesem Falle ergangen.

2.) Von den Verfahrensrügen bedürfen nur folgende der Erörterung:

a) Fehl geht der Vorwurf, das Ablehnungsgesuch, das der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung vom 14. September 1964 gegen den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor ████████, und den beisitzenden Richter, Landgerichtsrat █████, angebracht hatte, sei zu Unrecht verworfen worden. Die Gründe, aus denen das Gesuch von der Strafkammer zurückgewiesen worden ist, rechtfertigen die von der Revision bekämpfte Entscheidung.

b) Die Rüge, durch die Ablehnung der im Abschnitt I der Revisionsbegründungsschrift angeführten Beweisanträge sei die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden, greift nicht durch. Die Ablehnung wird überall von der dafür gegebenen Begründung getragen. Dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Beweisanträge zu X 1 a und b des Schriftsatzes vom 19. Januar 1964 nicht angegeben hat, ob die Bedeutungslosigkeit der dort vorgebrachten Behauptungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen werde, war unschädlich, da hier, für die Prozessbeteiligten erkennbar, beide Gesichtspunkte zutrafen.

c) Soweit im Falle Sch█████ (II 1 der Urteilsgründe) ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise beeinflusst haben soll, scheitert der Einwand der Revision bereits daran, dass sie unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angegeben hat, deren sich nach ihrer Ansicht das Landgericht noch hätte bedienen müssen.

Dafür, dass die Strafkammer in Verkennung ihrer Aufklärungspflicht den Hinweis des Angeklagten auf Nr. 6 der Kauf- und Lieferungsbedingungen der Firma Sch█████ nicht beachtet habe, ist nichts ersichtlich. Diese Bedingungen enthalten an jener Stelle ein unmissverständliches Veräußerungs- und Verpfändungsverbot für den Käufer. Dass sie noch eine zusätzliche Sicherung des Verkäufers vorsehen, falls jener dem ausdrücklichen Verbot zuwiderhandelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision weisen die Urteilsgründe keine Mängel im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO auf. Zu dem angeblichen Antrag des Verteidigers auf Zubilligung mildernder Umstände brauchte sich die Strafkammer nicht zu äußern, da sie nach Bejahung der Voraussetzungen des § 20a StGB rechtlich gehindert war, von der begehrten Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die von der Revision vermisste Prüfung des § 59 StGB hat die Strafkammer vorgenommen, wie ihre Erwägungen zur inneren Tatseite (Abschn. III der Urteilsgründe) ergeben.

e) Die Rüge, der Zeuge ██████████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müsse, kann unerörtert bleiben, weil im Falle K██ die Sachbeschwerde zum Erfolg führt.

3.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils in den Fällen Sch█████, ██████ und ███ (II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe) zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Was die Revision insoweit vorbringt, greift nicht durch.

a) Dass es dem Angeklagten in den Fällen Sch█████ und ██████ am Zahlungswillen gefehlt hat, ist durch die Beweiswürdigung dargetan. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats in der Strafsache 2 StR 212/64 – die Bezeichnung 2 StR 216/64 ist offensichtlich unrichtig, weil es sich in diesem Verfahren weder um ein Urteil des Landgerichts in Hanau noch um einen Betrugsfall gehandelt hat – beruht auf einer Verkennung der dort gemachten Ausführungen. Diese enthalten zwar die von der Revision wiedergegebenen Sätze, besagen jedoch unter den darin nicht aufgezeigten Umständen nicht, dass mangelnder Zahlungswille nur auf den dort aufgezeigten Umständen angenommen werden könne. Im Übrigen sind die Schlüsse, die das Landgericht hier aus den verschiedenen, von ihm als bewiesen erachteten Tatsachen gezogen hat, möglich; von einem Verstoß gegen die Denkgesetze, wie ihn die Revision behauptet, kann keine Rede sein.

b) Das Merkmal der Vermögensbeschädigung ist ebenfalls festgestellt. Diese lag darin, dass die Verkäufer die von dem Angeklagten auf Kredit erworbenen Gegenstände einem zahlungsunwilligen Käufer aushändigten, wodurch schon eine Gefährdung und damit eine Minderung ihres Vermögens eintrat.

c) Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme, dass ein Mann in Täuschungsabsicht handelt, der eine falsche, von ihm selbst gefertigte Verdienstbescheinigung eines angeblichen Arbeitgebers vorlegt, um die Einräumung von Kredit und dadurch die Überlassung von Waren ohne sofortige Bezahlung zu erreichen. Ob die Verkäufer die Kreditgewährung von einer vorherigen Prüfung der ihnen vorgelegten Verdienstbescheinigung abhängig machten oder nicht, ist unerheblich.

d) Dass der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und von ihr in allen drei Fällen Gebrauch gemacht hat, ist gleichfalls durch die Feststellungen des Urteils belegt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind tatsächlicher Art und daher unbeachtlich.

e) Das gleiche gilt für deren Vorbringen, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Nach dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, fehlt es hierfür an jedem Anhalt.

f) Dass das Landgericht zu den Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung im Urteil keine Stellung genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar sind die Straftaten in gleichartiger Begehungsform durch Verletzung gleichartiger Rechtsgüter innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur wenigen Tagen begangen worden; da sie aber auf einem Gesamtvorsatz beruhten, wie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlich ist, trifft nach den Feststellungen nicht zu. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 10, 230 geht fehl; ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der zur Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit, nicht aber unter dem der fortgesetzten Handlung Anlass gab.

4.) Nicht aufrechterhalten werden kann hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen K██ und ████████ (II 4 und 5 der Urteilsgründe).

a) Im ersten Falle sieht die Strafkammer den Betrug darin, dass der Angeklagte unter der Vorspiegelung, er könne über einen Frankfurter Bekannten Elektrogeräte zu Großhandelspreisen beziehen, dem Kraftfahrzeughändler K██ an dem drei Tage zuvor bei der Firma Sch█████ auf Kredit gekauften und in deren Eigentum verbliebenen Transistor-Radiogerät und an der zwei Tage vorher von der Firma Ka█████████████████████ erworbenen und im Eigentum der █████████████████████ GmbH stehenden Braun-Küchenmaschine nur ein mit dem Makel behaftetes Eigentum verschafft habe, es gegen etwaige Herausgabeansprüche verteidigen zu müssen.

Die Auffassung der Strafkammer begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil nach den Urteilsgründen offen bleibt, ob sich K██ durch die Angaben des Angeklagten hat täuschen lassen und ob er daher kraft guten Glaubens Eigentum an den ihm übergebenen Gegenständen erworben hat. Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist nämlich der Erwerber einer Sache nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Hierzu lässt das Urteil nähere Erörterungen vermissen. In der Sachverhaltsschilderung wird ████ zwar als gutgläubig bezeichnet. Dies steht jedoch nicht im Einklang damit, dass er für das Radiogerät, dessen Kaufpreis bei der Firma ███████ 283,50 DM betrug, nur 70 DM und für die Küchenmaschine, die bei der Firma Ka█████████████████████ 245 DM gekostet hatte, nur 118 DM aufwandte, Preisunterschiede, deren Ausmaß die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung selbst hervorhebt, indem sie anführt, dass K██ die neuwertigen Elektrogeräte zu einem besonders niedrigen Preis erworben habe. Ein solches Missverhältnis zwischen den Kaufpreisen der Firmen Sch█████ und Ka█████████████████████ und den Beträgen, die K██ teils durch Barzahlung, teils durch Erlass einer Schuld dem Angeklagten zukommen ließ, ist nicht ohne Weiteres mit der – nicht durch Tatsachen belegten – Annahme der Gutgläubigkeit K██s vereinbar; denn es kann sehr wohl dafür sprechen, dass dieser, der als Kraftfahrzeughändler im wirtschaftlichen Leben steht und dem daher auch die Preise für neuwertige Elektrogeräte der hier in Frage stehenden Art nicht unbekannt sein dürften, bei einem so preisgünstigen Angebot der Geräte den Angeklagten entweder nicht oder nur infolge grober Fahrlässigkeit als Eigentümer angesehen hat. Unter diesen Umständen reichen die Darlegungen des Urteils dazu, ob ██████████ guten Glaubens Eigentum an den Gegenständen erworben hat, nicht aus, so dass schon mit Rücksicht hierauf die Verurteilung des Angeklagten im Falle K██ nicht aufrechterhalten werden kann.

b) Im Falle ████████, in dem der Angeklagte die von ihm bei der Firma Sch█████ zum Preise von 362 DM gekaufte Schreibmaschine unter der unwahren Angabe, sie sei sein durch Rechte Dritter nicht beschränktes Eigentum, im Pfandleihhaus █████████ für 100 DM verpfändete, hält die Strafkammer eine Vermögensschädigung des Pfandgläubigers für gegeben, weil dieser sein Pfandrecht unter Umständen im Prozesswege werde verteidigen müssen. Damit ist ein Vermögensschaden nicht dargetan. Allerdings kann der Pfandgläubiger, der über das Eigentum an einer ihm zum Pfande angebotenen Sache getäuscht wird, auch dann an seinem Vermögen geschädigt sein, wenn er infolge seines guten Glaubens ein Pfandrecht an der Sache erworben hat. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Die Beantwortung der Frage, ob dem Pfandgläubiger ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder nicht, hängt vielmehr bei einem kraft guten Glaubens erworbenen Pfandrecht an einer unterschlagenen Sache davon ab, ob der Pfandgläubiger nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines auf die Bösgläubigkeit gestützten Herausgabeanspruchs oder mit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat oder ob ihm sonst irgendwelche Nachteile ernstlich drohen (vgl. BGHSt 15, 83, 86). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, lassen die bisherigen Feststellungen nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer kann der Tatsache, dass der Angeklagte für die von ihm verpfändete Schreibmaschine nur 100 DM erhalten hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden; denn in der Regel liegt der Pfandwert einer Sache erheblich unter deren Einkaufswert, so dass hier von einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Wert der Schreibmaschine und der Höhe des Darlehens nicht gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen ist es zudem fraglich, ob der Angeklagte an einen dem Pfandgläubiger drohenden Vermögensschaden gedacht hat.

5.) Von der Aufhebung des Urteils in den Fällen K██ und ████████ wird auch der gesamte Strafausspruch betroffen. Zwar wäre die Strafkammer rechtlich nicht gehindert gewesen, von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20a StGB in den übrigen Fällen selbst dann Gebrauch zu machen, wenn sie in den Fällen K██ und ██████████ zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen wäre. Indessen lässt sich von hier aus nicht mit Sicherheit ausschließen, dass erst die Bejahung der Schuld in allen fünf Fällen die Strafkammer zur Anwendung des § 20a StGB veranlasst hat. Infolgedessen müssen außer der Gesamtstrafe und der mit ihr verbundenen Nebenstrafe des Ehrverlustes und der Maßregel der Sicherung und Besserung die Einzelstrafen in den Fällen Sch█████, █████████ und ██ aufgehoben werden. Die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen in den beiden ersten Fällen werden hiervon allerdings nicht betroffen, so dass sie bestehen bleiben können. Wegen der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erübrigt es sich, die ihn betreffenden Einwendungen der Revision zu erörtern.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
BGH: Betrugsschaden bei Weiterveräußerung/Verpfändung fremder Sachen und Gutglaubensfragen — Themis